Geschäftsordnung

Geschäftsordnung für  den Vorstand der Bürgerstiftung Bad Bentheim

§ 1 – Geschäftsleitung

Der Vorstand führt die Geschäfte der Bürgerstiftung Bad Bentheim nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und dieser Geschäftsordnung in gemeinsamer Verantwortung mit dem Stiftungsrat und im Interesse einer bestmöglichen Zweckverwirklichung.

§ 2 – Geschäftsbereiche des Vorstands

(1)  Die Aufgaben des Vorstands umfassen folgende Geschäftsbereiche:

  1. Geschäftsbereich Stifterbetreuung und -gewinnung
  2. Geschäftsbereich Finanz- und Vermögensverwaltung
  3. Geschäftsbereich Mittelbeschaffung
  4. Geschäftsbereich Projekte und Fördermaßnahmen
  5. Geschäftsbereich Öffentlichkeitsarbeit
  6. Geschäftsbereich Internetauftritt

(2)  Die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung. Sie arbeiten kollegial mit dem Stiftungsrat zusammen  und unterrichten sich gegenseitig laufend  über alle Vorgänge  der einzelnen Geschäftsbereiche.

(3)  Der (die) Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstands und koordiniert die arbeitsteilige Aufgabenwahrnehmung. Maßnahmen und Entscheidungen, die von außergewöhnlicher Bedeutung sind oder mit wirtschaftlichen Risiken verbunden sind, bedürfen der Zustimmung des gesamten Vorstands.

(4)  Der (die) stellvertretende Vorstandsvorsitzende  unterstützt den (die) Vorstandsvorsitzende(n) und vertritt diese(n) bei dessen (deren) Abwesenheit.

§ 3 – Organisation der Arbeit

Der Vorstand  entwickelt für die Abläufe der Stiftungsarbeit organisatorische Regelungen, insbesondere über:

–       Projektabläufe: Antrag auf Durchführung, Prüfung des Projektkonzepts, Festlegung von Projektprioritäten, Entscheidungen über Art und Umfang der Durchführung

–       Mittelbeschaffung: Zielsetzung, Zielgruppen, Maßnahmen ( z.B. Durchführung von Aktionen und Veranstaltungen)

–       zu PR-Maßnahmen:  Unterrichtung der Medien, Gestaltung von Werbemaßnahmen, Entwicklung eines Stifterbriefes

–       zur Finanz- und Vermögensverwaltung: Kriterien der Geldanlage, Buchhaltung, Erstellung des Jahresabschlusses, Vorbereitung der Berichterstattung  an Stifterversammlung und Aufsichtsbehörde

–       zur Stiftungsverwaltung: Adressverwaltung, Unterschriftsregelung, Ablage und Archivierung der anfallenden Akten

§ 4 – Sitzungen des Vorstands

Für die Sitzungen des Vorstands gelten die in der Satzung getroffenen Regelungen hinsichtlich der Einladungsfristen  und -formen, der Beschlussfähigkeit, der erforderlichen Mehrheiten bei Entscheidungen sowie des Festhaltens von Entscheidungen (Niederschriften).

Sitzungen des Vorstands sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Teilnahme Dritter an den Sitzungen entscheidet der Vorstand einvernehmlich.

§ 5 – Verschwiegenheitsverpflichtung

Die Teilnehmer an den Sitzungen des Vorstands haben – auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt – über die Angelegenheiten der Stiftung, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

§ 6 – Inkrafttreten

Der Vorstand  hat diese Geschäftsordnung in seiner  Sitzung am  04.07.2017 beschlossen. Sie tritt an diesem  Tag in Kraft.