Stif­tungs­sat­zung


Hier fin­den Sie die grund­le­gen­den Bestim­mun­gen, die die Struk­tur, den Zweck und die Orga­ni­sa­ti­on unse­rer Stif­tung regeln. Unse­re Stif­tung setzt sich für viel­fäl­ti­ge gemein­nüt­zi­ge Zie­le in den Berei­chen Kunst, Kul­tur, Bil­dung, Jugend- und Alten­hil­fe sowie Hei­mat­pfle­ge ein, vor allem im Kon­text der Stadt Bad Bent­heim. Unse­re Sat­zung beschreibt detail­liert, wie wir unse­re Zie­le errei­chen möch­ten und wel­che Orga­ne in der Stif­tung eine Rol­le spie­len. Sie haben außer­dem die Mög­lich­keit, die voll­stän­di­ge Stif­tungs­sat­zung als PDF-Datei her­un­ter­zu­la­den.

Stif­tungs­sat­zung mit der 5. Ände­rung vom 06.02.2023

§ 1 Name, Rechts­form, Sitz der Stif­tung

(1) Die Stif­tung führt den Namen „Bür­ger­stif­tung Bad Bent­heim“.

(2) Sie ist eine rechts­fä­hi­ge Stif­tung des bür­ger­li­chen Rechts.

(3) Die Stif­tung hat ihren Sitz in Bad Bent­heim.

§ 2 Zweck der Stif­tung, Gemein­nüt­zi­ge Zweck­erfül­lung

(1) Die Stif­tung ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abga­ben­ord­nung in der jeweils gel­ten­den Fas­sung.

(2) Zweck der Stif­tung ist die nach­hal­ti­ge För­de­rung und Ent­wick­lung

  1. der Kunst und Kul­tur,
  2. der Bil­dung und Erzie­hung,
  3. der Jugend- und Alten­hil­fe,
  4. des tra­di­tio­nel­len Brauch­tums und der Hei­mat­pfle­ge

in der Stadt Bad Bent­heim. Im Ein­zel­fall kann der Stif­tungs­zweck auch außer­halb des Stadt­ge­biets geför­dert wer­den.

Unter „Kunst“ im Sin­ne der Stif­tung wird ver­stan­den:

  1. die bil­den­de Kunst mit den Gat­tun­gen Male­rei, Gra­fik, Bild­haue­rei, Archi­tek­tur und Foto­gra­fie,
  2. die ange­wand­te Kunst ein­schließ­lich des Kunst­hand­werks,
  3. die dar­stel­len­de Kunst mit den Haupt­spar­ten Thea­ter, Tanz, Film­kunst und neue Medi­en,
  4. die Musik mit den Haupt­spar­ten Vokal­mu­sik und Instru­men­tal­mu­sik sowie
  5. die Lite­ra­tur mit den Haupt­gat­tun­gen Epik, Dra­ma und Lyrik.

Unter „Kul­tur“ im Sin­ne der Stif­tung wer­den jen­seits des zuvor defi­nier­ten Kunst­be­griffs und in Abgren­zung von der Natur ver­stan­den alle for­men­den Umge­stal­tun­gen eines gege­be­nen Mate­ri­als in den Berei­chen:

  1. Tech­nik,
  2. Recht,
  3. Reli­gi­on,
  4. Wirt­schaft und
  5. sons­ti­ge Wis­sen­schaft.

Unter „Alten­hil­fe“ im Sin­ne der Stif­tung wird auch die Behin­der­ten­hil­fe ver­stan­den.

Beson­de­rer Wert wird in allen Berei­chen gelegt auf die die Stadt Bad Bent­heim als „Ort der Viel­falt“ kenn­zeich­nen­den Grund­wer­te von Viel­falt, Tole­ranz und Demo­kra­tie.

