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Bentheim-Steinfurtische, Lagische, Oberysselsche
und sonstige Beyträge zur Geschichte
WESTPHALENS,
zugleich ein Versuch einer
Provinzial-Geschichte
der merkwürdigen
Grafschaft Bentheim.
_______________________________
Aus Urkunden und gleichartigen Nachrichten
von
F. F. von Raet von Bögelscamp.
___________________
Erster Theil.
Discite ex iis, quae antea facta sunt;
Hoc enim est optima discendi ratio.
Der sterbende Cyrus zu seinen
Söhnen bey Xenophon.
_________________________________
Burgsteinfurt, 1805.
Gedruckt und verlegt von Aug. Friedr. Denhard,
akademischer Buchdrucker u. Buchbinder.
Nicht paginiert
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Nicht paginiert
Seiner Erlaucht
LUDEWIG
Regierenden Grafen zu Bentheim, Steinfurt, Tecklenburg und Limburg; Herrn zu Rheda, Wevelinghoven, Hoja, Alpen und Helfenstein; Erbvogt zu Cölln, Erbbannerherrn zu Batenburg, Herrn zu Havikerwerth und Ravenshorst; Rittern des Königlich Dänischen Elephanten, und des Churpfalz-Baierischen Ordens vom goldnen Löwen etc. etc.
Ehrfurchtsvoll gewidmet.
Nicht paginiert
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Nicht paginiert
Nicht paginiert
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(3)
“Es war nicht möglich, den Hof, worauf einmal ein Graf oder Edelvogt eine lange Reihe von Jahren gewohnt hatte, bey Ernennung seines Nachfolgers vorbei zu gehen; auf demselben waren Heerwage, Heerpfanne, Heerrolle, und was man sonst auf dem Hofe eines Landobersten suchen muß; es waren dahin die Garben oder das Korn, was zur Löhnung des Grafen gehörte, vielleicht so lange Menschen dachten, geliefert: der Musterplatz lag, wie leicht zu erachten, demselben am nächsten und so am bequemsten für Alle (und im Gesichte aller auf der Bentheims Höhe) die Grafschaft hatte darauf zu ihrer Sicherheit an manchen Orten eine Burg mit gemeiner Hand errichtet und unterhalten. Und da jede Veränderung in dergleichen Sachen besondere Schwierigkeiten hat, der Mensch sich auch bald gewöhnet, der Familie eines Mannes, welcher eine geraume Zeit sein Vorgesetzter gewesen, mit mehrer Ehrfurcht, als einer Andern zu begegnen, da sie eine beßere Erziehung genoßen, so war die Erblichkeit der Officierstellen im Heerban nach der Anlage Carls (des Großen) unvermeidlich, und ihre Höfe verbesserten sich mit der Zeit durch vieles, was zum Dienste gehörte. Da auch die Grafen und Edelvögte zugleich Richter in Friedenszeit waren, so vereinigte sich al-
(3)
[symple_divider style=“dotted” margin_top=“20px” margin_bottom=“20px”]
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(4)
les zu Ihrer und Ihrer Nachkommen Erhöhung. Auf solche Art entstanden viele Grafen, Edle Hrn. und sogenante Dynasten (von Bentheim, Steinfurt, Emblichheim, Laer) und dieses hob die Gleichheit unter den Wehren auf!”
Möser Osnabrückische Geschichte,
Theil II, S. 376.
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(I)
ÜBERSICHT
EINLEITUNG Seite 1
§. 1. Merkwürdigkeit der Geschichte der Grafschaft Bentheim 1
§. 2. Die Grafsch. Bentheim hat ihre uralte Verfassung so ziemlich erhalten und ist aus der Vereinigung mehrerer Marken entstanden 2
§. 3. Ausbildung dieser Verfassung durch die Stiftung der Gräflichen Würde und die Einführung des Lehnswesens 4
§. 4. Entstehung der Landstände 6
ERSTE ABTHEILUNG.
URSPRUNG DER GRAFSCHAFT BENTHEIM.
§. 5. Entstehung des Schlosses Bentheim 9
§. 6. Gründung desselben durch Drusus gegen die Tubanter 11
§. 7. Geschichte desselben unter den Franken 12
§. 8. Entstehung der Grafen v. Bentheim 13
§. 9. Ursprüngliche Geographische Ausdehnung der Grafsch. Bentheim 15
§. 10. Tubantien 17
§. 11. Grenzen gegen Münster 19
(I)
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II
§. ZWEITE ABTHEILUNG Seite.
AELTESTE GESCHICHTE DER GRAFSCH.
UNSICHERE GRAFEN.
§. 12 Historische Nachrichten aus dem achten Jahrhunderte. Einführung des Christenthums 21
§. 13. Ricfried erster Graf von Bentheim oder Tubant im zehnten Jahrhundert 22
§. 14. Wolfgang, Ricfrids Nachfolger. Soll Tubant oder einen Theil der Twente von (B)entheim haben abkommen lassen 23
§. 15. Otto I. und Johann I. im eilften und zwölften Jahrhundert 24
DRITTE ABTHEILUNG.
MITTLERE GESCHICHTE.
BENTHEIMISCHE GRAFEN AUS DEN HÄUSERN PFALZ UND HOLLAND.
§. 16. Gräfin Gertrud, Otto’s von Rheineck Gemahlin 25
§. 17. Vergebung der Pfarrey zu Uelsen an das Petersstift zu Uetrecht 27
§. 18. Graf Otto ist Zeuge bei einer Schenkung des Dynasten Rudolph von Steinfurt. Beträchtlichkeit der Besitzungen der Hrn. v. Steinfurt im 12ten Jahrh. 27
§. 19. Entstehung des Stifts Wittmarsen 28
§. 20. Bischöflich Münsterische und Päpstliche Bestätigung dieser Stiftung 33
§. 21. Tod der Gräfin Gertrud 35
§. 22. Graf Otto der Zweite oder Dritte 36
§. 23. Krieg mit dem Bischof von Uetrecht -
§. 24. Ermordung des Grafen Otto 38
§. 25. Uebergebung des Schlosses zu Benth.
II
[symple_divider style=“dotted” margin_top=“20px” margin_bottom=“20px”]
III
an das Stift Uetrecht zum offenen Hause und Bethause 39
§. 26. Gräfin Sophie und ihr Gemahl Graf Dieterich der sechste von Holland 40
§. 27. Wittmarsen. Mildthätigkeit der Gräfin Sophie. Wallfahrten derselben und Tod 41
§. 28. Kinder derselben 42
§. 29. Graf Otto der Vierte. Zwist zwischen ihm und seinem ältesten Bruder Grafen Florenz dem Dritten v. Holland, Beendigung desselben durch Kaiser Friederich den Ersten 43
§. 30. Anmerkung über diese Kaiserliche Entscheidung 44
§. 31. Krieg mit Drente und Coeverden 46
§. 32. Der Graf von Bentheim als Zeuge u. Verwandter des Kaisers in der Kaiserlichen Entschädigungsurkunde über die Velau 49
§. 33. Zollfreiheit der Bentheimer in der Grafschaft Holland 50
§. 34. Gemahlinnen des Grafen Otto. Streitigkeiten desselben mit seinem Schwiegervater Grafen Heinrich v. Arensherg 51
§. 35. Andere Gemahlin desselben, Gräfin v. Cappenberg 52
§. 36. Verwandschaft des Bentheimischen Hauses mit dem Gräflich Hallermundschen 52
§. 37. Wallfahrt des G. Otto nach Jerusalem. Komt als Zeuge in einer Kaiserl. Urkunde wegen Speyer und in einer Münsterschen mit Simon von Teklenburg und und Rudolph von Steinfurt vor - [Anstelle der Seitenzahl steht hier ein Gedankenstrich]
III
[symple_divider style=“dotted” margin_top=“20px” margin_bottom=“20px”]
IV
§. 38. Fernere Nachrichten v. Grafen Otto S. 54
§. 39. Inländischer Krieg in Holland 57
§. 40. Balduin, Otto’s Sohn und Nachfolger 58
§. 41. Diplom, worin er als Zeuge vorkomt. Bestätigung der Zollfreiheit der Bentheimer in Holland 59
§. 42. Kriege, worin er verwickelt wurde. Gefangenschaft 69
§. 43. Erscheint als Zeuge in der Stiftungsurkunde des Klosters Marienburg 62
§. 44. Wie auch mit dem Dynasten Ludolf von Steinfurt in einer Vergleichs-Urkunde zwischen den Brüdern Engelbert Fürstbischof von Osnabrück und Grafen Otto v. Teklenburg. Tausch mit dem Grafen von Holland über einige Güter 63
§. 45. Mitwirkung zu dem Vergleich zwischen dem Hrn. Ludolp v. Steinfurt u. dessen Bruders Sohn gleiches Namens über das Schloß Steinfurt. Gotteshaus Klarholz etc. im Jahr 1240 65
§. 46. Vergrößerung der Herrsch. Steinfurt durch die Freygrafsch. Laer und das Amt Rüschau 65
§. 47. Fernere Nachrichten vom Grafen Balduin. Bedient sich in einer Urkunde des Titels: Von Gottes Gnaden. 66
§. 48. Schutz- und Trutz-Bündniß zwischen Otto von Fürstmar und Ludolph von Steinfurt von 1244 67
§. 49. Grafen Balduins Urkunde zum Besten des Stifs [sic!] Wittmarsen von 1246 69
§. 50. Bestätigungsurkunde Bischofs Otto v. Uetrecht, Grafen v. Holland, Vetters des Grafen Balduin über alle Besitzun-
IV
[symple_divider style=“dotted” margin_top=“20px” margin_bottom=“20px”]
V
gen der Kirche zu Middelburg in Seeland für den Grafen Dieterich von Cleve von 1248, worin des Grafen Balduin zuletzt gedacht wird 72
§. 51. Nachrichten von den Grafen v. Dalem und Diepenheim und Verschwägerung dieses Hauses mit Bentheim durch Vermählung mit des Grafen Balduins Tochter Berta 74
§. 52. Nachrichten von der Herrschaft Harbergen, damals Blankenburg; von der Grafschaft Twente und dem Hofe Philipinkhof im Kirchspiel Enschede 78
§. 53. Graf Otto der Fünfte von Bentheim, Balduins Sohn. Dessen Erbfolge in die Grafschaft Teklenburg durch Vermählung mit der Gräfin Heilwig von Tecklenburg 79
§. 54. Theilung von 1267, wodurch Graf Otto seinen Bruder mit den Gütern in Holland, Uetrecht, Seeland und Geldern abfindet, mit Berathung seines Vetters Ludolf von Steinfurt 81
§. 55. Allodiale Güter in Geldern, welche Graf Otto in der Theilung für sich behält 84
§. 56. Concession für das Kloster Marienkamp 85
§. 57. Fehden mit Bischof Henrich von Uetrecht 86
§. 58. Fernere Nachrichten vom Grafen Otto. Aufnahme ins teutsche Ordens-Haus zu Uetrecht 87
§. 59. Egbert, Grafen Otto’s Sohn und Nachfolger 89
§. 60. Concession für das Stift Wittmarsen im Jahr 1285 90
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§. 61. Bischöfl. Münstersche Bezeugungs-Urkunde des Verkaufs mehrerer Güter an das Stift Wittmarsen von 1285, worin unter andern Lutbert, Commandeur der Malteser Commende in Steinfurt u. Hermann Von Borchhorst als Zeugen vorkommen 92
§. 62. Belehnung der Herren v. Steinfurt mit der Vogtey Borchhorst 1270 93
§. 63. Baldewin, edler Ritter von Steinfurt 1288 94
§. 64. Damalige beträchtliche auswärtige Besitzungen des Hauses Steinfurt —
§. 65. Nachrichten von Nienborg, in der Nähe von Bentheim 96
§. 66. Privilegium des Grafen Egbert für die Stadt Schüttorf von 1299 97
§. 67. Verordnung in Rücksicht der Pfarrey Schüttorf von 1299 100
§. 68. Letzte Nachrichten vom Grafen Egbert 102
§. 69. Dessen Sohn und Nachfolger, Graf Johann der Zweite 103
§. 70. Gibt die Burggrafschaft Uetrecht an den Lehnherrn-zurück 1307 104
§. 71. Erwirbt das Gogericht zu Emsbüren 1308 und wird damit und mit dem Gericht zu Nordhorn belehnt 104
§. 72. Erwerbung der Thurnischen oder Thornischen Güter 107
§. 73. Fernere Begebenheiten im Jahr 1312 und folg. 108
§. 74. Der Flecken Bentheim erhält seine eigene Pfarrkirche 1321 110
§. 75. Theilung unter des Grafen Johanns
VI
[symple_divider style=“dotted” margin_top=“20px” margin_bottom=“20px”]
VII
Schwesterkindern, den Gebrüdern Egbert und Johann Dynasten v. Almelo 111
§. 76. Graf Johann verkauft das Gericht Emblichheim u. sonstige Güter an Gottfried von Borkelo 1324 113
§. 77. Nachrichten von dem Hause Borkelo 115
§. 78. Im fünfzehnten Jahrhundert kam die Herrlichkeit Emblichhelm an die Grafen von Bentheim zurück 118
§. 79. Nachrichten vom Hause Brandlecht 120
§. 80. Kirche zu Uelsen 121
§. 81. Verkauf der Bentheimischen Lehne im Stifte Uetrecht an den Bischof Johann von Uetrecht 1328 122
§. 82. Stadt Neuenhaus in. der Grafschaft Bentheim 124
§. 83. Nachrichten von Ottenstein —
§. 84. Fernere Begebenheiten unter der Regierung des Grafen Johann 126
§. 85. Lehens-Urkunde von 1332, worin dieses Grafen zuletzt gedacht wird 127
§. 86. Kinder desselben 128
§. 87. Graf Simon, Johanns Sohn u. Nachfolger 130
§. 88. Urkunde von 1333 und folg., worin derselbe zuerst erscheint 131
§. 89. Kirche zu Schüttorf 133
§. 90. Kirche zu Gildehaus. Maltheser Commende zu Nordhorn. Nachrichten vom Ursprunge dieser Stadt 134
§. 91. Urkunde von 1343, worin Gtaf Simon zuletzt vorkomt 136
