Hier finden Sie die grundlegenden Bestimmungen, die die Struktur, den Zweck und die Organisation unserer Stiftung regeln. Unsere Stiftung setzt sich für vielfältige gemeinnützige Ziele in den Bereichen Kunst, Kultur, Bildung, Jugend- und Altenhilfe sowie Heimatpflege ein, vor allem im Kontext der Stadt Bad Bentheim. Unsere Satzung beschreibt detailliert, wie wir unsere Ziele erreichen möchten und welche Organe in der Stiftung eine Rolle spielen. Sie haben außerdem die Möglichkeit, die vollständige Stiftungssatzung als PDF-Datei herunterzuladen.
Stiftungssatzung mit der 5. Änderung vom 06.02.2023
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Bad Bentheim“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Bad Bentheim.
§ 2 Zweck der Stiftung, Gemeinnützige Zweckerfüllung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Zweck der Stiftung ist die nachhaltige Förderung und Entwicklung
- der Kunst und Kultur,
- der Bildung und Erziehung,
- der Jugend- und Altenhilfe,
- des traditionellen Brauchtums und der Heimatpflege
in der Stadt Bad Bentheim. Im Einzelfall kann der Stiftungszweck auch außerhalb des Stadtgebiets gefördert werden.
Unter „Kunst“ im Sinne der Stiftung wird verstanden:
- die bildende Kunst mit den Gattungen Malerei, Grafik, Bildhauerei, Architektur und Fotografie,
- die angewandte Kunst einschließlich des Kunsthandwerks,
- die darstellende Kunst mit den Hauptsparten Theater, Tanz, Filmkunst und neue Medien,
- die Musik mit den Hauptsparten Vokalmusik und Instrumentalmusik sowie
- die Literatur mit den Hauptgattungen Epik, Drama und Lyrik.
Unter „Kultur“ im Sinne der Stiftung werden jenseits des zuvor definierten Kunstbegriffs und in Abgrenzung von der Natur verstanden alle formenden Umgestaltungen eines gegebenen Materials in den Bereichen:
- Technik,
- Recht,
- Religion,
- Wirtschaft und
- sonstige Wissenschaft.
Unter „Altenhilfe“ im Sinne der Stiftung wird auch die Behindertenhilfe verstanden.
Besonderer Wert wird in allen Bereichen gelegt auf die die Stadt Bad Bentheim als „Ort der Vielfalt“ kennzeichnenden Grundwerte von Vielfalt, Toleranz und Demokratie.
(3) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks tragen insbesondere Projekte bei, die
- bedürftige Kinder und Jugendliche unterstützen und ihnen Aus- und Fortbildung ermöglichen,
- Hilfestellung bei der geistigen und sozialen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen hin zu kreativen, selbstbewussten und verantwortungsvollen Erwachsenen leisten,
- wichtige örtliche Einrichtungen in den Bereichen Kunst und Kultur entwickeln und für kommende Generationen erhalten helfen,
- über wissenschaftliche Forschungsaufträge die Lebensumstände und das Zusammenleben der Bürger im Stadtgebiet von Bad Bentheim verbessern helfen, einschließlich ihrer praktischen Umsetzung,
- die Meinungsbildung und den Meinungsaustausch in der Bevölkerung über den Stiftungszweck fördern und gleichzeitig den Bürgerstiftungsgedanken durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit positiv beeinflussen,
- die Lebensqualität der älteren Generation verbessern helfen.
(4) Der Stiftungszweck kann sowohl durch operative als auch durch fördernde Projekte verwirklicht werden.
Die Stiftung kann im Rahmen des § 58 Nr. 1 AO insbesondere auch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne der in Abs. 2 genannten Zwecke ideell und finanziell fördern. Die Förderung der vorgenannten Körperschaften wird vor allem verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für die geförderten Zwecke dienen.
(5) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
(6) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Stadt Bad Bentheim oder weiterer hoheitlicher Instanzen nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz gehören.
(7) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Vermögen, Erträgnisse der Stiftung
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Jeder Gründungsstifter trägt mit einem Betrag von EUR 1.000 zum Stiftungsvermögen bei. Dieser ermäßigt sich für Personen vor Vollendung des 30. Lebensjahres um 50 %.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Es ist sicher anzulegen. Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Erträge aus dem Stiftungsvermögen sind entsprechend den Vorschriften des § 55 AO für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.