(3) Zur Ver­wirk­li­chung des Stif­tungs­zwecks tra­gen ins­be­son­de­re Pro­jek­te bei, die

  1. bedürf­ti­ge Kin­der und Jugend­li­che unter­stüt­zen und ihnen Aus- und Fort­bil­dung ermög­li­chen,
  2. Hil­fe­stel­lung bei der geis­ti­gen und sozia­len Ent­wick­lung von Kin­dern und Jugend­li­chen hin zu krea­ti­ven, selbst­be­wuss­ten und ver­ant­wor­tungs­vol­len Erwach­se­nen leis­ten,
  3. wich­ti­ge ört­li­che Ein­rich­tun­gen in den Berei­chen Kunst und Kul­tur ent­wi­ckeln und für kom­men­de Gene­ra­tio­nen erhal­ten hel­fen,
  4. über wis­sen­schaft­li­che For­schungs­auf­trä­ge die Lebens­um­stän­de und das Zusam­men­le­ben der Bür­ger im Stadt­ge­biet von Bad Bent­heim ver­bes­sern hel­fen, ein­schließ­lich ihrer prak­ti­schen Umset­zung,
  5. die Mei­nungs­bil­dung und den Mei­nungs­aus­tausch in der Bevöl­ke­rung über den Stif­tungs­zweck för­dern und gleich­zei­tig den Bür­ger­stif­tungs­ge­dan­ken durch geeig­ne­te Öffent­lich­keits­ar­beit posi­tiv beein­flus­sen,
  6. die Lebens­qua­li­tät der älte­ren Gene­ra­ti­on ver­bes­sern hel­fen.

(4) Der Stif­tungs­zweck kann sowohl durch ope­ra­ti­ve als auch durch för­dern­de Pro­jek­te ver­wirk­licht wer­den.
Die Stif­tung kann im Rah­men des § 58 Nr. 1 AO ins­be­son­de­re auch ande­re steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaf­ten und Kör­per­schaf­ten des öffent­li­chen Rechts im Sin­ne der in Abs. 2 genann­ten Zwe­cke ideell und finan­zi­ell för­dern. Die För­de­rung der vor­ge­nann­ten Kör­per­schaf­ten wird vor allem ver­wirk­licht durch die Beschaf­fung von Mit­teln sowie durch Ver­an­stal­tun­gen, die der ideel­len Wer­bung für die geför­der­ten Zwe­cke die­nen.

(5) Die Zwe­cke müs­sen nicht gleich­zei­tig und in glei­chem Maße ver­wirk­licht wer­den.

(6) Die Stif­tung darf kei­ne Auf­ga­ben über­neh­men, die zu den Pflicht­auf­ga­ben der Stadt Bad Bent­heim oder wei­te­rer hoheit­li­cher Instan­zen nach dem Nie­der­säch­si­schen Kom­mu­nal­ver­fas­sungs­ge­setz gehö­ren.

(7) Die Stif­tung ist selbst­los tätig, sie ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke.

§ 3 Ver­mö­gen, Erträg­nis­se der Stif­tung

(1) Das Stif­tungs­ver­mö­gen ergibt sich aus dem Stif­tungs­ge­schäft. Jeder Grün­dungs­stif­ter trägt mit einem Betrag von EUR 1.000 zum Stif­tungs­ver­mö­gen bei. Die­ser ermä­ßigt sich für Per­so­nen vor Voll­endung des 30. Lebens­jah­res um 50 %.

(2) Das Stif­tungs­ver­mö­gen ist in sei­nem Bestand unge­schmä­lert zu erhal­ten. Es ist sicher anzu­le­gen. Das Stif­tungs­ver­mö­gen ist von ande­rem Ver­mö­gen getrennt zu hal­ten. Ver­mö­gens­um­schich­tun­gen sind zuläs­sig. Erträ­ge aus dem Stif­tungs­ver­mö­gen sind ent­spre­chend den Vor­schrif­ten des § 55 AO für sat­zungs­mä­ßi­ge Zwe­cke zu ver­wen­den.