§. 92. Drey Fehden desselben mit dem Bischof Ludwig von Münster 137
VII
[symple_divider style=“dotted” margin_top=“20px” margin_bottom=“20px”]
VIII
§. 93. Fehde eben dieses Bischofs mir Hrn. Ludolf von Steinfurt, worin das Steinfurtische Schloß: die Schwanenburg zerstort wird 138
§. 94. Graf Otto der sechste von Bentheim Simons Bruder und Nachfolger, Dompropst zu Münster und Paderborn 149
§. 95. [sic!] Resignirt die Dompropstey zu Münster auf seinen Bruder Christian unter Begüstigung des Bischofs von Paderborn Balduin aus dem Hause Steinfurt 1360 141
§. 96. Vorfälle in den Jahren 1848 [recte: 1348] u. 1249 133
§. 97. Johann Sloet nimt verschiedene Güter vom Grafen von Bentheim zu Lehn 1351. Kaiserliche Belehnung Balduins von Steinfurt mit der Freygrafschaft Laer 1357 144
§. 98. Fernere Vorfälle in den Jahren 1357–1359 145
§. 99. Schenkung an die Kirche zu Velthausen, welches damals unter dem Gericht Uelsen stand 146
§. 100. Vorfälle im Jahr 1364 147
§. 101. Mit diesem Jahre hört die Regierung des Grafen Otto auf. Zerstörung der Burg zu Brandlecht —
§. 102. Graf Bernard der erste v. Bentheim, der berühmte, Otto’s Nachfolger 148
§. 103. Dessen Vermählung mit Pernetta, Tochter des Hrn. Balduin v. Steinfurt 1370. Fernere Begebenheiten derselben 149
§. 104. Vorfälle in den Jahren 1465 bis 1371 151
§. 105. Fehde mit dem Bischof von Münster, Florenz von Wevelinghoven 1374. Friede im Jahr 1379. Neue Händel im Jahr 1381 153
VIII
[symple_divider style=“dotted” margin_top=“20px” margin_bottom=“20px”]
IX
§. 106. Allgemeiner damaliger Krieg in Westphalen, so wie in Teutschland 155
§. 107. Schutzbündnis des Dynasten v. Steinfurt mit dem Bischofe von Münster und dem Hrn. v. Ottenstein auf vier Jahre 156
§. 108. Grafen Bernhards von Bentheim Bündnis mit Herrn Balduin v.Steinfurt, dessen Sohn Ludolf und andern auf sechs Jahre 1387 158
§. 109. Bündnis mit Bischof Florenz von Uetrecht 1389. Gutes Vernehmen mit dem Bischof Otto von Münster 159
§. 110. Versetzung der Kirche zu Velthausen nach Neuenhaus 160
§. 111. Sonstige Begebenheiten in den Jahren 1365 und 1369 162
§. 112. Privilegium für die Stadt Neuenhaus, Brückengeld zu erheben 1370 165
§. 113. Johanns von Beveren Schenkung an die Kirche zu Bentheim 1372. Verkauf des Hofe Sebelingen und anderer Güter an die Gräfliche Kammer 166
§. 114. Sonstige Begebenheiten in den Jahren 1372 und 1373 69 [recte: 169]
§. 115. Schuldverschreibungen des Grafen Otto v. Teklenburg und Anderer 170
§. 116. Belehnnng Beinrichs von Wullen mit dem Hof zu Epe und andern Gütern 1380. Haus Laer 172
§. 117. Kauf des Holzgerichts im Osterwalde. Verkauf einer Markengerechtigeit auf dem Gut Masselink. Henrichs v. Büren Verpfändung eines Wohnhofs in Münster -
§. 118. Verkauf des Guts Singraven an den
IX
[symple_divider style=“dotted” margin_top=“20px” margin_bottom=“20px”]
X
Grafen von Bentheim S. 174
§. 119. Johann von Besten; Verkauf einer Wassermühle im Gericht Rheine an Grafen Bernhard. 1386 175
§. 120. Jährliche Pension für die Gräfin Pernette 1386 176
§. 121. Verordnung wegen Wittmarsen 177
§. 122. Gildebrief für die Schmiede zu Schüttorf 1387 177
§. 123. Graf Bernard wird zum Obmann zwischen dem Grafen von Teklenburg und den Hrn. von Steinfurt erwählt 1388. Belehnung Johanns von Duyster mit einem Zehnden im Kirchspiel Beke 179
§. 124. Entstehung des Klosters Frenswegen 1394 180
§. 125. Dotation desselben durch Gr. Bernard 184
§. 126. Fernere Privilegien. Schüttorfer Augustiner Frauenkloster 186
§. 127. Nachrichten von Frenswegen aus der Chronik des Priors Johann von Vroonhoven im siebzehnten Jahrhundert 188
§. 128. Liebe der Grafen v. Bentheim aus dem Hause Güterswyk für Frenswegen 190
§. 129. Wohlthaten Johanns von Bevern für Frenswegen 191
§. 130. Frensweger Nachrichten von der gräfl. Bentheimischen Familie 193
§. 131. Nachrichten zur Geschichte des Grafen Bernard 1398 194
§. 132. Belehnung Henrichs von dem Toerne 1399 195
§. 133. Arnold v. Güterswyk, Gehülfe des Gr. Bernard in der Regierung: Beleh-
X
[symple_divider style=“dotted” margin_top=“20px” margin_bottom=“20px”]
XI
nung des letztern mit dem Wildeforste in der Brechte. 1400. 1401 196
§. 134. Verkauf des Guts zum Schotbrinke an Christian von dem Toerne. Belehnung Friedrichs von Beveren 197
§. 135. Bernds von Brandlecht Lebens-Empfängniß 1401. Verkauf einiger Güter des Burggrafen Reinold von Corverden 1402 198
§. 136. Hermanns von Godelingn Belehnung 1403. Ortwins de Boese Verkauf an die Kirche zu Gildehaus 199
§. 137. Eheberedung Everwyns v. Güterswyk, zukünftigen Grafen von Bentheim mit Herrn Ludolfs von Steinfurt Tochter Mette und Erbeinigung zwischen beiden Linien 1404 201
§. 138. Graf Bernard von Bentheim als Schiedsrichter zwisch. der Stadt Gröningen und dem Bischof von Uetrecht 1404. Verkauf des großen und kleinen Zehnden in der Bauerschaft Hersedarpe im Kirchspiel Brandlecht 1407 206
§. 139. Päpstliche Bestätigung der Privilegien des Stifts Wittmarsen 1408 so wie des Kloster Frenswegen 1418 208
§. 140. Ehestiftung zwischen Johann v. Gehmen und Aleid von Güterswyk 1408 -
§. 141. Lehens-Verordnung des Gr. Bernard über die Erbfolge in gewisse Bentheimermische Lehne 1413 214
§. 142. Schenkung an Herrmann Rathardynge 1415. Adelheids von Güterswyk Eheberedung mit Johann v. Külenburg -
§. 143. Vorfälle in den Jahren 1416 und 1417 217
XI
[symple_divider style=“dotted” margin_top=“20px” margin_bottom=“20px”]
XII
§. 144. Eheberedung zwischen Ludolf v. Steinfurt und Kunegunde von Brunkhorst zu Borkelo 1417 218
§. 145. Everwin v. Güterswyk, Regierungsgehülfe des Grafen Bernard von Bentheim. Nachrichten von Hrn. Ludolf v. Stienfurt [sic!] 1419 220
§. 146. Erlöschung der Grafen von Bentheim aus dem Hause Holland mit dem Tode des Grafen Bernhard 1421 221
VIERTE ABTHEILUNG.
NEUERE GESCHICHTE.
Bentheimische und Steinfurtische Grafen aus dem Hause Güterswyk.
§. 147. Graf Everwyn der Erste, Stammvater der Grafen von Bentheim u. Steinfurt, und hernach auch von Teklenburg Rheda 224
§. 148. Aeltere Nachrichten vom Hause Güterswyk 225
§. 149. Vermwählungen 228
§. 150. Grafen Everwyns des Zweiten, Everwyns des I. Sohns, Vermählung mit Inburga von Meklenburg 230
§. 151. Nachrichten von der Familie von Dedem 231
§. 152. Krieg des Grafen Everwyn I. mit dem Fürstbischof Friedrich v. Uetrecht 234
§. 153. Verhandlungen zwischen beiden nach dieser Fehde 1418 236
§. 154. Fürstbischoffs Friedrich ausgestellte Urkunde 237
§. 155. Vergleichsmässige Verpfändung der Stadt Neuenhaus und des Kirchspiels
XII
[symple_divider style=“dotted” margin_top=“20px” margin_bottom=“20px”]
XIII
Uelsen an denselben S. 238
§. 156. Verbindungen des Grafen Everwyns I. mit Fürstbischoff Rudolph von Uetrecht, Friedrichs Nachfolger 241
§. 157. Bündnis des Grafen von Bentheim und Hrn. von Steinfurt mit Uetrecht, Deventer, Campen und Zwoll gegen Geldern 1427 243
§. 158. Uebertragung des Drostamts Twente an den Grafen von Bentheim 1433 245
§. 159. Sonstige Verhandlungen mit dem Fürstbischof von Uetrecht -
§. 160. Vergleich zwischen ihm und dem Grafen von Bentheim 1447 247
§. 161. Vergleich zu Vollenhoven, die Viehtrift in der Mark Langeloe, Kirchspiels Harbergen betreffend 1487 249
§. 162. Revers des Grafen Everwin 2. an den Bischof von Ueteecht, den Zoll zu Neuenhaus betreffend 1490. Protestation gegen die Gerichtsbarkeit des Freystuhls zu Laer 1481 252
Anhang. Geschichte der Herrlichkeit Lage 254
[symple_divider style=“solid” margin_top=“20px” margin_bottom=“20px”]
[symple_divider style=“solid” margin_top=“20px” margin_bottom=“20px”]
XV
Subscribentenverzeichniß.
___________
Sr. Erlaucht, der regierende Herr Reichsgraf Ludwig von Bentheim und Steinfurt u. s. w. 12 Exemplare auf Schreibpapier.
Ihro Durchlaucht, die Fürstin Juliane von Bentheim und Steinfurt, gebohrne Herzogin von Holstein-Glücksburg. 6 Ex. Schrp.
Ihro Durchlaucht, die Fürstin Henriette von Solms-Lich, gebohrne Gräfin von Bentheim-Steinfurt. 1 Ex. Schrp.
Der Herr Erbgraf Alexis von Bentheim und Steinfurt. 1 Ex. Schrp.
Ihro Hochgräfl. Excellenz, die regierende Gräfin von Bentheim-Tecklenburg zu Rheda.
Der Herr Erbgraf Emil von Bentheim-Tecklenburg, ebendas.
Der Herr Graf Carl von Bentheim-Tecklenburg, ebendas.
Der Herr Rheingraf Friedrich in Coesfeld. Schrp.
Die Frau Abtissin von Langenhorst, gebohrne Gräfin von Mehrfeld. 1 Ex. Schrp.
Ihre Excellenz, die verwitwete Frau Reichsgräfin von Rechteren Almelo zu Almelo. 1 Ex. Sch.
Das gnädige Fräulein von Kaufmann, Hofdame der Durchlauchtigen Fürstin von Bentheim und Steinfurt. 1 Ex. Schrp.
Herr Canzleirath u. Professor v. Bohy 1 E. Schr.
Herr Stadtsecretair Fatken.
Herr Doct. Med. J. H. Gempt.
Herr Receptor Gempt.
XV
[symple_divider style=“dotted” margin_top=“20px” margin_bottom=“20px”]
XVI
Herr Kammersecretair Höning.
Herr Justizratz Iken. Schrpap.
Herr Regierungsrath und Prof. Melsbach. Schr.
Herr Kaufmann J. R. Niehenke. Schrp.
Herr Regierungsrath von Reinhard. Schrp.
Herr Canonicus Sträter.
Herr Rath van der Swaagh.
ALMELO.
Herr Richter Pagenstecher. 1 Ex. Schrpap.
BENTHEIM.
Herr Hofrichter von Beesten.
Herr G. S. Branus.
Herr Richter Buch. Schrpap.
Herr Hochgräfl. Bergmeister Ditwahr.
Herr Negotiant J. G. Drees. Schrp.
Apotheker Drees.
Gograf und Archivar Duncker. Schrp.
Die verwitwete Frau Landsyndica Hofmann geb. Iken. Schrp.
Herr Rentmeister Hoogklimmer. Schrp.
Herr Empfänger Kock.
Herr H. C. Meyer. Schrp.
Herr Canzelist Meindermann. Schrp.
Herr Pastor Meyers. Schrp.
Herr Kaufmann B. Müller. Schrp.
Herr Schulmeister Nordbeck.
Herr Henrich Nordbeck.
Herr Boon von Ostaden. Schrp.
Herr Regierungsrath von Pestel. 2 Ex. Schrp.
Herr Forstmeister von Plato.
Herr Landsyndicus Riccius.
Herr Dokt. Jur. und Advocat Spanuth, Schr.
Herr Hofgerichtsassessor Steuber. Schrbp.
Herr Thesing.
Herr Regierungssecretair Wedekind
Coesfeld.
Herr Kaufmann J. H. Polscher.
XVI
[symple_divider style=“dotted” margin_top=“20px” margin_bottom=“20px”]
XVII
Emsbühren.
Herr Pastor Baalmann. Schrp.
Enschede.
Die dortige Lesegesellschaft.
Herr Doctor Zegers. Schrp.
Frenswegen.
Herr Prior H. H. Zumbrock. 2 Ex. Schrp.
Gildehaus.
Herr Kaufmann Hagen.
Herr Prediger Osthoff.
Herr G. D. Ruhfus, Med. Doctor.
Herr Schulmeister Zwitrers.
Hardenberg.
Herr Procurator F. G. Pruim.
Herr Doct. Med. A. van Riemsdyk.
Haselünne.
Herr Landrentmeister Bues. Schrp.
Das Fräulein von Raet von Bögelscamp. Schr.
Herr Kaufmann Rothe zu Quakenbrück.
Herr Russel & Többens.
Hopsten.
Herr Kaufmann Wesseling.
Klein Bremen im Fürstenthum Minden.
Herr Pfarrer Weddigen. Schrp.
Hessen-Kassel.
Herr C. A. von Raet zu Bögelscamp, batavischer Gesandter zu Cassel. 2 Ex. Sch.
Lage.
Herr Richter Zegers. Schrp.
Leer in Ostfrieeland.
Herr Kaufmann J. Beckering. Schrp.
Lingen.
Herr Professor Campstede.
XVII
[symple_divider style=“dotted” margin_top=“20px” margin_bottom=“20px”]
XVIII
Mark bei Teklenburg.
Herr Diepenbroick Grüter, Herr zur Mark.
Mesum.
Herr J. C. Bisping, Oekonom auf Elperding.
Metelen.
Das Fräulein von Oer, Stiftsdame.
Herr Wernekink, Rentmeister des adlichen Damenstifts.
Herr Kaufmann B. A. Schründer.
Münster.
Aschendorfische Buchhandlung. 3 Ex.
Herr J. H. Brockmann, Dechant zu St. Martin und Prof. Schrp.
Herr Leibmedicus Chavet. Schrp.
Herr C. Von Cooth, Rector des Niesingklosters, Canonicus zu Frenswegen. Schrp.