(3) Die Stiftung kann Zustiftungen und Spenden (Zuwendungen) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Zuwendungen sind nur dann als Zustiftungen anzusehen, wenn der Zuwendende dies bestimmt hat. Spenden sind entsprechend den Vorschriften des § 55 AO für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.
(4) Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen. Zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Vorstands und des Stiftungsrats zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden. Die Annahme von Sachwerten setzt jeweils einen zustimmenden Beschluss des Vorstands und des Stiftungsrats voraus.
(5) Der Mindestwert für eine erstmalige Zustiftung beträgt EUR 1.000,00. Eine Anpassung des Wertes gilt nicht als Änderung des Stiftungszwecks.
(6) Die Stiftung kann Testamentserbe werden.
(7) Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(9) Rücklagen, einschließlich Umschichtungsrücklagen, dürfen gebildet werden, soweit dies für eine nachhaltige Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und stiftungssowie steuerrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Umschichtungsrücklagen können dem Stiftungskapital zugeführt oder für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Freie Rücklagen können gem. § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(10) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen. Empfänger von Stiftungsleistungen haben über deren Verwendung dem Vorstand Rechenschaft abzulegen.
(11) Das Rechnungsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 4 Stiftungsorganisation
(1) Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand,
b) der Stiftungsrat,
c) die Stifterversammlung.
Die Mitglieder der einzelnen Stiftungsorgane werden in getrennten und geheimen Wahlgängen ermittelt. Gewählt ist derjenige, der mindestens fünfzig Prozent der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
(2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten, z.B. Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Beiräte.
(3) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S.2 AO beschäftigen, sofern und soweit in geeigneter Weise sichergestellt ist, dass diese nach Weisung der Stiftung für die Zwecke der Stiftung handeln.
(4) Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
(5) Jedes Gremium der Stiftung kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Organisation der Arbeit geregelt wird.
(6) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und Aufwendungen nach Maßgabe eines entsprechenden Beschlusses des Stiftungsrates.
(7) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(8) Ein Mitglied eines Organs kann nicht gleichzeitig einem anderen Organ angehören.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens zehn Personen.
Der Vorstand wird vom Stiftungsrat gewählt.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Werden Mitglieder des Stiftungsrates in den Vorstand berufen, scheiden sie aus dem Stiftungsrat aus.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Niemand kann dem Vorstand länger als neun Jahre angehören. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
(3) Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungsrat jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten abberufen werden. Wichtige Gründe können z.B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstandes oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der Abstimmung hat das entsprechende Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
§ 6 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden gemeinsam mit seinem Vertreter oder bei dessen Verhinderung gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstands. Bei Verhinderung des Vorsitzenden handelt dessen Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied. Der Stiftungsrat kann eine Einzelvertretungsbefugnis und die Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB erteilen.
(2) Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungsrat über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er legt einen Tätigkeitsbericht vor.
(3) Der Vorstand ist verpflichtet, über das Vermögen und über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung Buch zu führen, vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie beraten wird.
§ 7 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird von dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einberufen. Einladungen erfolgen schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB). Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren oder in virtuellen Sitzungen gefasst werden. Sitzungen können auch in virtueller Form erfolgen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte der Mitglieder – unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter – anwesend ist. Er ist ferner beschlussfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder anwesend sind und keines widerspricht. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beteiligen.
(3) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.
(4) Über die Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen, wobei Protokolle in Textform (§ 126b BGB) genügen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes sowie dem Vorsitzenden des Stiftungsrates zur Kenntnis zu bringen.
§ 8 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens zwölf Personen.
(2) Der erste Stiftungsrat wird durch die Stifterversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Die weiteren Amtszeiten der Mitglieder des Stiftungsrates betragen ebenfalls vier Jahre.
(3) Bei Ausscheiden eines Stiftungsratsmitgliedes können die verbleibenden Mitglieder einen Nachfolger bestellen. Falls die erforderliche Mindestanzahl gemäß Ziffer 1 unterschritten ist, wählen sie in jedem Fall einen Nachfolger. Eine mehrfache Wiederberufung ist möglich. Wählbar sind insbesondere solche Personen, die aufgrund von gesellschaftspolitischem, sozialem, finanziellem oder fachbezogenem Engagement in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind. Bei der Auswahl soll auf eine ausgewogene Altersstruktur hingewirkt werden.