(3) Die Stif­tung kann Zustif­tun­gen und Spen­den (Zuwen­dun­gen) ent­ge­gen­neh­men, ist hier­zu aber nicht ver­pflich­tet. Zustif­tun­gen wach­sen dem Stif­tungs­ver­mö­gen zu. Zuwen­dun­gen sind nur dann als Zustif­tun­gen anzu­se­hen, wenn der Zuwen­den­de dies bestimmt hat. Spen­den sind ent­spre­chend den Vor­schrif­ten des § 55 AO für sat­zungs­mä­ßi­ge Zwe­cke zu ver­wen­den.

(4) Zustif­tun­gen kön­nen in Form von Bar- und Sach­wer­ten erfol­gen. Zuge­stif­te­te Sach­wer­te kön­nen auf Beschluss des Vor­stands und des Stif­tungs­rats zum Zwe­cke der Ver­mö­gens­um­schich­tung jeder­zeit ver­äu­ßert wer­den. Die Annah­me von Sach­wer­ten setzt jeweils einen zustim­men­den Beschluss des Vor­stands und des Stif­tungs­rats vor­aus.

(5) Der Min­dest­wert für eine erst­ma­li­ge Zustif­tung beträgt EUR 1.000,00. Eine Anpas­sung des Wer­tes gilt nicht als Ände­rung des Stif­tungs­zwecks.

(6) Die Stif­tung kann Tes­ta­ments­er­be wer­den.

(7) Mit­tel der Stif­tung dür­fen nur für sat­zungs­mä­ßi­ge Zwe­cke ver­wen­det wer­den.

(8) Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck der Stif­tung fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt wer­den.

(9) Rück­la­gen, ein­schließ­lich Umschich­tungs­rück­la­gen, dür­fen gebil­det wer­den, soweit dies für eine nach­hal­ti­ge Erfül­lung des Sat­zungs­zwecks erfor­der­lich ist und stif­tungs­so­wie steu­er­recht­li­che Vor­schrif­ten dem nicht ent­ge­gen­ste­hen. Umschich­tungs­rück­la­gen kön­nen dem Stif­tungs­ka­pi­tal zuge­führt oder für sat­zungs­mä­ßi­ge Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Freie Rück­la­gen kön­nen gem. § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO dem Stif­tungs­ver­mö­gen zuge­führt wer­den.

(10) Es besteht kein Rechts­an­spruch auf Gewäh­rung von Stif­tungs­leis­tun­gen. Emp­fän­ger von Stif­tungs­leis­tun­gen haben über deren Ver­wen­dung dem Vor­stand Rechen­schaft abzu­le­gen.

(11) Das Rech­nungs­jahr der Stif­tung ist das Kalen­der­jahr.

§ 4 Stif­tungs­or­ga­ni­sa­ti­on

(1) Orga­ne der Stif­tung sind

a) der Vor­stand,
b) der Stif­tungs­rat,
c) die Stif­ter­ver­samm­lung.

Die Mit­glie­der der ein­zel­nen Stif­tungs­or­ga­ne wer­den in getrenn­ten und gehei­men Wahl­gän­gen ermit­telt. Gewählt ist der­je­ni­ge, der min­des­tens fünf­zig Pro­zent der abge­ge­be­nen Stim­men auf sich ver­eint.

(2) Der Vor­stand kann zu sei­ner Unter­stüt­zung Gre­mi­en ein­rich­ten, z.B. Arbeits­grup­pen, Aus­schüs­se oder Bei­rä­te.

(3) Die Stif­tung kann zur Erle­di­gung ihrer Auf­ga­ben unent­gelt­lich oder ent­gelt­lich Hilfs­per­so­nen im Sin­ne des § 57 Abs. 1 S.2 AO beschäf­ti­gen, sofern und soweit in geeig­ne­ter Wei­se sicher­ge­stellt ist, dass die­se nach Wei­sung der Stif­tung für die Zwe­cke der Stif­tung han­deln.