Herr Doctor Driver.
Herr Freiherr Droste, Erbdroste.
Herr L. M. Bischof Freiherr Droste zu Vischerring. Schrp.
Herr J. Druffel, Canonicus im alten Dom, Assessor des geistl. Hofgerichts. Schrp.
Die verwitwete Frau von Elverfeld von Langen, gebohrne von Etzbach.
Herr Minister von Fürstenberg.
Herr Graf von Galen, Erbkämmerer. Schrp.
Herr Jüpsien aus Bentheim auf dem Comtoir Olfers & Lindenkamp. Schrp.
Herr Professor Kistemaker.
Herr Theod. v. Lien, Vikarius im Dom.
Herr Rheingräfl. Geheimer-Rath von Riese.
Herr Professor Rohling.
Herr Rath Sprickmann. Schr.
Herr v. Tenspolde Landespfenning-Meister. Schr.
Herr Buchhändler Theissing.
Herr Buchhändler P. Waldeck. 3 Ex. Schrp. und 2 Ex. Druckp.
XVIII
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XIX
Herr Canonicus Wilberding. Schrp.
Neuenhaus.
Herr Procurator Auhausen.
Herr Doct. und Landesphysicus Bening. Schr.
Herr Richter Cramerus. 2 Ex. Schrp.
Herr Advokat Cramerus.
Herr H. Crull in Veldhausen.
Herr Clemens von Dwingelo vom Hause Lotten. Schrp.
Herr Pastor Esseling, Canonicus regularis zu Frenswegen.
Herr Advokat Grimm. Schrp.
Herr E. Krull.
Herr W. Krull.
Herr Doct. van Nes.
Herr Ravekes.
Herr Roessingh.
Herr Richter Schilgen. Schrp.
Herr D. Schneido.
Herr Apotheker Weber.
Herr Richter Wedekind.
Nordhorn.
Herr Boer. Schrbp.
Herr Kaufmann Brücher. Schrp.
Herr Spediteur Brück. Schrp.
Herr Dannenbargh. Schrp.
Herr G. Engelberts. Schrp.
Herr H. Engelberts. Schrp.
Herr Kaufmann Mähler. 2 Ex· Schrp.
Herr Richter Weber. Schrp.
Herr Prediger Schultz.
Ohne.
Herr Prediger Koppelmnn.
Oldenzaal.
Herr Richter Palthe.
Herr Doct. J. W. Racer.
Ootmarssum.
Herr Doct. A. Vosding von Beverforder. 2 Ex. Schrbp.
XIX
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XX
Herr H. Cramer, Drost von Twente.
Herr H. E. Eckhard, Rentmeister des Hauses Ootmarssum. Schrbp.
Herr Verwalter Richter Govszen. Schrbp.
Herr Graf von Heiden Hompesch zu Ootmarssum. Schrbp.
Herr Doct. P. Hübert, Assessor des Bentheimischen Consistor. 2 Ex. Schrbp.
Herr Secretair Pennink. Schrbp.
Rheine.
Herr Rothmann, Stadt- und Landrichter.
Schüttorf.
Herr Rector Banning.
Herr General Landempfänger Doct. Deitmars. Schrbp.
Herr Prediger Katerberg.
Herr Prediger Kirchhoff.
Herr A. W. Nordbeck.
Herr Landmesser Tibbe.
Tübbergen.
Herr von Bönninghausen zu Herinkhave. Schrbp.
Herr Prediger Donckermann.
Uelzen.
Herr Prediger Cappenberg.
Veldhausen.
Herr F. W. Abweier, Bürgermeister.
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21
Herr J. L. van der Velde, Schullehrer.
Wietmärschen.
Das adliche freiweltliche Stift. 2 Ex. Schrbp.
Herr Amtmann Müller. Schrbp.
Die Chanoinesse v. Nesselrode Hugenpot. Schrbp.
Die Fr. Abtissin von Vittinghoff, genannt Schell,
vom Hause Schellenberg. Schrbp.
Zwoll
Herrn Johann Bannier. Schrbp.
Herrn A. H. Cramer. Schrbp.
Herrn von Haerfolte zu Dooren. Schrbp.
Herrn T. E. F. Heerkens. Schrbp.
Wellbergen.
Herr Doct. Körmann auf dem Hause Wellbergen.
Wetteringen·
Herr Kaufmann Engelb. Schmitz.
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Einleitung,
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Die Geschichte der Grafschaft BENTHEIM hat nicht nur ihr Interesse in der Geschichte Westphalens und des Teutschen Reichs, wovon sie ein uraltes nicht unbedeutendes Gebiet unter dem veralteten Titel einer Grafschaft ausmacht, wogegen so Viele neuere Fürstenthümer Von geringerem Gewichte sind, so wie die verschiedenen Stämme der Bentheimschen Grafen wegen ihrer Verwandtschaft mit Kaiserlichen, Königlichen, Chur- und Fürstlichen, Altgräflichen und Dynastischen Häusern und in Rücksicht der vielen Graf- und Herrschaften, die sie beseßen haben und zum Theil noch besitzen, merkwür-
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dig werden, sondern die Grafschaft BENTHEIM ist auch ihrer Lage und Schicksale wegen äußerst merkwürdig, da sie wohl als die größte Reichs-Grafschaft die Einzige seyn möchte, die noch ihr Regenten-Haus zu STEINFURT aufzuweisen, und die sich bey Entstehung der Vereinigten-Niederlande, und deren Trennung vom Teutschen Reiche, zwischen dem mächtigen Bißthum Uetrecht, das durch seine kaum geschehene Säcularisirung noch gefährlicher geworden war, und dem Hochstifte Münster, in ihrer Integrität erhalten hat, und sich in unsern Tagen bey der Zertrümmerung des Hochstiftes Münster dabey erhält.
§. 2.
Mit ihrer Integrität hat die Grafschaft BENTHEIM zugleich ihre uralte Verfassung so ziemlich erhalten, und dient noch zum Beispiele, wie die verschiedenen Völker Teutschlands und Teutschen Ursprungs ehemals regieret wurden. Manche der Vielen nicht mehr vorhandenen Bentheimschen Urkunden beweisen die Richtigkeit der philosophischen Be-
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merkungen eines MÖSER und KINDLINGER über die ursprüngliche Verfaßung Westphalens und aller Gegenden, wo die ersten Niederlassungen in einzeln angelegten Wohnungen, unter dem Namen von Bauerschaften, zur gemeinen Viehweide, Holzung und zum gemeinen Torf- Plaggen- oder Erdstich in der dazu gehörigen Mark, bestanden.
Im BENTHEIMSCHEN ist das berühmte Itterbecker Torfmoor oder die Itterbecker Venne (*) von nicht minderem Nutzen, als es die bekannten Bentheimschen und Gildehäuser Steinbrüche sind. Fast in jeder Bentheimschen Bauerschaft oder Mark zeigt sich in den ältesten Bentheimschen Urkunden ein edler Besitzer eines Haupthofes in der Mark, der sich in derselben zuerst niederließ, mit seinen nachgebohrnen Söhnen und Töchtern und deren Nachkommen die andern, in der Bauerschaft oder Mark befindlichen, berechtigten Höfe, so wie mit seinen Knechten und Mäg-
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(*) Die vormaligen Franciskaner zu Giethorn im benachbarten Oberysselschen Drostamte Vollenhove sollen zu Anfange des 14ten Jahrhunderts zuerst den Torf, statt des Brenholzes gebraucht haben.
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den, und deren Nachfolgern die Körter oder kleinere, kürzere, kortere Wohnungen, und Bey- und Brinkbesitzer (1) [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Brinksitzer] gründete. Die Vereinigung mehrerer Bauerschaften zum äussern Schutze, ist in der Niedergrafschaft noch unter dem Namen der Gildschaften mehrerer Marken sichtbar. So wie sich alle Marken der gesamten Grafschaft unter ihrem obersten Haupthofe Bentheim zu einer Compagnie zur sächsisch-westphälischen Reichsarmee, oder zum Heerbanne, vereinigten, und an der Burgfeste zu Bentheim Schutz fanden, so mußte das Ansehen des Bentheimschen Haupthofes über die Haupthöfe anderer Marken der Grafschaft und das Ansehen der Grafen steigen. War in jeder Marke der Besitzer des Haupthofes Markenrichter und Anführer zum Heerbanne, so war der Erbbesitzer der Burg Bentheim Ober-Markenrichter oder Graf und Hauptmann der Grafschaft.
§. 3.
Durch die Stiftung der gräflichen Wür-
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(1) Der Brink in der uralten Stadt Deventer, zu Denekamp an der Bentheimschen Grenze u. a. m.
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de unter Carl dem Großen und den folgenden Kaisern, welche wohl den mächtigen Erbgeseßenen der Burgfeste Bentheim verliehen ward, wurde diese doppelte Macht eine Reichsanstalt. Das spätere Lehnwesen zog vollends Alles mehr an den gräflichen Schutz, und dieser wurde durch die Burgmannschaft der Burgmänner, als so vieler Vorburge der Hauptfeste Bentheim, noch mehr befestigt. Wie die Grafen endlich die meisten Haupthöfe anderer Marken nach und nach an sich brachten, wurden sie Landesherren im heutigen Verstande, nachdem die gräfliche Würde im Bentheimschen nicht so sehr durch die Erblichkeit der Reichslehne und Aemter, als durch den Besitz großer durch eine unüberwindliche Burg befestigter Güter, schon das Eigenthum einer herrschaftlichen Familie geworden war. Die Marken-Einrichtungen wurden auf die Bentheimschen Städte übertragen, da Schüttorf beym gräflichen Haupthofe, nachher die Burg Altena, Neuenhaus bey der gleichnamigen Burg, so wie Nordhorn wohl bey der damaligen Malteser Comende, vielleicht vorher eine gräfliche, jetzt wahrscheinlich die Frensweger
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Burg, entstanden waren. Die Bentheimschen Flecken und Dörfer, worunter die Oerter und Herrlichkeiten Emblicheim und Laer später zur Grafschaft kamen, (*) sind gleichen Ursprunges. bey den Haupthöfen in ihren Marken, und bey den nachherigen christlichen Kirchen, wie die Städte, welche bey ihrer ersten Gründung bekanntlich Vor den Flecken und Dörfern nichts Voraus hatten, als etwa eine Befestigung wider feindliche Anfälle an den Grenzen ausgenommen.
§. 4.
Mit dem Zerfalle des alten Kriegszustandes und der Burgmännischen Verfassung, durch Erfindung des Pulvers und Blei’s, und des großen Geschützes, mit der Einführung Römischer und anderer fremden und ausländischen Rechte, bekam die Bentheimsche Constitution zwar eine andere Gestalt, dabey scheint aber der dermalige Einfluß der Burgmänner noch immer durch, wie dies in der
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(*) Das Bentheimische Neuenhaus soll auch ehemals eine Herrlichkeit für sich gewesen seyn. Bruman Res Transisalanae in Dumbar Analect. Tom. II. p. 148.
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Geschichte selbst bemerkt wird. Auch bey sonstigen Landes-Angelegenheiten ist der Einfluß der vormaligen Burgmänner in den der Landständes verändert, die mit der Erweiterung des gräflichen Gebietes, auch in zerstreuteren Gegenden der Grafschaft zum Vorschein kommen, aber mehr nach der Idee der heutigen Gutsherren, als ehemaliger mithandelnden und mitrathenden Vasallen in festen Burgsitzen.
So zeigen die Dokumente, so wenige deren auch noch vorhanden sind, die Geschichte der Menschheit in der Grafschaft Bentheim, wozu auch alte Familien-Nachrichten und Proben der Denkungsart aller Stände in jedem Zeitalter gehören. Woher die Quellen geschöpft sind, das ist in der Geschichte angezeiget, (*) die um mehreren Lesern angenehm zu seyn, und keine Abdrücke anderer Werke zu enthalten oder unser verzärteltes Zeitalter mit so genanten trockenen
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(*) Wo dieses nicht geschah, da wurde Jungs Bentheimsche Geschichte befolgt.
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Urkunden nicht zu ermüden, keine vollständigen Documente, sondern wörtliche Auszüge aus denselben liefert. Auf genaue Schönheit des Styls kann man bey einem Werke dieser Art nicht so ängstlich sehen; man kleidet sich zuweilen schöner ins Costüm der guten Altväter.
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Erste Abtheilung.
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Ursprung der Grafschaft Bentheim.
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Die heutige Grafschaft Bentheim hat ihren Namen vom merkwürdigen Schloße Bentheim.
Dieses uralte, auf Steinklippen in einer sonst ebenen und niedrigen Gegend in Niederteutschland gebauete, Bergschloß, das gleichsam dem Wanderer, aus den gebürgigten Gegenden des Oberlandes in die Niederlande wie aus seiner Stelle gerißen, vorkömt, leitet die Sage vom Römischen Feldherrn Drusus her. Das ganze heutige Schloß, das mit jenem zu Windsor (1) in Engelland so viele Aehnlichkeit haben soll, ist indessen wohl nicht, in seiner fast fürchterlichen Größe, von diesem Römischen Feldherrn erbauet. Ein damals gewiß ungeheurer Bentheimscher Wald, eine Entfernung von größeren Strömen
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(1) Wurde vom Könige Heinrich I, Wilhelms des Eroberers Sohne, erbauet, der von 1100 bis 1135 regierte.
Englische Chronik von Robert Baker King S. 71. der Holländischen Uebersetzung.
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und Flüßen, dem Rhein, der Issel, Ems und Lippe, reitzten gewiß nicht sehr zum Anbaue einer solchen, so viele Zeit, Mühe und Kosten erfordernden, Bergfeste in einer offenen, von Römischen Festungen entblößten, mit keinen Städten versehenen, von Barbaren bewohnten, in Vergleichung mit andern unsfruchtbaren Gegend. Indessen kann Drusus, beym Nachsetzen der Einwohner in den Bentheimer Wald, die etwa eine halbe Meile lange Reihe von Steinfelsen näher kennen gelernt, die Höhe, worauf das Schloß pranget, der Anlegung dieser Bergfeste entsprechend gefunden haben, und am weiteren Anbaue derselben, durch Fortsetzung seines Sieges bis an größere Flüße, und bis zur deren Ergießung ins Meer, verhindert worden seyn. Denn wurden zwar der Natur gemäß die großen Römischen Festungen an Flüßen, und in sonst durch Römer cultivirten Gegenden, die auch ihrer größern Fruchtbarkeit wegen schon mehr, und von gebildeteren Einwohnern, sey es durch Handlung oder sonst, bewohnet waren; für erst angeleget, so gieng der Plan der Römer doch gewiß dahin, Alles auf Römischen Fuß zu setzen, und die Klugheit erforderte, bey Hin- und Herzügen, wie bey etwaigen, und nur zu bald erfolgten Römischen Niederlagen, eine blos aus der Natur entstandene Festung zwischen der Weser, Ems, Lippe, dem Rhein und der Issel im Rücken zu haben. Die beschwerliche Zufuhr der LebensMittel war den Alles überwin-
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denden zahlreichen Römern nicht unmöglich, da die ältere und neuere Geschichte von Zügen und Lagern über und in den Alpen noch weit unglaublichere Beispiele liefert.