(4) Sollte die Mindestanzahl der Mitglieder mit dem Ausscheiden eines Mitglieds unterschritten werden, bleibt es nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestimmung eines Nachfolgers im Amt.
(5) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.
§ 9 Aufgaben und Beschlussfassung des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der Ziele und Prioritäten der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d.h. mindestens einmal im Jahr über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten. Er tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
(2) Der Zuständigkeit des Stiftungsrates unterliegen insbesondere
- die Wahl des Vorstandes,
- die Feststellung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichts des Vorjahres,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Zustimmung nach § 3 Ziffer 4, und
- die Zustimmung zu Geschäften, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der Stiftung von im Einzelfall mehr als einem vom Stiftungsrat festzusetzenden Betrag begründet werden.
(3) Sitzungen des Stiftungsrats können auch in virtueller Form erfolgen. Einladungen erfolgen schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB).
§ 10 Stifterversammlung
(1) Die Stifterversammlung besteht aus den Gründungsstiftern und den Zustiftern. Die Zugehörigkeit besteht auf Lebenszeit. Sie ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tod des Stifters auf dessen Erben über. Die Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates sind berechtigt, an den Sitzungen der Stifterversammlung teilzunehmen.
(2) Juristische Personen können der Stiftung nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in die Stifterversammlung bestellen und dies der Stiftung schriftlich mitteilen.
(3) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung angehören soll. Für die Dauer der Zugehörigkeit gilt Ziffer 1 S. 3 entsprechend.
(4) Die Stifterversammlung soll mindestens einmal im Jahr von dem Vorsitzenden des Stiftungsrates mit einer Frist von zwei Wochen unter Beifügung einer Tagesordnung einberufen werden.
(5) Die Stifterversammlungen werden vom Vorsitzenden des Stiftungsrates, im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet.
(6) Die Stifterversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stifter und Zustifter beschlussfähig. Über die Ergebnisse der Sitzungen der Stifterversammlungen ist ein vom Sitzungsleiter zu unterzeichnendes Protokoll den Mitgliedern der Stifterversammlung sowie des Stiftungsrates und des Vorstandes zuzuleiten.
§ 11 Aufgaben der Stifterversammlung
Der Stifterversammlung obliegen folgende Aufgaben:
- Wahl des ersten Stiftungsrates,
- Entgegennahme und Erörterung des jährlichen Rechenschaftsberichts des Stiftungsvorstandes mit dem vorgelegten Jahresabschluss und dem Bericht über die Erfüllung des Satzungszwecks,
- Vorschläge an den Vorstand zur Verwirklichung von Projekten, zur Mittelverwendung, zur Öffentlichkeitsarbeit und zur Einwerbung von Zuwendungen für die Stiftungsarbeit,
- Mitwirkung an einer Beschlussfassung über eine eventuelle Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen Stiftungen nach Maßgabe der in § 13 genannten Voraussetzungen, und
- Beschlussfassung über eine Änderung des Satzungszweckes nach Maßgabe von § 12 Ziffer 3.
§ 12 Satzungsänderungen
(1) Die Organe der Stiftung können Satzungsänderungen beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates.
(3) Beschlüsse über eine Änderung des Stiftungszweckes können nur von der Stifterversammlung (solange noch mindestens sieben Stifter / Zustifter zur Verfügung stehen) mit 2/3‑Mehrheit gefasst werden.
(4) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
§ 13 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung der Stiftung
(1) Stifterversammlung (solange noch mindestens sieben Stifter/Zustifter zur Verfügung stehen), Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder der genannten Gremien die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren gemeinnützigen Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 12 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch einen evtl. Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls gemeinnützig sein.
(2) Der Beschluss über die Auflösung oder die Zusammenlegung mit einer anderen oder mehreren anderen Stiftungen wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam. Er ist dieser mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 14 Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Bad Bentheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
§ 15 Kooperationen
Die Stiftung kann Kooperationen entsprechend § 57 Abs. 3 AO eingehen.
§ 16 Aufsicht
(1) Stiftungsbehörde ist das Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems.
(2) Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Der Vorstand der Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde
a. jede Änderung in der Zusammensetzung eines Organs unverzüglich anzuzeigen, sowie
b. innerhalb von fünf Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks einzureichen.
(3) Satzungsänderungen werden erst mit der Bekanntgabe der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam.
(4) Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck berühren, eine
Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Aufhebung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.