(4) Die Stif­tung kann eine Geschäfts­füh­rung ein­rich­ten. Der Vor­stand legt in die­sem Fall in der Geschäfts­ord­nung fest, in wel­chem Umfang er Auf­ga­ben über­trägt und erteilt die erfor­der­li­chen Voll­mach­ten. Die Geschäfts­füh­rung hat die Stel­lung eines beson­de­ren Ver­tre­ters im Sin­ne des § 30 BGB.

(5) Jedes Gre­mi­um der Stif­tung kann sich eine Geschäfts­ord­nung geben, in der ins­be­son­de­re die Orga­ni­sa­ti­on der Arbeit gere­gelt wird.

(6) Die Mit­glie­der der Stif­tungs­or­ga­ne sind ehren­amt­lich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer not­wen­di­gen Aus­la­gen und Auf­wen­dun­gen nach Maß­ga­be eines ent­spre­chen­den Beschlus­ses des Stif­tungs­ra­tes.

(7) Die Mit­glie­der der Orga­ne haf­ten nur für Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit.

(8) Ein Mit­glied eines Organs kann nicht gleich­zei­tig einem ande­ren Organ ange­hö­ren.

§ 5 Vor­stand

(1) Der Vor­stand besteht aus min­des­tens drei, höchs­tens zehn Per­so­nen.
Der Vor­stand wird vom Stif­tungs­rat gewählt.
Der Vor­stand wählt aus sei­ner Mit­te einen Vor­sit­zen­den und einen stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den.
Wer­den Mit­glie­der des Stif­tungs­ra­tes in den Vor­stand beru­fen, schei­den sie aus dem Stif­tungs­rat aus.

(2) Die Amts­zeit des Vor­stan­des beträgt drei Jah­re. Nie­mand kann dem Vor­stand län­ger als neun Jah­re ange­hö­ren. Nach Ablauf ihrer Amts­zeit blei­ben die Mit­glie­der des Vor­stan­des bis zur Wahl ihrer Nach­fol­ger im Amt.

(3) Mit­glie­der des Vor­stan­des kön­nen vom Stif­tungs­rat jeder­zeit, jedoch nur aus wich­ti­gem Grund mit einer Mehr­heit von 2/3 der anwe­sen­den oder ver­tre­te­nen Stimm­be­rech­tig­ten abbe­ru­fen wer­den. Wich­ti­ge Grün­de kön­nen z.B. ein nach­hal­ti­ger Man­gel an Betei­li­gung an der Arbeit des Vor­stan­des oder gro­be Ver­stö­ße gegen die Inter­es­sen der Stif­tung sein. Vor der Abstim­mung hat das ent­spre­chen­de Vor­stands­mit­glied Anspruch auf Gehör.

§ 6 Auf­ga­ben des Vor­stan­des

(1) Der Vor­stand ver­tritt die Stif­tung gericht­lich und außer­ge­richt­lich. Er hat die Stel­lung eines gesetz­li­chen Ver­tre­ters. Er han­delt durch sei­nen Vor­sit­zen­den gemein­sam mit sei­nem Ver­tre­ter oder bei des­sen Ver­hin­de­rung gemein­sam mit einem wei­te­ren Mit­glied des Vor­stands. Bei Ver­hin­de­rung des Vor­sit­zen­den han­delt des­sen Ver­tre­ter gemein­sam mit einem wei­te­ren Mit­glied. Der Stif­tungs­rat kann eine Ein­zel­ver­tre­tungs­be­fug­nis und die Befrei­ung von den Beschrän­kun­gen des §181 BGB ertei­len.

(2) Der Vor­stand führt die Stif­tung. Er legt im Rah­men des Stif­tungs­zwecks die kon­kre­ten Zie­le, Prio­ri­tä­ten sowie das Kon­zept der Pro­jekt­ar­beit fest. Er sorgt für die Aus­füh­rung der Beschlüs­se des Stif­tungs­ra­tes und für eine ord­nungs­ge­mä­ße Bewirt­schaf­tung des Stif­tungs­ver­mö­gens. Er berich­tet dem Stif­tungs­rat über den Geschäfts­gang und die Akti­vi­tä­ten der Stif­tung. Er legt einen Tätig­keits­be­richt vor.