§. 6.
Warum soll man denn alle Sagen, deren Grund meistens Wahrheit, nun später mit Fabeln vermengt, enthält, verwerfen, daß Drusus auf der Bergfeste Bentheim den Tubantern, wovon die benachbarten Twenter, und Twente, eine Landschaft der Provinz Overyssel, noch den Namen erhalten haben sollen, Gesetze gegeben; daß Drusus, woraus man hernach den Teufel gemacht, diese Bergfeste erbauet, wovon ein Fels am Fuße des heutigen Schloßes noch das Teufelsohrküssen (*) heißt, da Drusus ein Diabolus, ein Nachsteller und Verfolger der Völker dieser Gegend war, so wie jeder böse Mensch ein Düvel, Teufel und Drus ist.
Für die erste Gründung des Schlosses Bentheim durch Drusus scheint auch die Geschichte
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(*) Die von Carl dem Großen bekehrten Sachsen mußten bekanntlich allen Teufels-Gilden entsagen. Wenn also die Tubanter beym Teufels-Küssen ihre Götzen-Brüderschaften errichtet hätten, worauf später im Schloße Bentheim ein Götzen-Tempel der Sage nach errichtet wurde.
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zu sprechen, welche des Drusus Thaten in diesen Gegenden, besonders in der Insel der Bataver, und namentlich seine Vereinigung des Rheins mit der Issel, durch den Drusischen Graben oder Canal, der Nachwelt aufbewahret hat. Im siebenzehnten Jahrhundert, worin Picardt seine Antiquitäten von Drente schrieb, waren auf dem Schloße Bentheim noch in vergoldeten Bechern silberne Münzen der ersten Römischen Kaiser bis auf Honorius vorhanden, welche bey dem Dorfe Brandtlecht und in der Bauerschaft Ringe ausgegraben waren. In dieser Bauerschaft und in der benachbarten Landschaft Drente findet man noch viele alte Grabhügel.
§. 7.
Die auf die Römer folgenden Franken befolgten die Züge und Standplätze derselben, so wie die Franzosen im siebenjährigen und im letzten Kriege die Burg Bentheim einnahmen. Die Natur hatte Bentheim merkwürdig gemacht, und was Drusus dort gethan hatte, war in den Volksliedern und Sagen dieser Gegend noch nicht vergeßen. Die bleibende Anstalt des heutzutage in dieser ganzen Gegend noch einzig vorhandenen Bergschloßes Bentheim läßt sich noch weniger von Fränkischen, als Römischen Heerführern beweisen, da die Fränkischen, uns mehr als Römische Geschichtsschreiber bekannten Annalen nichts von Bentheim, so wenig als von der
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Sage dieser Zeit erwähnen, wiewohl es eine kleinere Heerstelle gewesen seyn muß. Denn wo war sonst ein Standort zwischen der Weser, Ems, Lippe, Issel und dem Rhein, zur Deckung der Bischöflichen Hauptkirchen Uetrecht und Münster, wie der alten Kirche zu Deventer, die vor der Münsterischen Domkirche entstand, bequemer? So oft die Tubanter mit ihren benachbarten Völkerschafen die Feste Bentheim auch bey vorkommenden Gelegenheiten, unter Römern und Franken, zerstöret haben mochten, da die Teutschen Völker bekanntlich alle Städte und Festungen, wie alle an einander stoßende Wohnungen oder Reihen Häuser für Werkzeuge der Sklaverey hielten. So wie einzele [sic!] Wohnungen auch die ursprüngliche Anstalt, besonders dieser Heide- und Marsch-Gegenden waren, wovon die Bewohner derselben von den christlichen Franken den Namen Heiden bekamen, wie die nachristlichen Landleute Von den allmählig vorzüglich in den Städten bekehrten Römern Pagani genannt worden waren.
§. 8.
Hatten nun Natur, Römer und Franken Bentheim berühmt gemacht, so reitzte das seine nachherigen Besitzer hier ihre Burg aufzuschlagen. Der große dortige umher liegende Wald war durch Römer und Franken wohl schon sehr verschmälert und verdünnet, der Kaiserliche Graf
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dieser Gegend bekam dieselbe zu Lehen, vereinigte sein dabey liegendes ansehnliche Eigenthum und sein Markenrichter-Amt mit dem Reichs-Lehen; seine Nachfolger erhielten das Burglehen und das Grafen- oder Reichsrichter-Amt mit der Heerführer-Stelle erblich, und so entstanden die mächtigen, fast mit Herzoglicher Gewalt versehenen Grafen Von Bentheim in dieser uralten, von Herzogthümern entfernten, zwischen den Bisthümern Uetrecht und Münster gelegenen, ansehnlichen Grafschaft, besonders seit der Zersplitterung des alten Herzogthums Sachsen in der Person des Herzogs Heinrichs des Löwen. Kein Wunder, daß diese Grafschaft eine Fürstliche Ausdehnung erhalten, ohne daß die Landesherren derselben den Titel davon, wie andere vormalige Grafen und heutige Fürsten angenommen haben, ungeachtet diese Fürstliche Grafschaft dereinst zur westlichen Grenze des Teutschen Reichs, oder zu einer Markgrafschaft in der That, ohne den Titel davon, bestimt war. So wurden die mächtigen Grafen von Holland keine Herzöge, wie die minder mächtigen Reichs-Vögte und Grafen von Geldern, weil ihr Selbstgefühl solches nicht gestattete.
Die allmälige Ausrottung des zum Theil noch bestehenden Bentheimer Waldes, die Cultur des dadurch erledigten Landes, und die dadurch erweiterte Aussicht von der Bentheims-Höhe auf die weite und breite Ebene ringsherum; machten
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diese Felsen-Höhe sehr geschickt zur Residenz der Grafen, deren Vorfahren Einer, ehe man gewiße Stammtafeln hat, Bento geheißen haben kann, wenn dieses hohe Heim oder Haus nicht etwa auch ein feyerlicher Lager-Ort der Tubanter, in einem heiligen Haine oder Walde (*) gewesen, so wie es noch in dieser Gegend das Haus zu Bentheim (**) heißt, wobey nach und nach der unebene gleichnamige Flecken in der Bauerschaft gleiches Namens, am Abhange des Steinberges entstand.
§. 9.
Der erste Keim der Grafschaft Bentheim läßt sich mit Jung als ein damaliger Pagus oder Gau Unter den Franken, und vielleicht schon früher als eine Gutsherrschaft zwischen den Flüßen Vechte und Dinkel angeben. Beide Flüße entspringen im benachbarten Münsterischen. Ersterer fließt durch die heutige Grafschaft als ein von Nordhorn an befahrbarer kleiner Fluß, nimt bey Neuenhaus die aus der Oberysselschen Twente und aus der kleinen heutigen Herrlichkeit Lage fließende Dinkel auf und vereiniget sich hernach mit Beibehaltung des Namens Vechte, hinter Zwolle mit
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(*) Lucos et nemora consecrant. Tacitus de Morib German
(**) Bantheim, das ist Festes Heim oder Haus.
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dem Schwarzen Wasser, wovon ein berühmtes dortiges Stift und der schöne Flecken Swarte Sluis den Namen haben, und fällt so in die heutige Süder-See. Wobey man jedoch sehr irren würde, wenn man Alles; was zwischen den Flüßen Vechte und Dinkel liegt, unter diesem Gaue begreifen wollte, da die Burg Bentheim selbst eine halbe Meile von der Vechte bey Schüttorf, und noch weiter von der Dinkel in der alten Bauerschaft Lütte in Twente, entfernt ist, so daß die eigentlichen Grenzen sich ins graue Alterthum verlieren (1). Mag also die heutige Oberysselsche Landschaft Twente, die in mehrere Grafschaften zerfiel, die sich Alle, bis auf die kaum erhaltene Herrlichkeit Almelo, in das Fürstbisthum Uetrecht verloren, lange den Umfang nicht befassen, den die Tubanter bewohnten, so läßt sich daraus doch auch nicht behaupten, daß die heutige Grafschaft Bentheim nicht zum Lande der Tubanter gehöret haben sollte. Vielmehr wird Wilsheim oder Wilsum noch im neunten Jahrhundert zum Gaue Twente gerechnet, worin die Bauerschaften Hesingen, so jetzt zweyherrisch, und Man-
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(1) Die Alte Bauerschaft Lütte, worin noch so viele Westphälische Sitte ist, gehörte wohl an der Bentheimschen Seite der Dinkel zu Bentheim. Der Bentheimer Wald erstrekte sich bis Holt und Pünte (Spitze) hinaus; jetzt Bentheimsche und Twentische Grenzbauern.
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der schon vorkommen, wie der Pagus Isloi genant wird, wodurch man Issalland oder Salland versteht. Jetzt gehöret Wilsum aber zum Bentheimschen Gerichte und Kirchspieie Uelsen in der von den Grafen von Bentheim später erhaltenen Niedergrafschaft. Jenes Wilsum und die Bauerschaft Hilten, auch Uelsen,- hält Picardt in seiner Drentischen Chronik sonst für Erinnerungen an die ehemaligen Wilten (*). — Hätten sich die Twentischen Grafschaften übrigens, so wie Bentheim erhalten, so würde auch der Name Twente und alles Andenken an die alten Tubanter erloschen, und dafür Grafen von Goor, Diepenheim, Enschede u. s. w. entstanden seyn.
§. 10.
Wie viel weiter als jetzt erstrekte sich nicht das ehemalige Land der Friesen? An dieses Friesland grenzte Tubantien als ein ansehnlicher Theil Westphalens, das mit Engern und Ostphalen Bestandtheil des alten Sachsens war. Daher in Twente und im Oberysselschen Landrechte, wie in der Grafschaft Bentheim, so viele übereinstimmende Ueberbleibsel alter Sächsisch-West-
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(*) Jede bedeutende Bauerschaft, die eine große Marke oder öde Gemeinheit besaß, war ein Volk. Alle diese Völker vereintgten sich zusammen; so entstanden Tubanten, dann Franken, endlich Sachsen u. s. w.
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phälischer Rechte des Sachsen-Spiegels, ehemaliger Sprache, Sitten und Gebräuche, vorzüglich unter den Landleuten, trotz aller Revolutionen in Twente und Drente. Diese Landschaften Twente und Drente bedeuten aber nicht den zweiten und dritten Theil, twede en derde Deel, von Oberyssel, dem vormaligen Oberstifte Uetrecht, sondern beide Namen sind Ueberbleibsel uralter Landschaften. Twoente ist kein zweiter Theil von Oberyssel, sondern ein gemeinschaftliches Gebiet mehrerer Grafen und Dynasten oder Herren; das nach und nach ans Oberstift Uetrecht gekommen, wovon Salland an der Yssala, mit dem heutigen kleinen Drost-Amte Ysselmuiden oder Jsselmund, der erste Bestandtheil war, das an den Burgmanns-Höfen in Vollenhove und an dem Districte an der Vechte (1) seinen zweiten Theil so zu sagen bekam, so wie das kleine Drost-Amt Haxbergen aus den ehemaligen Herrlichkeiten Blankenburg oder Haxbergen und Diepenheim entstanden ist, und sich auch hier der Name Twente verloren hat, da im Gegentheil ein Theil der Vechte das heutige Salland befeuchtet. Die Friesische Landschaft und der ehemalige große Gau Drente hingegen hat niemals auf die Dauer unter der Hoheit der Fürstbischöfe von Uetrecht erhalten werden können, so frühe solche sich auch
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(1) Hardenberg, Ommen. Man sehe unter Andern RACER Oberysselsche Gedenkstücke.
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darin gründete, und wurde daher bey Entstehung der Republik der Vereinigten Niederlande ein eigenes souveränes Gebiet. Die Grenzen zwischen den alten Friesen und Sachsen zeigen sich ungefähr in den heutigen Grenzen zwischen den Oberysselschen Drostämtern Salland und Twente, worin es dort Schulzen, hier Landrichter gibt, wie in den Grenzen von Drente und der heutigen Niedergrafschaft Bentheim, da in jenem Dingspiele, in dieser Gerichte sind. Sonst bildeten sich an der Drentischen Grenze in der heutigen Niedergrafschaft Bentheim noch zwey kleinere Herrlichkeiten Emblicheim und Laer, die mit der Grafschaft Bentheim vereiniget sind. Ob aber diese Dynastie dasjenige Lahr war, worin die beiden h. Missionare Ewald den Märtyrer-Tod fanden, das läßt sich wegen des dortigen Satrapen vermuthen, wegen der Entfernung vom Rhein aber, worein ihre Leichen geworfen wurden, bezweifeln (1).
§. 11.
Von andern Seiten war der Gau, oder die damalige Grafschaft Bentheim, von den jetzt Münsterischen Gauen Agrotinge zwischen der Ems
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(1) Bekantlich macht Lahr in der Obergrafschaft Steinfurt auch auf diese Ehre Anspruch.
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und Vechte, worin Meppen; Bursibant (*), worin Rheine und Schöppingen; Südergau, worin Münster, ehemals Minimgernford, und die jetzt Osnabrückische Stadt Wiedenbrück, umgeben. Im südlichen Theile des Hochstiftes Münster und in dasiger Gegend, war noch ein südlicher Gau Dreni, wovon Drensteinfurt zum Unterschiede des Dynastischen, jetzt gräflichen, Burgsteinfurts. —
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(*) So gabs ein Gau Teisterbant im heutigen Clevischen, Geldrischen und Holländischen, ein Gau Brachbant oder Brabant, Osterbant u. s. w. Wenn also das Wort Bant eine Macht bedeutet hätte, wie Pforte im Morgenländischen, so wäre Bant oder Bentheim ein festes Haus.
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Zweite Abtheilung.
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Aelteste Geschichte der Grafschaft.
___________
Unsichere Grafen.
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§. 12.
An dem schweren Kriege, den die Sachsen mit Karln dem Großen und den Franken führen mußten, hatten die Bentheimer ihrer Lage wegen wohl vorzüglichen Antheil, besonders wie im Jahre 1774, während der Abwesenheit Karls in Italien, die Sachsen an der Issel, welche damals Franken von Sachsen schied, Alles zerstöreten, wobey Oldensaal, wo schon eine Kirche war, schon mit ins Gedränge kam. Dieser Auftrit wurde 782 erneuert, wie der Sächsische Heerführer Wittekind durch Drente u. Twente nach Friesland und Salland bis an den Gelben oder Flevus Fluß, wovon Gellemuiden oder Gelbenmund noch den Namen hat, wobey später die Süder-See entstand, seine Siege verfolgte.