(3) Der Vor­stand ist ver­pflich­tet, über das Ver­mö­gen und über die Ein­nah­men und Aus­ga­ben der Stif­tung Buch zu füh­ren, vor Beginn eines jeden Geschäfts­jah­res einen Wirt­schafts­plan und nach Ende des Geschäfts­jah­res einen Jah­res­ab­schluss zu erstel­len.

(4) Die Mit­glie­der des Vor­stan­des sind berech­tigt, an den Sit­zun­gen des Stif­tungs­ra­tes teil­zu­neh­men. Dies gilt nicht, wenn im Ein­zel­fall über sie bera­ten wird.

§ 7 Beschluss­fas­sung des Vor­stan­des

(1) Beschlüs­se des Vor­stan­des wer­den in der Regel auf Sit­zun­gen gefasst. Der Vor­stand wird von dem Vor­sit­zen­den oder dem Stell­ver­tre­ter nach Bedarf unter Anga­be der Tages­ord­nung zu einer Sit­zung ein­be­ru­fen. Ein­la­dun­gen erfol­gen schrift­lich oder in Text­form (§ 126b BGB). Sit­zun­gen sind fer­ner ein­zu­be­ru­fen, wenn zwei Mit­glie­der des Vor­stan­des dies ver­lan­gen. Wenn kein Mit­glied des Vor­stan­des wider­spricht, kön­nen Beschlüs­se auch im schrift­li­chen Ver­fah­ren oder in vir­tu­el­len Sit­zun­gen gefasst wer­den. Sit­zun­gen kön­nen auch in vir­tu­el­ler Form erfol­gen.

(2) Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn nach ord­nungs­ge­mä­ßer Ladung min­des­tens die Hälf­te der Mit­glie­der – unter ihnen der Vor­sit­zen­de oder sein Stell­ver­tre­ter – anwe­send ist. Er ist fer­ner beschluss­fä­hig, wenn sämt­li­che Vor­stands­mit­glie­der anwe­send sind und kei­nes wider­spricht. An einer schrift­li­chen Abstim­mung müs­sen sich min­des­tens 2/3 der Mit­glie­der des Vor­stan­des betei­li­gen.

(3) Der Vor­stand trifft sei­ne Ent­schei­dun­gen mit ein­fa­cher Mehr­heit der anwe­sen­den oder sich an einer schrift­li­chen Abstim­mung betei­li­gen­den Mit­glie­der. Bei Stim­men­gleich­heit gibt die Stim­me des Vor­sit­zen­den ersatz­wei­se sei­nes Stell­ver­tre­ters den Aus­schlag.

(4) Über die Sit­zun­gen des Vor­stan­des sind Pro­to­kol­le zu fer­ti­gen und vom Sit­zungs­lei­ter und dem Pro­to­kol­lan­ten zu unter­zeich­nen, wobei Pro­to­kol­le in Text­form (§ 126b BGB) genü­gen. Sie sind allen Mit­glie­dern des Vor­stan­des sowie dem Vor­sit­zen­den des Stif­tungs­ra­tes zur Kennt­nis zu brin­gen.

§ 8 Stif­tungs­rat

(1) Der Stif­tungs­rat besteht aus min­des­tens fünf und höchs­tens zwölf Per­so­nen.

(2) Der ers­te Stif­tungs­rat wird durch die Stif­ter­ver­samm­lung für eine Amts­zeit von vier Jah­ren gewählt. Die wei­te­ren Amts­zei­ten der Mit­glie­der des Stif­tungs­ra­tes betra­gen eben­falls vier Jah­re.

(3) Bei Aus­schei­den eines Stif­tungs­rats­mit­glie­des kön­nen die ver­blei­ben­den Mit­glie­der einen Nach­fol­ger bestel­len. Falls die erfor­der­li­che Min­dest­an­zahl gemäß Zif­fer 1 unter­schrit­ten ist, wäh­len sie in jedem Fall einen Nach­fol­ger. Eine mehr­fa­che Wie­der­be­ru­fung ist mög­lich. Wähl­bar sind ins­be­son­de­re sol­che Per­so­nen, die auf­grund von gesell­schafts­po­li­ti­schem, sozia­lem, finan­zi­el­lem oder fach­be­zo­ge­nem Enga­ge­ment in beson­de­rer Wei­se für die­se Auf­ga­be qua­li­fi­ziert sind. Bei der Aus­wahl soll auf eine aus­ge­wo­ge­ne Alters­struk­tur hin­ge­wirkt wer­den.

(4) Soll­te die Min­dest­an­zahl der Mit­glie­der mit dem Aus­schei­den eines Mit­glieds unter­schrit­ten wer­den, bleibt es nach Ablauf sei­ner Amts­zeit bis zur Bestim­mung eines Nach­fol­gers im Amt.

(5) Der Stif­tungs­rat wählt aus sei­ner Mit­te einen Vor­sit­zen­den sowie des­sen Stell­ver­tre­ter.

§ 9 Auf­ga­ben und Beschluss­fas­sung des Stif­tungs­ra­tes

(1) Der Stif­tungs­rat wacht über die Ein­hal­tung der Stif­tungs­zwe­cke und berät den Vor­stand hin­sicht­lich der Fest­le­gung der Zie­le und Prio­ri­tä­ten der Stif­tung. Er kann vom Vor­stand jeder­zeit Ein­sicht in sämt­li­che Geschäfts­un­ter­la­gen der Stif­tung ver­lan­gen und ist von ihm regel­mä­ßig, d.h. min­des­tens ein­mal im Jahr über die Akti­vi­tä­ten der Stif­tung zu unter­rich­ten. Er tritt min­des­tens zwei­mal im Jahr zusam­men.

(2) Der Zustän­dig­keit des Stif­tungs­ra­tes unter­lie­gen ins­be­son­de­re

  • die Wahl des Vor­stan­des,
  • die Fest­stel­lung des Wirt­schafts­pla­nes für das jewei­li­ge Haus­halts­jahr sowie des Jah­res­ab­schlus­ses und des Tätig­keits­be­richts des Vor­jah­res,
  • die Ent­las­tung des Vor­stan­des,
  • die Zustim­mung nach § 3 Zif­fer 4, und
  • die Zustim­mung zu Geschäf­ten, durch die Ver­bind­lich­kei­ten zu Las­ten der Stif­tung von im Ein­zel­fall mehr als einem vom Stif­tungs­rat fest­zu­set­zen­den Betrag begrün­det wer­den.

(3) Sit­zun­gen des Stif­tungs­rats kön­nen auch in vir­tu­el­ler Form erfol­gen. Ein­la­dun­gen erfol­gen schrift­lich oder in Text­form (§ 126b BGB).

§ 10 Stif­ter­ver­samm­lung

(1) Die Stif­ter­ver­samm­lung besteht aus den Grün­dungs­stif­tern und den Zustif­tern. Die Zuge­hö­rig­keit besteht auf Lebens­zeit. Sie ist weder über­trag­bar noch geht sie mit dem Tod des Stif­ters auf des­sen Erben über. Die Mit­glie­der des Vor­stan­des und des Stif­tungs­ra­tes sind berech­tigt, an den Sit­zun­gen der Stif­ter­ver­samm­lung teil­zu­neh­men.

(2) Juris­ti­sche Per­so­nen kön­nen der Stif­tung nur unter der Bedin­gung und so lan­ge ange­hö­ren, als sie eine natür­li­che Per­son zu ihrem Ver­tre­ter in die Stif­ter­ver­samm­lung bestel­len und dies der Stif­tung schrift­lich mit­tei­len.