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Endlich mußte sich aber bekanntlich Sachsen zum Frieden bequemen, das von nun an das Christenthum und seine Eintheilung in Bißthümer und Grafschaften unter einem Fränkischen Herzoge Egbert erhielt, der mit seiner Gemalin Ida, einer Base Karls des Großen, Cobbo erzeugte, der für den Stamvater der Grafen von Tecklenburg gehalten wird, womit die Grafen von Bentheim vielfältig verwandt sind, wie dadurch mit dem Hause Hessen.
Die ersten Bentheimschen Grafen sind aber so unsicher, wie die meisten Vorfahren anderer Gräflichen und Fürstlichen Häuser.
§. 13.
Der erste Graf von Bentheim oder von Tubant soll Ricfrid im zehnten Jahrhundert, und der Bischof Balderic von Uetrecht sein Sohn, Er selbst aber zweiter Sohn des Grafen von Cleve Luthards und dessen Gemalin Berta, einer Tochter des Kaisers Arnulph gewesen seyn, so wie Ricfrids Bruder Balduin für den Stamvater der Grafen Von Cleve gehalten wird, und Ricfrid selbst auch wohl Graf von Cleve seiner Geburt wegen genant wird, so daß er mit einer Gräfin von Bentheim vermälet gewesen seyn konnte, da doch dieser ansehnliche Gau zwischen den Flüßen Vechte und Dinkel schon seine Kaiserlichen Grafen hatte. Der gedachte Bischof Balderic von Uetrecht, der Urheber des Col-
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legiatstiftes zu Oldensaal, woher die Sage entstanden, daß Oldensaal ehemals Clevisch gewesen, und von diesem Bischofe an Uetrecht geschenket wäre, wird aber Graf von Cleve genant und war nach Uetrechtischen Nachrichten ein Sohn Ludwigs und ein Bruder Balduins, eine Ursache mit, warum Jung diesen Sicfrid nicht mit unter die Grafen von Bentheim rechnen will, obschon eine Verirrung im Namen die Hauptsache nicht verändert.
§. 14.
Ricfrids Nachfolger und Sohn soll Wolfgang gewesen seyn. Man macht ihn zum Bruder des Uetrechtischen Bischofes Balderics, und gibt ihm Schuld, des er Tubant oder einen Theil der Twente von Bentheim hätte abkommen laßen. Dieser Wolfgang, dem man noch einen Grafen Henrich beyfüget, soll im Jahre 938 einem Turniere zu Magdeburg beygewohnt haben, so wie man zwey Wohlthäterinnen des Stiftes Metelen, wovon eine Oda geheißen, für Gräfinnen von Bentheim hält. Merkwürdig ists, daß die Vorfahren von sechs Grafen genant werden, die mit Wolfgang von Bentheim, der mit zehn andern Westphälischen Grafen auch 921 bey Bonn gewesen seyn soll, wie dorten König Henrich mit dem Fränkischen Könige, Karl dem Einfältigen, ein Bündniß schlos, auf jenem Turniere zu Magde-
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burg waren, die hernach mit dem Bentheimischen Hause verwandt wurden, nämlich Holland, Tecklenburg, Cleve, Oldenburg, Arensberg und Hoja.
§. 15.
Nach einem Zwischenraume läßt man Otto den Ersten folgen, welcher jener Graf von Bentheim seyn soll, den der Fürstbischof Adelbeld von Uetrecht, in seinem so sehr bestrittenen Lehns-Verzeichniße des Jahres 1021, unter die sieben größeren Erbbeamten und hohen Vasallen des Hochstiftes Uetrecht rechnet, nach dem Herzoge von Brabant, nach den Grafen von Holland, Geldern und Cleve, und vor den Dynasten von Cuik und Goor, als Burggraf von Uetrecht und Thürhüter des Hochstiftes. Nach Otto, wovon erzählet wird, daß er dem Turniere zu Halle in Sachsen 1042 beigewohnet, läßt man Johann den Ersten die Reihe der unsichern Bentheimschen Grafen beschließen, der mit vierzig andern Herzogen, Grafen und Edlen Herren oder Dynasten auf dem Turniere zu Göttingen im November 1119 gewesen seyn soll, welches der Herzog Ludolph oder Lothar zu Sachsen zur Ehre seines Verwandten, des Raugrafen Wilhelm von Dassel, halten ließ.
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Dritte Abtheilung.
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Mitlere Geschichte.
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Bentheimsche Grafen aus den Häusern Pfalz und Holland.
§. 16.
Gräfin Gertrud, Gemalin Otto’s von Rheineck.
Mit der Gräfin Gertrud, welche ehemals irrig für die Tochter des Grafen Johann gehalten wurde, aber eine Welfische oder Braunschweigische Prinzessin war, erhebt sich endlich in der Bentheimschen Geschichte ein helleres Licht. Die Abstammung dieser Prinzessin aus diesem uralten, in der Geschichte so sehr berühmten, Welfischen Hause, so wie ihres Gemals aus dem Hause Luxemburg, ist von Jung aus Urkunden und bewährten Geschichtschreibern so sehr erwiesen, daß sich dagegen wohl nichts einwenden läßt. Wo-
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mit Mösers (1) Meinung im Grunde nicht streitet, der sie für eine gebohrne Gräfin von Bentheim, für eine Schwester der Kaiserin Richenza und eine verwitwete Pfalzgräfin von Rheineck hält, die als Witwe den Otto von Salm heuratete, der von ihr den Titel Pfalzgraf von Rheineck annahm. ” Denn es ist gewiß, daß die Grafschaft Bentheim von der Gräfin Gertrud ihrem Gemale zugebracht worden, da das jetzt noch so sehr blühende Welfische Haus in seinem ganzen damaligen Herzogthume Sachsen auch unermeßliche Erbgüter besaß, wovon so viele heutige Gebiete beym Sturze Heinrichs an andere, vorzüglich geistliche, Herren verfielen, wie das Amt Reckenberg mit Wiedenbrück an Osnabrück, Westphalen ans Erzstift Köln u. s. w. Kein Wunder, daß Bentheim unter der übrigen ungeheuern Masse Welfischer Güter noch so wenig bedeutend war, daß dieser Graf Otto und diese Gräfin Gertrud noch nicht den Titel davon führten, sondern nur von Rheineck und von der Rheinpfalz. Hierbey läßt sich denken, daß die bisherigen Kaiserlichen Grafen von Tubant oder Bentheim noch nicht erblich waren und von den Sächsischen Herzogen verdrungen sind, wenn nicht auch das geistliche Gebiet der Bischöfe von Uetrecht hier zu Lande mit dem Weltlichen vermischet worden wäre.
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(1) Osnabrücksche Geschichte Th. 2, S. 76.
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§. 17.
Die Vergebung der Pfarrey zu Uelsen, damals in Twente, jetzt in der Niedergrafschaft Bentheim, ans Peterstift in Uetrecht, unter Vorbehalt einer jährlichen Abgabe von vier Marken von diesem Stifte ans Uetrechtsche Domcapitel, durch den Uetrechtschen Bischof Andreas von Kuick vom Jahre 1131 ist um desto merkwürdiger, da sich bald eine andere Gegend der heutigen Obergrafschaft Bentheim zeigt, wo die geistliche Gerichtsbarkeit des Bischofes zu Münster statt hatte.
§. 18.
Ehe sich dieses ergab, war der Bentheimsche Graf Otto von Rheineck noch 1134 erster Zeuge unter den Weltlichen Fürsten einer Kaiserlichen Bestätigung einer beträchtlichen Schenkung des Dynasten Rudolphs von Stenfort unter Andern zu Claholt an ein Kloster Hatemarslo.
Dieser Rudolph oder Ludolph von Steinfurt hatte 1133 zwei und zwanzig Güter mit Markengerechtigkeit zu Fullenho oder Vollenhove ans Kloster Letthe unter Bestätigung des Uetrechtschen Bischofes Andreas von Kuick geschenket. Zehn dieser Güter lagen in Ostergo, vier in Methre, vier in Wye, zwei in Südego, eins in Lenethe, eins in Islemute. Zeugen waren unter Ande-
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ren Herrn von Bochorst, Fledre, Umme, Harsolte (*).
So beträchtlich waren die auswärtigen Besitzungen der edlen Herren von Steinfurt, die von nun an in der Bentheimschen Geschichte immerhin vorkommen, und deren weibliche Nachkommen dermalen die Grafschaften Bentheim, Steinfurt und Tecklenburg Rheda besitzen. Vom Namens-Ursprunge dieser uralten Reichs-Herrschaft läßt sich etwa vermuthen, daß der Ort Steinfurt ein berühmter Paß Bentheimscher Steine zur Erbauung der Domkirche in Münster u. d. m. Steinen Furth gewesen, so wie Frankfurt der Franken Fuhrt, wovon der dortige Herr etwa Abgaben erhob, wie das Schloß Steinfurt, aus hartem, forten, Bentheimschen Steine erbauet ist.
§. 19.
In der Grafschaft Bentheim entstand um diese Zeit auf folgende Art das Stift Wietmärschen.
“Ein statlicher Ritter Namens Hugo von
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(*) Die Urkunde ist auf dem Hause Twickel bey Delden und Nro. 6 der Beilagen des 2ten Stückes der Oberysselschen Gedenkstücke des Doctors RACER abgedruckt.
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Büren (*) betrachtete durch die göttliche Gnade erleuchtet die Ewigkeit der himlischen Herrlichkeit und die Eitelkeit dieser Welt, und dachte, was er thun, wohin er sich wenden sollte. Nun beratschlagete er sich mit seiner frommen Frau, und es ward beschloßen, lieber verworfen im Hause des Herrn, als in den Hütten der Sünder zu leben. Darauf ging er (als ein anderer Abrabaham) mit seiner Frau, mit seinen Töchtern, mit Knechten und Mägden aus seinem Vaterlande und von seinen Verwandten ins entfernte Thüringen, wählte sich dorten einen Ort Namens Abtenrode, wo er Gott dienen wollte. In seinem Gefolge war aber ein gewißer Ritter Namens Arnold mit seinem Weibe Bertilde und Tochter Berna, mit noch vielen Andern. Wie diese Gesellschaft dorten zwei Jahre verweilet hatte, fing der Ort und die Nachbarschaft an ihr zu mißfallen, vorzüglich lagen die Weiber dem Ritter Hugo Tag und Nacht an, daß er sich einen andern und beßern Ort aussuchen mögte, wo man Gott dienen könnte. Durch die Bitten seiner Mitgesellen und Mitgesellinnen bewogen nahm er dann seinen Rück-
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(*) Eine Dynastie in der Geldriscben Betau, die, so wie das Herzogthum Geldern ans Haus Egmond, woraus eine Gräfin von Bentheim war, hernach an Oranien Nassau kam.
Pontanus Historia Gelrica. Slichtenhorst Geldersche Geschiedenis.
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zug nach Twente, zu seinem Verwandten Hugo; Dynasten von Goor, einem edlen Lehnmanne und Vogte der Uetrechtschen Kirche an. Diesem erzählete er nun Alles treuherzig, was ihm bisher begegnet war, und frug ihn, ob er keinen Ort wüste, wo er sein Seelenheil besorgen könnte. Dieser war sehr erfreuet, ihn wieder zu sehen; und bot ihm ein Kirchlein in Werselo an, wo er mit den Seinigen Gott dienen könnte, er sey selbst gesinnet, wenn Gott wollte, das Nämliche zu thun. Beide fügten sich darauf zum Bischofe Harbert von Uetrecht und baten ihn demüthig um die Einräumung dieses Kirchleins, welches der Bischof ihnen gewährte, nachdem der Stifts-Vogt seine Rechte daran dem Bischofe zurück gegeben hatte, welche derselbe dem Bruder Hugo darauf einräumte, der nun die in Thüringen zurückgelaßenen Seinigen mit Freuden hierhin führte. Hier lebten sie nun unter der Regierung einiger Mönche, die ihnen der andächtige Abt Henrich vom heiligen Paul in Uetrecht besorget hatte, anständig und from, indessen Hugo, ein Mann von gutem Herzen, Alle die zu ihm kamen, aufnahm, wobey er weniger um ihre Gaben, als um ihr Seelenheil besorgt war. Wie er hier über zehn Jahre verweilet hatte, mußte er der Kost und Kleidung der Seinigen wegen einen geräumigeren Ort suchen, und nahm daher seine Zuflucht zur Gräfin von Bentheim, einer ehrwürdigen Matrone, Namens Gertrud und bat sie mit gebogenen Knien, sie mögte
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einen sichern Marsch zwischen den Bauerhöfen zu Baerlo oder Bakelo und Lone Namens Witmärsch (1) zu einer Niederlaßung zur Verehrung Gottes für sich und seine Leute, die das Reich Gottes suchten, mildest einräumen, welches diese, da sie über den Tod ihres Gemales, des glorreichen Pfälzischen Fürsten Otto noch sehr betrübt war, zu dessen Seelen-Troste sehr gerne gestattete. Alsbald begab sich Bruder Hugo in diese Marsch und bauete sie sehr fleißig an. Da aber die Seele mehr ist als der Körper und diese Gesellschaft unter der Regierung eines Abtes zu leben wünschte, so wählten sie einen gewißen Mönch Namens Hildebrand, Prior des Pauls Klosters in Uetrecht, zu ihrem Abte. Dieser verweigerte zwar diese Würde ein ganzes Jahr lang anzunehmen, wurde aber endlich durch den Bischof Herrmann von Horn (2) dazu vermogt und auf Kreuz-Erhöhung 1152 eingeweihet, auch im ersten Jahre der Regierung des Herrn Friedrichs, glorreichen Römischen Kaisers, von mehr gedachtem Hugo nach Werselo geführet und mit großer Freude von den Armen Christi, die Gott dort dienten, empfangen. Hernach ging er in Begleitung dieses nämlichen Bruders Hugo zur Gräfin von Bentheim, der
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(1) Weiter Märsch.
(2) Auch aus diesem Dynastischen und gräflichen Hause, das mit dem Egmondischen so berühmt in der Niederländischen Geschichte ist, war eine Gräfin von Bentheim.
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vorerwähnten edlen Matrone, in der Absicht, vor der weitern mühseeligen Kultur der vorgedachten Marsch Sicherheit ihrer Schenkung und Bestätigung der Uebertragung derselben zu erhalten. Die vorgedachte ehrwürdige und edle Matrone Gertrud ließ deswegen ihre Ministerialen bey einander kommen, welche waren Reinbold und Lefrid, Razo und Ernst, und Andere mehr, die nur immer Lehn oder Eigenthum oder sonst ein Recht in dieser Marsch hatten. Alle diese gaben mit einstimmigem guten Willen ihre Lehne in die Hände der ehrwürdigen Frau Gertrud zurück, und diese edle Gräfin gab darauf die Marsch Wietmärschen in die Hände des Münsterischen Bischofes Friedrich, mit demüthiger Bitte, solche dem Abte und seiner geistlichen Heerde zu verleihen (*). Auch Adolph von Blankenau, ein edler Mann, und seine Schwester, eine ziemlich religiöse Äbtissin zu Borghorst, Herbert von Bimolte mit seinen Söhnen, Odo und Hermann von Frelstorf, (Frenstrup) und Alle, die einiges Recht in der Marsch hatten, thaten desgleichen. Ueber
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(*) Gräfin Gertrud handelte hier wohl als Markenrichterin und Lehnherrin oder Lehnsfrau; die Anderen waren Markengenossen und gräfliche Vasallen und Ministerialen. Mithin ist diese Stiftung die älteste illüstere Urkunde der Herrschaft zu Bentheim. Woraus aber nicht erhellet, daß die Gräfin einige Güter ans Stift schenkte.
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ihre Andacht wurde der Bischof sehr erfreuet und übertrug auf Begehren der ehrwürdigen Frau Gräfin, dem Abte und seiner geistlichen Heerde den Ort mit dem größern und kleinern Zehnten, überließ auch dem Abte die Seelsorge (1).”
§. 20.
Die darüber im Jahre 1154 errichtete bischöfliche Urkunde, worin der Probst Otto von Cappenberg vor den Domherren, und vor allen Weltlichen, deren Familien-Namen nicht genant sind, der benachbarte Dynast Bernard von Horstmar als Zeugen vorkommen, verdienet aber einige nähere Erwähnung.
Der gedachte Müsterische Bischof sagt darin: “Er, Friedrich von Gottes Gnaden, Bischof zu Münster, u. die ehrwürdige Gräfin Gertrud v. Bentheim hätten zur Ehre Gottes und der Jungfrau Maria denen Benedictinern eine öde einsame Gegend zu Wietmärschen eingeräumet, die bisher zu Nichts genutzet hätte, und zwar mit gutem Willen aller Dienst- und Lehnleute, die einiges Lehn‑, Eigenthums- oder sonstiges Recht dort besessen hätten, jedoch mit dem Bedinge, daß der Fundus [2] und die Verleihung der Kirche [3],
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(1) [… unleserlich!]enborn Notitia Episcopat. Daventriens. Iung. Hist. Comit. Bentheimensis.
[2] Ursprünglicher Brautschatz, Dos eccesiae.
[3] Pfarrey.
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wie die geistliche Sorge [1] zum Bisthume Münster [2] gehören sollten. Dann gäbe Er, Bischof, dem Stifte zum Troste seiner Seele den sämtlichen Zehnten dieses Bezirks, so weit derselbe schon cultiviret wäre und noch werden würde, zum ewigen Besitze. Auch verordne Er mit gemeinschaftlicher Berathung [3], daß ein jeder, der nach dem Absterben der ehrwürdigen Gertrud, Schüttorf besitzen würde, Schutzvogt dieses Stiftes seyn sollte; ja diese Vogtey sollte in Zukunft stets vom Besitze des Hofes zu Schüttorf abhangen [4]. Wenn dieser Schirmvogt zu weit entfernt wäre, als daß Er den Brüdern bey Zeiten helfen könnte, so sollten diese Einen aus seinen Kindern dazu wälen. Der Vogt sollte für die Vogtey einmal des Jahres mit fünf Pferden [5] eine Nacht vom Stifte bewirthet werden, und ein Malter Haber für die Pferde genießen, ohne weiter etwas als den Lohn Gottes zu verlangen;
auch keinen Untervogt stellen können. Klagen über den Mißbrauch der Vogtey sollten beym Bischofe erhoben werden, der den Vogt ermahnen
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[1] Geistliche Gerichtsbarkeit.
[2] Nicht Uetrecht.
[3] Mit der Gräfin von Bentheim.
[4] Die Burg Altena zu Schüttorf dienete in späteren Zeiten zur Residenz der gräflichen Witwen.
[5]. U] Rittern.
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würde. Wenn dieses nicht hälfe, sollte ein großjähriger Vogt excommuniciret, ein minderjähriger excommuniciret und seiner Vogtey entsetzet werden, die ihm nur auf Begehren der Brüder wieder verliehen werden sollte. Zuletzt wurden die Grenzen dieser neuen Stiftung in der Länge von den Steinen zwischen den beiden Marken Lone und Bakelte, bis ans weitere Ufer des Wassers, so Mere [1] heiße; in der Breite, vön dem Bache im Norden bis ans Venne im Süden angegeben. Alles unter Kirchenbanne.”
Auch der Pabst bestätigte diese Stiftung; eine Kaiserliche Confirmation dieser Zeit ist nicht bekannt.
§. 21.
Die Gräfin Gertrud überlebte die Stiftung von Wietmärschen wol nicht lange, wenigstens nicht für die Bentheimsche Geschichte, worin nichts weiter von ihr vorkömt. Ihr, vor ihr verstorbener Gemal hatte 1150 vermuthlich durch seinen Tod ein Osnabrückisches Lehn verloren, welches jetzt der Graf Heinrich von Tekeneburg erhielt, welches Möser [2] für das Schloß Bardenburg hält, woraus Tecklenburg entstand.
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[1] Wovon More eine im wasser schwimmende Erde.
[2] Osnabrückische Geschichte, Beylagen 56 und 57.
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§. 22.
Graf Otto der Zweite oder Dritte.
Ihr Sohn Otto der Zweite oder der Dritte, je nachdem der Vorfahr gleiches Namens unter den Grafen von Bentheim zu zählen ist oder nicht, kömt schon unter dem Namen Pfalzgraf am Rhein und Graf, ja Burggraf von Bentheim vor, da die Burg Bentheim schon sehr viel, die Grafschaft Bentheim wol noch nicht so viel bedeutete.
§. 23.
Seine Geschichte besteht in einem zwischen, [sic!] den Jahren 1144 und 1148 mit dem Bischofe Herbert von Uetrecht unglücklich geführten Kriege. Die Ursache dieses Krieges war wol seine nahe Verwandtschaft mit dem Grafen Dietrich dem Sechsten von Holland, der nicht nur mit ihm wegen ihrer gemeinschaftlichen nahen Verwandtschaft mit dem Kaiser Lothar dem Zweiten, im Blute bestand, dessen Schwester Petronella die Mutter des Grafen von Holland war, wie die Kaiserin Richenza die Mutterschwester des Grafen von Bentheim, so wie Herman von Salm sein Vaterbruder, und der Sohn des gedachten Kaisers, Henrich der Stolze, Herzog von Sachsen und Baiern war, mit dem bekanntlich das alte Herzogthum Sachsen zerfiel, sondern auch des
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Bentheimischen Grafen Schwester Sophia zur Gemalin hatte, und bald mit ihr die Grafschaft Bentheim bekam. Zwischen den mächtigen Grafen von Holland und den ihnen nicht nachgebenden Fürstbischöfen von Uetrecht war selten Ruhe.
Wiewohl nun die Geschichte dieses Krieges nicht zur Bentheimischen Historie gehöret, so wurde doch der Graf von Bentheim mit darin verwickelt. Er fiel wenigstens ins Gröningsche und Drentische, Landschaften, die niemals lange die Hoheit der Fürstbischöfe von Uetrecht ertragen konnten. Anfänglich behielt er zwar die Oberhand, litt aber
in Twente bey Otmarshem eine blutige Niederlage, nachdem seine Truppen theils niedergemacht, theils in Wälder zersprenget waren, die man jetzt vergeblich sucht. Sein Gehülfe Otto Graf von Bicklo, der auch Bele, Biele und Beile, wahrscheinlich von Beile in Drente [1], genant wird, büßte dabei sein Leben ein, und Er selbst gerieth, zu Uetrecht in Gefangenschaft.
Nun berente sein Schwager und Vetter, der Graf von Holland, die Stadt Uetrecht, und machte die fürchterlichsten Anstalten, sie in einen Aschenhaufen zu verwandeln. In dieser Noth ermahnte der Bischof das Volk mit der Geistlichkeit zur standhaften Gegenwehr, ging aber mit
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[1] Picardt in seiner Drentischen Chronick nennet ihn Graf Twicklo von Beile.
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Letzterer in ihren Chorröcken, so wie Er selbst bischöflichem Kirchen-Ornat, mit Fahnen und Kreuzen zur Stadt hinaus, in der Absicht den Grafen von Holland und seine Gehülfen mit dem Kirchenbanne zu belegen. Dieses machte einen solchen Eindruck auf das holländische Heer, daß es wie erstarret stand, und der Graf von Holland mit Abwerfung seiner prächtigen Rüstung sich barfuß dem Bischofe zu Fuße warf, der ihn aber aufhob und umarmte. Eine Folge davon war, daß diese Herren Zeit-Lebens Freunde blieben, und daß der Graf von Bentheim seine Freiheit mit dem Versprechen erhielt, niemals wieder mit dem Bischofe zu kriegen, und ihm das Schloß zu Bentheim zum so genannten offnen Hause und zum Bethause zu lassen.
§. 24.
Bald darauf aber wurde der Graf von Bentheim, ein Herr von ausnehmender körperlichen Schönheit, von Hermann, Grafen von Schallick oder Schalkwyk, ermordet, und mit ihm erlosch das Pfälzisch-Bentheimische Haus. Diese Mordthat mögte man wol einem Herrn von Schalkwyk in der heutigen Provinz Uetrecht, damals das Niederstift, oder Sallick bey Campen in Oberyssel, damals das Oberstift Uetrecht, Schuld geben, wenn Jung nicht mit vielen Gründen bewiesen hätte, daß dieser Mord in einem spätern
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Kriege dieses Grafen von Bentheim, als Gehülfen seines Vaters des Pfalzgrafen Otto von Rheineck, der diese Zeit noch belebet haben soll, mit Hermann, Grafen von Sal-Ecke aus dem Hause Nassau Laurenburg, bey Bacharach auf dem Hundesrück, verübet worden sey, so daß er im Gefängnisse 1148 erwürget oder doch darin verstorben wäre; besonders, da auch die Niederländischen Geschichtscheiber [sic!] den Mörder einen Grafen von Staslwyk und Schalewick, auch Stalicke nennen [1[.
§. 25.
Des Umstandes wegen, daß unsers Grafen Vater damals noch im Leben gewesen seyn soll, will Jung auch die Bedingung der Befreyung dieses Grafen von Bentheim aus der Gefangenschaft zu Uetrecht, dass Er die Burg und Grafschaft
Bentheim dem Stifte Uetrecht zu Lehn übergeben, nicht gelten laßen, weil Er bey Lebzeiten seines Vaters nicht dazu befugt gewesen wäre. Die Uebergebung zu einem offenen Hause und zur Kapelle des Bischofes von Uetrecht bestreitet er weniger, so
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[1] Die Herrschaft Sallick bey Campen hieß ehemals Santlicke, Sandebeke. RACER OBERYSSELSCHE GEDENKSTÜCKE II,
der verschiedene Urkunden des Hauses Bukhorst in Sallick beybringt. PICARDT in seiner Drentischen Chronik nennet den Mörder auch den Grafen Hermann von Stalêcke oder Bacharach.
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wenig man den Geschichtschreibern dieser Zeit feine Entscheidungen der verschiedenen Zweige des Lehnrechtes und verwandtschaftlicher Rechte zumuthen kann, die man erst einem Georg Ludwig Böhmer verdankt. Ein offenes Haus, worin die Bischöfe von Uetrecht in ihren Fehden mit den Bischöfen von Münster, Grafen und Herzogen von Geldern und Andern, eine sichere Zuflucht, einen freyen Ausgang und Eingang für sich und ihr Gefolge haben konnten, war in damaligen Zeiten schon ein bedeutender Vortheil, und zeuget von der damaligen Wichtigkeit des Schlosses Bentheim, worin es schon eine Schloßkirche gab.
§. 26.
Gräfin Sophie und ihr Gemahl Dieterich der Sechste von Holland.
Die Bentheimische Geschichte führet nun wol zwar auf des verstorbenen Grafen Schwester Sophie, und ihren Gemal, Grafen Dieterich den Sechsten von Holland; allein Beide scheinen nur für Holland gelebet zu haben.
Wiewol man auch aus der ganzen bisherigen Geschichte schließen kann, daß die Grafschaft Bentheim, so lange es kein Kloster Frenswegen darin gab, keine einheimische Geschichtschreiber dieser Zeit gehabt haben muß, da bekantlich die
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Lese- und Schreibekunst um diese Zeit sich selten weiter als die Kloster-Mauern erstreckte.
§. 27.
Das kaum entstandene Wietmärschen blieb nicht, was es war; es kam schon im folgenden dreyzehnten Jahrhundert in blos weibliche Hände, weil die Benedictiner sich nach Uetrecht zurück begaben, wo sich noch wol Bentheimische Nachrichten finden mögen, wenn solche nicht in den Spanischen Unruhen, wie die Wietmärscher Urkunden im dreißigjährigen Kriege, verloren gegangen sind. Die berühmten Abteien in Holland, Egmond, dieses Archiv der ältern Holländischen Geschichte, Und Rheinsburg fanden unter andern milden Stiftungen an unsern Holländisch-Bentheimischen Grafen und Gräfin vorzügliche Wohlthäter. Gräfin Sophia zeichnete sich besonders durch ihre Mildthätigkeit und Frömmigkeit aus. Sie verfertigte eigenhändig Kleider für die Armen; sie wallfahrtete nach S. Jakob zu Compostel und wäre auf dem Heimwege beinahe ermordet worden, wenn die Mörder, wie sie schon auf sie zustoßen wollten, nicht, aus einer unnenbaren Ehrfurcht erstarret, sie fußfällig um Verzeihung gebeten hätten, welches sie mildest bewilligte. Sie starb auf ihrer dritten Wallfahrt nach Jerusalem daselbst 1176 und wurde im dortigen Teutschen Ordens-Hause begraben. Ihrer zweiten Wall-
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fahrt dahin hatte ihr zweiter Sohn, der nachherige Graf von Bentheim Otto der Dritte oder Vierte, mit beigewohnet. Von ihrem Gemale hat man nach 1157 keine Nachrichten mehr.
§. 28.
Beide hinterließen folgende Kinder:
1.) Florenz, in der Holländischer Geschichte der dritte Graf von Holland dieses Namens.
2.) Otto der Vierte oder Dritte Graf dieses Namens von Bentheim, wovon hernach.
3.) Balduin, Bischof von Uetrecht Und Probst zu Oldensaal und zu St. Marien in Uetrecht.