(3) Bei Zustif­tun­gen auf­grund einer Ver­fü­gung von Todes wegen kann der Erb­las­ser in der Ver­fü­gung von Todes wegen eine natür­li­che Per­son bestim­men, die der Stif­ter­ver­samm­lung ange­hö­ren soll. Für die Dau­er der Zuge­hö­rig­keit gilt Zif­fer 1 S. 3 ent­spre­chend.

(4) Die Stif­ter­ver­samm­lung soll min­des­tens ein­mal im Jahr von dem Vor­sit­zen­den des Stif­tungs­ra­tes mit einer Frist von zwei Wochen unter Bei­fü­gung einer Tages­ord­nung ein­be­ru­fen wer­den.

(5) Die Stif­ter­ver­samm­lun­gen wer­den vom Vor­sit­zen­den des Stif­tungs­ra­tes, im Ver­hin­de­rungs­fal­le von sei­nem Ver­tre­ter gelei­tet.

(6) Die Stif­ter­ver­samm­lung ist bei sat­zungs­ge­mä­ßer Ein­la­dung ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschie­ne­nen Stif­ter und Zustif­ter beschluss­fä­hig. Über die Ergeb­nis­se der Sit­zun­gen der Stif­ter­ver­samm­lun­gen ist ein vom Sit­zungs­lei­ter zu unter­zeich­nen­des Pro­to­koll den Mit­glie­dern der Stif­ter­ver­samm­lung sowie des Stif­tungs­ra­tes und des Vor­stan­des zuzu­lei­ten.

§ 11 Auf­ga­ben der Stif­ter­ver­samm­lung

Der Stif­ter­ver­samm­lung oblie­gen fol­gen­de Auf­ga­ben:

  • Wahl des ers­ten Stif­tungs­ra­tes,
  • Ent­ge­gen­nah­me und Erör­te­rung des jähr­li­chen Rechen­schafts­be­richts des Stif­tungs­vor­stan­des mit dem vor­ge­leg­ten Jah­res­ab­schluss und dem Bericht über die Erfül­lung des Sat­zungs­zwecks,
  • Vor­schlä­ge an den Vor­stand zur Ver­wirk­li­chung von Pro­jek­ten, zur Mit­tel­ver­wen­dung, zur Öffent­lich­keits­ar­beit und zur Ein­wer­bung von Zuwen­dun­gen für die Stif­tungs­ar­beit,
  • Mit­wir­kung an einer Beschluss­fas­sung über eine even­tu­el­le Auf­lö­sung der Stif­tung oder den Zusam­men­schluss mit einer oder meh­re­ren ande­ren Stif­tun­gen nach Maß­ga­be der in § 13 genann­ten Vor­aus­set­zun­gen, und
  • Beschluss­fas­sung über eine Ände­rung des Sat­zungs­zwe­ckes nach Maß­ga­be von § 12 Zif­fer 3.

§ 12 Sat­zungs­än­de­run­gen

(1) Die Orga­ne der Stif­tung kön­nen Sat­zungs­än­de­run­gen beschlie­ßen, wenn sie den Stif­tungs­zweck nicht berüh­ren und die ursprüng­li­che Gestal­tung der Stif­tung nicht wesent­lich ver­än­dern oder die Erfül­lung des Stif­tungs­zwecks erleich­tern.

(2) Beschlüs­se über Ände­run­gen der Sat­zung kön­nen nur auf gemein­sa­men Sit­zun­gen von Vor­stand und Stif­tungs­rat gefasst wer­den. Der Ände­rungs­be­schluss bedarf einer Mehr­heit von zwei Drit­teln der Mit­glie­der des Vor­stan­des und des Stif­tungs­ra­tes.

(3) Beschlüs­se über eine Ände­rung des Stif­tungs­zwe­ckes kön­nen nur von der Stif­ter­ver­samm­lung (solan­ge noch min­des­tens sie­ben Stif­ter / Zustif­ter zur Ver­fü­gung ste­hen) mit 2/3‑Mehrheit gefasst wer­den.

(4) Beschlüs­se über Ände­run­gen der Sat­zung bedür­fen der Geneh­mi­gung der Stif­tungs­be­hör­de.

§ 13 Anpas­sung der Stif­tung an ver­än­der­te Ver­hält­nis­se und Auf­lö­sung der Stif­tung

(1) Stif­ter­ver­samm­lung (solan­ge noch min­des­tens sie­ben Stifter/Zustifter zur Ver­fü­gung ste­hen), Vor­stand und Stif­tungs­rat kön­nen gemein­sam mit einer Mehr­heit von 3/4 der Mit­glie­der der genann­ten Gre­mi­en die Auf­lö­sung der Stif­tung oder den Zusam­men­schluss mit einer oder meh­re­ren gemein­nüt­zi­gen Stif­tun­gen beschlie­ßen, wenn die Umstän­de es nicht mehr zulas­sen, den Stif­tungs­zweck dau­ernd und nach­hal­tig zu erfül­len und auch die nach­hal­ti­ge Erfül­lung eines nach § 12 geän­der­ten oder neu­en Stif­tungs­zwecks nicht in Betracht kommt. Die durch einen evtl. Zusam­men­schluss ent­ste­hen­de neue Stif­tung muss eben­falls gemein­nüt­zig sein.

(2) Der Beschluss über die Auf­lö­sung oder die Zusam­men­le­gung mit einer ande­ren oder meh­re­ren ande­ren Stif­tun­gen wird erst nach Geneh­mi­gung durch die Stif­tungs­be­hör­de wirk­sam. Er ist die­ser mit einer Unbe­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung der zustän­di­gen Finanz­be­hör­de anzu­zei­gen.

§ 14 Ver­mö­gens­an­fall

Im Fal­le der Auf­lö­sung oder Auf­he­bung der Stif­tung oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen an die Stadt Bad Bent­heim, die es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke zu ver­wen­den hat, die dem Stif­tungs­zweck mög­lichst nahe kom­men.

§ 15 Koope­ra­tio­nen

Die Stif­tung kann Koope­ra­tio­nen ent­spre­chend § 57 Abs. 3 AO ein­ge­hen.

§ 16 Auf­sicht

(1) Stif­tungs­be­hör­de ist das Amt für regio­na­le Lan­des­ent­wick­lung Weser-Ems.

(2) Die Stif­tungs­be­hör­de ist auf Wunsch jeder­zeit über die Ange­le­gen­hei­ten der Stif­tung zu unter­rich­ten. Der Vor­stand der Stif­tung ist ver­pflich­tet, der Stif­tungs­be­hör­de

a. jede Ände­rung in der Zusam­men­set­zung eines Organs unver­züg­lich anzu­zei­gen, sowie

b. inner­halb von fünf Mona­ten nach Schluss des Geschäfts­jah­res eine Jah­res­ab­rech­nung mit einer Ver­mö­gens­über­sicht und einen Bericht über die Erfül­lung des Stif­tungs­zwecks ein­zu­rei­chen.

(3) Sat­zungs­än­de­run­gen wer­den erst mit der Bekannt­ga­be der Geneh­mi­gung durch die Stif­tungs­be­hör­de wirk­sam.

(4) Unab­hän­gig von den sich aus dem Stif­tungs­ge­setz erge­ben­den Geneh­mi­gungs­pflich­ten sind Beschlüs­se über Sat­zungs­än­de­run­gen, die den Stif­tungs­zweck berüh­ren, eine

Zusam­men­le­gung der Stif­tung mit einer ande­ren Stif­tung und die Auf­he­bung der Stif­tung dem zustän­di­gen Finanz­amt anzu­zei­gen.



Hier kön­nen Sie die Stif­tungs­sat­zung her­un­ter­la­den

Stif­tungs­sat­zung mit Ände­run­gen vom 06.02.23