4.) Dieterich, Bischof von Uetrecht und Domprobst, erst in Streit mit dem Bischof Arnold von Iffenburg, Probst zu Deventer.
5.) Theodorius Peregrinus, Präses oder Statthalter von Seeland im Lande voorn, wovon die Familie von Voorn, Renesse und Heenvliet abstammen.
Er starb vor seinen Aeltern mir Hinterlaßung einer einzigen Tochter, welche einen Grafen von Sain heuratete, wovon die Herrschaft Voorn ihren Ursprung hat.
6.) Sophia erst Äbtissin zu Rheinsburg in Hol-
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land, hernach zu Fontenel unweit Valenciennes.
7.) Hadwig geistlich zu Rheinsburg.
8.) Petronella die Schöne, Gemalin des Grafen Dieterichs des Vierten von Cleve.
Noch hatte Dieterich der Sechste von Holland einen natürlichen, oder aus einer ungleichen Ehe erzeugten Sohn Robert, dessen in einigen Urkunden Erwähnung geschieht.
§. 29.
Graf Otto der Vierte oder Dritte.
Dieser soll von seinen Aeltern zum Nachfolger in der Grafschaft Bentheim bestimmet worden seyn, wie seine Großmutter Gegend noch das Heft in Händen hatte. Sein ältester Bruder Graf Fiorenz der Dritte von Holland suchte ihm aber, durch Hülfe des damaligen Bischofes zu Uetrecht Godfried von Rhenen, 1165 Bentheim streitig Zu machen, wiewol um desto vergeblicher, da Er mit dem Bischofe, der alten Streitigkeiten zwischen Holland und Uetrecht wegen, bald selbst zerfiel. Diesem Zwiste machte indessen der Kaiser Friederich der Erste durch Bestimmung der Uetrechtischen uod [sic!] Holländischen Grenzen in der Friesischen Freygrafschaft, und der Art, wie der Freygraf von beyden Herren unterm Kaiserlichen Banne angestellet werden sollte, für
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eine Zeitlang ein Ende. Dann bestimte der Kaiser in dieser seiner zu Uetrecht 1166 gefälleten Entscheidung noch folgendes: “Dann soll der Graf von Holland den Bischof helfen, durch eine Fehde oder Belagerung, die Er mit ihm unternehmen soll, oder durch eine Klage, die Burg zu Bentheim wieder zu erobern. Und wenn Er diese auf irgend eine Art wieder erobert hat, soll Er sie dem Grafen zum Lehne geben, mit Vorbehalt der Rechtsame eines jeden Theiles. Der Bischof soll in dieser Burg eine Wohnung, Kapelle, Kornboden und Küche haben, einen freyen Mann und zwey Dienstleute darin setzen, und frey, so oft Er will, darin ein und ausgehen können. Der Graf aber soll alle Munition und Befestigung der Burg haben und den Bischof von der Burg aus helfen. Hätte aber der Bischof eine Fehde mit einem Freunde oder Manne des Grafen, wider den der Graf den Bischof mit Ehren nicht helfen könnte, so soll Er die Burg dem Bischofe einräumen, damit Er sie solange die Fehde währet, besitzen könne, jedoch soll dieser zuvor Versicherung geben, daß er sie ihm nach Beendigung der Fehde zurück geben wolle.”
§. 30.
Dieser Kaiserlichen Entscheidung, wovon die Urkunde bey Hecla, [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Heda] legt Jung keinen Werth bey, weil niemals Gebrauch davon gemacht worden.
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Indessen mögte sich diese Urkunde, worin die Hoheits-Rechte des Grafen von Bentheim schon durchscheinen, auf einen vorherigen Vorfall beziehen, dessen völligen Hergang die Geschichte nicht aufbehalten hat, und sich wol nur auf das sogenante Eröffnungs-Recht einschränken, welches der Bischof von Uetrecht am Schloße Bentheim, als ein Recht dieses Zeitalters, hatte. Die Schriftsteller und Geschichtsschreiber des düstern Mittelalters vermischten solches mit einem völligen Lehnrechte, weil die Grafen von Bentheim Burggrafen von Uetrecht, und als Solche, Vasallen und Thürhüter des Stiftes waren. Die alte sehr wahrscheinliche Sage, schon Karl Martel, Vater Pipins, und Großvater Karls des Großen, habe dem ersten Bischofe, oder vielmehr Erzbischofe, von Uetrecht, dem h. Willebrord, das Schloß und den Gau Bentheim (1) geschenket, hatte wol den Grund dazu gegeben, so sehr dieses auch im geistlichen Sinne zu dieser Zeit, worin man an keine Lehne späterer Zeiten dachte; zu verstehen ist; indem bekantlich Uetrecht die erste bischöfliche Kirche und Missionsanstalt im ganzen damaligen Sachsen und Friesland war, worauf Osnabrück folgte, da Münster noch eine Uetrechtische Mission war. Alles das beweist übrigens das Alterthum des Schloßes Bentheim, worin vermuthlich die erste christliche Kirche in der ganzen Graf-
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(1) Castrum et pagum Bentheim.
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schaft, der Sage nach an der Stelle eines heidnischen Tempels, errichtet wurde.
Indessen folgte auf vorgedachten Bischof Godfrid von Rhenen Balduin auf dem bischölichen Stuhl zu Uetrecht, und von nun an lebten die drey Brüder, der Fürstbischof von Uetrecht und die Grafen von Holland und Bentheim in bester Eintracht. Die Aufzählung dieses Bischofes von Uetrecht von dreißig vornehmern Vasallen des Hohstiftes, worunter der Burggraf von Bentheim als Thürhüter der Sechste war; bestreit Jung, in so weit es die Burg und Grafschaft Bentheim betrifft, oder erkläret vielmehr nur den richtigen Verstand hiervon.
§. 31.
Zur persönlichen Geschichte dieses Grafen von Bentheim gehöret ein schwerer Krieg, den er mit seinem Bruder, dem Bischofe von Uetrecht, wider Drente und Koeverden führte. Die Veranlaßung dieses Krieges vom Jahre 1196 war folgende: Der Graf klagte oft beym Bischofe über Erpressungen bey dem Bentheimsche Handel mit Gröningen (I) durch übermäßige ein- und ausgehen-
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(I) Von Bentheim wurden nach Gröningen Bentheimer Steine, Holz, Rocken, Wolle, Schinken, Schweine, Kanefas, Barchent, Räder, Wannen, Fäßer, grobe Tücher; von Gröningen Käse, Butter, Stock-
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de Rechte, durch den benachbarten bischöflichen Burggrafen Florenz von Koeverden und Marschal von Drente; und da alle gütliche Abmahnungen des Bischofes nichts fruchteten, so erklärte Derselbe ihn der Burggrafschaft und des Marschalamtes verlustig, berente auch bald darauf die Burg, die er trotz aller Gegenwehr des Burggrafen einnahm, und mit dem Gebiete über Drente seinem Bruder, dem Grafen von Bentheim, verlieh. Dieses hatte nun neun Jahre gewähret, innerhalb welcher der entsetzte Burggraf vergebens seine Wiederherstellung beim Bischofe angehalten hatte. Mißmüthig darüber hetzte er jetzt die Drenter und Gröninger wider den Bischof, und besonders wider den Grafen von Bentheim, auf. Jene griffen nun zu den Waffen, verheereten die bischöflichen Güter in ganz Drente, schlugen den Grafen von Bentheim bey Rocclo, oder Rolcle [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Rolde] in Drente, in die Flucht und verbranten Koeverden. Dieses suchte der Bischof mit zweyen Heeren, wovon Er selbst Eins über Steenwyk, ein Anderes der Graf von Bentheim über Koeverden in Drente führte, zu ahnden, als indessen Graf Otto von Geldern es dahin vermittelte, daß die Feinde des Bischofes, mit denen er es heimlich hielt, sich ihm unterwarfen und Geiseln gaben; die mit dem aufgelöseten Heere nach Deventer zogen. Hier aber
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fisch, Thran zurückgesendet. PICARDT DRENTISCHE CHRONIK.
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kam es, statt eines Vergleiches, zu Mißverständnissen, worüber der Bischof die ihm gegebenen Geiseln in Verwahrung bringen ließ, und der Graf von Geldern aus Unwillen abzog. Die hierdurch aufgebrachten Drenter erneuerten darauf den Krieg, nahmen Koeverden ein und die darin befindliche Gräfin von Bentheim wie ihrer ganzen Familie und ihren Schätzen gefangen, die aber durch Zurückgabe seiner Geiseln durch den Bischof gelöset wurden. Dieser trachtete schon nach der Wiedereroberung von Koeverden, als die Erzbischöfe Conrad von Mainz und Philip von Kölln nach Deventer kamen, um diese Unruhen zu stillen, damit der Graf von Geldern nicht im Trüben fischen mögte. Ihr Vorschlag, daß den Drentern die ihnen genommenen Güter, und dem vorigen Burggrafen von Koeverden die Burggrafschaft, gegen tausend Friesische Marken für den Bischof, und hundert für den Grafen von Bentheim und seine Räthe, zurückgegeben werden sollten, ward aber vom Grafen von Bentheim verworfen, und so brach das Feuer von Neuem loß. Des Bischofes Anschlag auf Koeverden misglückte indessen so sehr, daß er kaum lebendig aus dieser sumpfigten Gegend entkam. Dessen ungeachtet brach er jetzt in offener Fehde wider den Grafen von Geldern in die Velau ein; welcher dagegen mit den Drentern Oberyssel berennte, Otmarshem und andere Stifsgüter [sic!] verbrante, so dann über Venebrück nach Deventer zog und es
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belagerte, worauf der Herzog Henrich von Lotharingen und Brabant einen Waffenstilstand vermittelte, während dessen die Drenter alle dortigen bischöflichen Besitzungen dem Grafen von Geldern einräumten. In dieser Lage der Sachen nahm der Bischof seine Zuflucht zum Kaiser Henrich dem Sechsten nach Mainz, bewürkte auch einen Kaiserlichen Befehl an die Gröningschen und Drentischen Stände, sich der bischöflichen Hoheit zu unterwerfen, widrigenfalls sollte ein Kaiserliches Heer zu seinemm Beystande in diese Landschaften rücken. Allein der Bischof verschied noch in Mainz d. 10ten May 1196. Auch der Graf von Bentheim erreichte seine Absichten wol nicht; da ein Volkart bald als Burggraf von Koeverden erscheint.
§. 32.
Kaum erwähnter Herzog Henrich von Lotharingen und Brabant hatte wenige Jahre zuvor mit eben gedachtem Grafen Otto von Geldern eine Fehde wider den nur gemeldeten Bischof von Unrecht über die Velau geführet, worin dem Bischof durch seinen andern Bruder, den Grafen Florenz von Holland, und seinen Schwager, den Grafen Dieterich von Cleve, geholfen wurde. Der Herzog wollte nämlich die Velau nicht als ein Uetrechtisches, sondern als ein Reichslehn besitzen, und hatte den Grafen von Geldern damit unterbelehnt. Der Kaiser Henrich der Sechste ent-
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schied dann 1190 zu Gelenhausen die Sache dahin, daß der Bischof die Velau vom Kaiser, der Herzog wieder vom Bischofe und der Graf von Geldern wieder vom Herzoge zu Lehn empfangen sollte. In der darüber errichteten Urkunde kömt der Graf von Bentheim als Zeuge und Verwandter des Kaisers vor.
§. 33.
Die Bentheimer hatten von den [sic!] jetzt herrschenden Holländischen Hause den Nutzen, daß sie sich nur zu Gorincheim oder Gorcum nieder zu lassen brauchten, wenn sie durch die ganze Grafschaft Holland zollfrey seyn wollten. Dieses hatte ihnen dieser Graf Otto der Vierte verschaffet, der hier als jüngerer Sohn des Hauses Holland eine Herrschaft als Apanage besaß, welche Er zwar an die Herren von Arkel verkaufte, in deren Haus eine Gräfin von Virneburg, deren Mutter die Tochter dieses Grafen von Bentheim war, verheurathet hatte; allein auch nach dieser Veräußerung wurde den Bentheimern diese Freiheit erneuert (I).
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(I) Johann der Siebente von Arkel, Sohn Johanns des Sechsten und der Margaretha, Tochter Balduins, Grafen von Flandern, war mit Maria Gräfin von Virneburg vermälet, deren Mutter eine Tochter des Grafen Otto von Bentheim gewesen war. Er starb 1241. DE VITA ET REBUS GESTIS DOMINORUM DE ARKEL, in Ant. illathai Analect. Tom. V, S. 108.
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§. 34.
Was die häuslichen Umstände dieses Grafen betrift, so war Er zweymal verheurathet. Die dritte Vermälung mit seiner Mutter Bruders-Tochter, des vorigen Grafen von Bentheim, ist unsicher, weil man nicht weis, ob dieser jemals verheurathet gewesen sey und eine Tochter hinterlaßen habe, indem Er in der Blüthe seines Lebens ermordet wurde.
Eine seines Gemalinnen war die Tochter des Grafen Henrichs von Arensberg, welcher ihn im Jahre 1172 nicht sehr schwiegerväterlich behandelte. Denn Er ließ ihn ins Gefängniß werfen und wollte ihn nicht eher daraus befreyen, bis er entweder feierlich verspräche, oder Bürgen stellete, daß er nichts weiter, als was im Brautschatze bestimmt wäre, begehren, und die Grafschaft Arensberg nicht mehr beunruhigen wollte; so daß der Streit wol über die Mitgabe der Gräfin von Bentheim entstanden war. Der nämliche Graf Henrich von Arensberg hatte sechs Jahr vorher seinen gleichnamigen Bruder eben so behande1t, wie jetzt seinen Schwiegersohn; sein Bruder hatte aber im Gefängnisse sein Leben eingebüßet. Darüber ward der Graf von Arensberg vom Kaiser in die Acht erkläret, zu deren Ausführung der Herzog Henrich der Löwe von Amtswegen mit den Erz- und Bischöfen von Kölln, Münster, Minden und Paderborn die starke Burg Arends-
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derg (I) einnahm, und den Grafen von Land und Leuten vertrieb. Kein Wunder, daß dieser Graf von Arendsberg nachher sich sehr unter den übrigen Westphälischen Großen auszeichnete; die Achts-Erklärung dieses unglücklichen Herzoges volziehen zu helfen, wobey der Graf von Bentheim wol seiner nahen Verwandtschaft mit diesem damaligen Unterkaiser wegen sich sehr leidend verhielt; besonders weil Er vorher mit ihm im guten Vernehmen stand, und noch unlängst mit ihm zu Schwerin gewesen war, da Er als Zeuge einer Schenkung des Herzoges an die dortige Domkirche vorkömt. Doch hatte die Grafschaft Bentheim so wol, als andere Staaten Westphalens, ihren guten Vortheil bey der Zertrümmerung des Herzogthums Sachsen.
§. 35.
Eine andere Gemalin des Grafen von Bentheim war eine Gräfin von Cappenberg, deren Tauf-Name so unbekannt ist, als jener der Gräfin von Arendsberg, seiner ersten oder zweyten Gemalin. Da der Münsterische Bischof Otto, der vorher Domprobst zu Bremen war, ein Sohn dieses Grafen von Bentheim, sich in seiner Bestätigungs-Urkunde der Rechtsame des berühmten Gotteshauses Kappenberg vom Jahre 1204 einen
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[I] Adlersburg.
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Nachkömmling der Grafen von Kappenberg nennet: so läßt Jung hier eine Genealogie des Kappenbergischen Hauses folgen, dessen Verwandtschaft mit den, mütterlicher Seite aus dem Welfisch-Northeimischen Hause entsproßenen, Häusern Arendsberg, Rietberg, Oldenburg und Kuick, auch aus Kindlingers Stammtäfelchen in den Münsterischen Beyträgen zur Geschichte Deutschlandes, hauptsächlich Westphalens, (I) erhellet.
§. 36.
Eine Verwandtschaft des Bentheimischen Hauses mit dem gräflich Hallermundischen zu dieser Zeit, ergibt sich aus folgender Geschichte: Graf Burchard von Hallermund, Sohn Wulbrands von Hallermund, Stifters des Klosters Loccum, war zu Nienborg auf dem Turniere gewesen und wurde nach Bentheim zu seiner Mutter Schwester gebracht, weil er beym Turniere das Bein zerbrochen hatte. Er verschied aber zu Bentheim an seiner Wunde, und seine Leiche wurde von da, von Lambert von Gemen, einem Schwestersohne Wulbrands von Hallermund, Vaters des Verstorbenen, nach Loccum zur Begräbniß gebracht.
§. 37.
In jener Arendsbergischen Gefangenschaft
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(I) Nicolaus Kindlinger. Zweiter Band. Sechezehnte [sic!] Urkunde.
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blieb aber der Graf von Bentheim nicht lange, da er im folgenden Jahre 1173 mit seiner Mutter Sophia nach Jerusalem wallfahrtete, und im nämlichen Jahre zurück kam. Im Jahre 1182 war Er mit seinem Bruder, dem Grafen von Holland, und dem Fürstbischofe von Uetrecht, Zeuge einer zu Mainz datirten Urkunde Kaisers Friedrichs des Ersten zum Besten der Stadt Speier. Jung vermuthet auch, daß diese drey Brüder das Ansuchen der Englischen Gesandten beym Kaiser, auf diesem Mainzischen Fürstentage, um eine beßere Behandlung des Herzoges Henrich des Löwen, werden unterstützet haben, da nicht nur ihre Verwandtschaft mit diesem Herrn, sondern auch die durch sein Unglück erweiterte bedenkliche Macht des Erzstiftes Kölln sie dazu bewegen mogte. Im Jahre 1185 war unser Graf mit Simon von Tecklenburg und Rudolph von Steinfurt Zeuge einer dem Kloster Marienfeld vom Münsterischen Bischofe Hermann ertheilten Urkunde.
§. 38.
Auch war dieser Rudolph oder Ludolph von Steinfurt mit Wilhelm von Holte, Friedrich und Arnold von Glane (I) und Andern 1186, Zeuge des Vergleichs zwischen dem Grafen Simon von Tecklenburg und Arnold, Fürstbischofe von Osna-
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(I) Philipine von Glane, Mutter meiner Frau Francisca von Stockheim.
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brück, über die Burggrafschaft zu Iburg (I). Gedachter Dynast von Steinfurt muß auch im Geldrischen in der Gegend von Döterheim [lt. Druckfehlerverzeichnis
muss es hier entweder “Dötenheim” oder “Dötingheim” heißen] Güter besessen haben, da Er mit Hermann und Johann von Bredevoort eine Kirche zur Errichtung des Klosters Betlehem anwies (I) [sic!]. Der Bischof Gerhard von Osnabrück verlieh 1193 den Brüdern Henrich und Hermann von Waldeck ein Lehn, worauf der Graf von Bentheim Ansprüche machte; aber von der Lage und Beschaffenheit dieses Lehnes ist nichts bekant. Letzterer war im folgenden Jahre Zeuge einer zu Mainz expedirten Urkunde Kaisers Henrichs des Sechsten, worin seines Bruders Sohne, dem Grafen Dieterich dem Siebenten von Holland, dessen Gemalin die Gräfin Aleid von Cleve war, der Zoll zu Geervliet bestätiget wurde. Im nämlichen Jahre vermittelte Er auch mit seinen Brüdern Balduin, Fürstbischof von Uetrecht, und Dieterich, damals Domprobst, hernach Bischof zu Uetrecht, in der Abtei Egmond einen schweren Familien-Zwist unter ihren Bruders-Kindern, Dieterich dem
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(I) MÖSER OSNABRÜCKISCHE GESCHICHTE NRO 81.
(2) SLICHTENHORST GELDERSCHE GESCHIEDENISSEN Buch 6, S. 79. Zu diesem Kloster gab die Familie von Zelst. Woraus im siebzehnten Jahrhundert eine Gräfin von Bentheim war, beträchtliche Güter.
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Siebenten von Holland und dessen Bruder Wilhelm, in Gegenwart derer Mutter Ada, gebohrenen Königlichen Prinzessin von Schotland. Die Bestätigung des gedachten Holländischen Grafen Dieterichs des Siebenten, und seiner Gemalin, Gräfin Adelheid von Cleve, vom Jahre 1202 zu Leiden, aller Schenkungen seiner Großmutter und des Bentheimischen Grafen Mutter Sophia, welche die Niederländischen Nachrichten eine Heilige in der That (I) nennen, ans Kloster Rheinsburg, ist auch vom Bentheimischen Grafen, und seiner Schwester Sophia, Abtissin daselbst, bezeuget. Eben so hat die Stiftungs-Urkunde eben dieses Grafen und dieser Gräfin von Holland, des Klosters Peters-Thal in Stroberg bey Dordrecht im Jahre 1203, diesen Grafen Otto den Vierten und seinen Sohn Balduin zu Zeugen, der ihm in der Regierung der Grafschaft Bentheim folgte.
§. 39.
Unbegreiflich war es aber, daß dieser Graf Otto der Vierte von Bentheim beym Absterben eben dieses seines Bruders-Sohnes, Dieterich des Siebenten, Grafen von Holland, 1203 zu Dortrecht mit Hinterlaßung einer einzigen Tochter Ada, sich von ihrer verwitweten Mutter verlei-
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(I) REVERA SANCTA, ohne Canonisation.
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ten ließ, mit darin zu willigen, daß die Vormundschaftliche Regierung nicht zu Folge des letzteren Willens ihres verstorbenen Vaters, dem Oheim, dem Grafen Wilhelm, dessen Bruder Florenz Domprobst zu Uetrecht war, sondern der Mutter allein übertragen wurde, welche diese ihre Tochter schon bey Lebezeiten ihres Gemales, aber ohne dessen Wissen, mit dem Grafen Ludwjg von Looß oder Loon verlobet, und jetzt, wie ihr Gemal kaum kalt und noch nicht beerdiget war, die Trauung hatte vollziehn laßen. Ueber die Recht- oder Unrechtmäßigkeit dieser vormundschaftlichen Regierung, und dieser Ehe, kam es in Holland bald zu einem so bitteren inländischen Kriege, daß die Gräfinnen, Mutter und Tochter, samt dem Grafen von Looß, nach seinem kaum achtzehntägigen Beilager mit der jungen Gräfin flüchten mußten, und letztere in Friesland in Gefangenschaft gerieth, woraus sie nach England gebracht wurde. Die verwitwete Gräfin hat in einem noch vorhandenen Schreiben den Englischen König Johann 1207, ihr ihre Tochter wieder zukommen zu laßen, und zum Beweise der Rechtmäßigkeit der Ehe ihrer Tochter brachte sie das Zeugniß des Uetrechtischen Bischofes, Dieterichs von Are, und des Grafen von Bentheim bey. Dieser nahm sich aber hernach der Sache seines Vetters, des Grafen Wilhelms von Holland, an, vertheidigte die neuangelegte Schanze Zwadenburgdam oder Swatenburg, jetzt Zwammerdam,
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wie sein Gehülfe, der Bruder des Holländischen Grafen, der Uetrechtische Domprobst Florenz, die neu errichtete Feste zum Busch, jetzt Boskoop, vergeblich wider den Fürstbischof von Uetrecht, der es mit der verwitweten Gräfin von Holland und mit dem Grafen von Looß hielt. Und hiemit höret alle Nachricht von diesem Grafen Bentheim auf. Ihm folgte in der Regierung sein Sohn
§. 40.
BALDUIN,
Der wol aus seines Vaters Ehe mit der Gräfin von Kappenberg erzeugt war. Seiner wird zuerst und zwar vor allen Andern, mit Bernard von Horstmar in einer Urkunde vom Jahre 1213 als Zeugen gedacht, worin der Kaiser Otto der Vierte zu Nimwegen seinem Vetter, dem Grafen Wilhelm den Holland, die von dessen Vater Florenz dem Dritten, und Großvater Dieterich dem Sechsten, Grafen von Holland und Bentheim, besessenen Lehne bestätigte. Da Er hier dem Kaiser Otto zur Seite war, so vermuthet man, daß Er so wol, als sein Vater, es mit diesem Kaiser, und nicht mit dem Gegenkaiser, dem Sicilischen Könige Friederich dem Zweyten gehalten habe. Mit diesem hielt es sein Bruder, der Fürstbischof Otto von Münster, der darüber in Gefangenschaft gerieth, so wie das Hochstift
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Münster vom Erzbischofe Siffrid von Mainz, als Päbstlichen Legaten, im Gegentheil mit dem Interdicte 1213 deswegen belegt wurde, weil es seinen Fürstbischof so schändlich preisgegeben hätte. Man findet nicht, daß sich der vorige oder dieser Graf von Bentheim ihres Sohnes oder Bruders angenommen, oder sich überhaupt in diesen Steit gemenget haben. Ja, was noch mehr zu bewundern ist, man hat gar keine Nachricht, daß sie ihn, wie er noch Domprobst zu Bremen war, in seiner strittigen Fürstbischof-Wahl wider den Probst von Klarholz, Grafen Friederich von Tecklenburg, unterstützet haben; wiewol diese strittige Wahl zur Folge hatte, daß dieser Graf Otto von Bentheim der erste Fürstbischof von Münster war, den das Domkapitel ausschließlich zu dieser Würde erhob. Beide Brüder wohnten indessen dem Kreuzzuge nach Palästina bey; der Bischof starb aber zu Casarra [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Cäsaräa] 1217.
§. 41.
Von 1220 an findet man unsern Grafen als Zeugen in den Diplomen. In diesem Jahre war Er unter Andern mit Arnold von Almelo, eine Familie, worin im folgenden vierzehnten Jahrhundert wahrscheinlich eine Bentheimische Gräfin Namens Oda heuratete, Zeuge eines zu Zeist verfertigten Kaufcontractes, worin Arnold von Knick gewiße Gerechtsame zu Uetrecht an den Fürstbischof Otto von der Lippe verkaufte.
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Eben so 1223 in den Statuten oder Willeküren, die sein Vetter, Graf Florenz der Vierte von Holland, und der Burggraf von Seeland, Dieterich von Voorne, aus diesem Holländisch-Bentheimischen Hause, für West-Cappel zu Middelburg errichteten. Desgleichen kömmt Er als Zeuge in der Urkunde dor, worin gedachter Graf von Holland 1224 den zu Gorincheim oder Gorcum wohnenden Bentheimern ihre zurvor erwähnte Zollfreiheit bestätigte. Auch war Er Zeuge in dem Vergleichs-Instrumente des Cardinals und päbstlichen Legaten Conrad, vom Jahre 1225, zwischen dem gedachten Fürstbischofe von Uetrecht und Holland, als auch bey dem zwischen dem Bischofe von Uetrecht und Grafen Gerhard von Geldern errichteten Bündnisse, worin Er mit dem Grafen von Holland und vor demselben als älterer Vetter vorkömt.
§. 42.
Als Vasal des Hochstiftes Uetrecht wegen der Burggrafschaft zu Uetrecht und des Thürhüter-Amtes wurde der Graf wol mit andern Uetrechtischen Vasallen, dem Grafen Gerhard von Geldern, Rudolph von Goor, der als Bannerherr die Martins-Fahne des Hochstiftes trug, so wie Holland und Cleve ihre Ritter stelleten (I),
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(I) Holland die Herren Herhert und Jo-
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im Jahre 1227 in den Krieg verwickelt, den der Fürstbischof von Uetrecht, Otto von der Lippe, mit dem Burggrafen Rudolph von Koeverden zu führen hatte. Ein Krieg, woran von Seiten des Uetrechtischen Bischofes auch Viele Köllnische und Münsterische Ritter, worunter Bernard von Horstmar und Reinald von Rese, Antheil nahmen; wobey auch der Graf Dieterich von Cleve sich noch persönlich gestellet zu haben scheinet, der aber des sumpfigten Bodens wegen, worauf das Heer nicht agiren konnte, so übel ablief, daß der Bischof von Uetrecht Bernard von Horstmar und zwey Herren, Florenz u. Florin von Bentheim (I), Goswin von Lage (2), und Andere ihr Leben dabey einbüßten, der Graf von Bentheim aber in Gefangenschaft gerieth. Wie lange seine Gefangenschaft dauerte; auf welche Bedingungen Er wieder in Freiheit gesetzet worden, das ist undekannt. Nur läßt sich vermuthen, daß der Graf mit andern Herren beym ersten Kriegsglücke des jetzigen Uetrechtischen Bischofes Wilbrand von Ol-
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hann von Arkel. PICARD DRENTISCHE CHRONIK und Andere.
(I) Vielleicht Brüder und Nachkommen Roberts des Natürlichen, oder aus einer Ehe zur linken Hand erzeugten, Sohnes des Grafen Dieterichs des Sechsten von Holland und Bentheim.
(2) Vielleicht das erste Mal, daß dieser Name bekannt wird; wovon hernach.
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denburg die Freiheit erhielt. Hierdurch wurde Rudolph von Koeverden so weit gebracht, daß er die Burg Koeverden, und sein Haus zu Laer in der heutigen Niedergrafschaft Bentheim (I) dem Bischofe überliefern mußte, welcher es zerstörete.
§. 43.
Der Graf von Bentheim erscheint 1233 zu Deventer als Zeuge in der Stiftungs-Urkunde des Klosters Marienburg, (jezt das Stift Swarte-Water) durch den Fürstbischof von Uetrecht, auf Kosten des Burggrafen von Koeverden, zur Seelenruhe des vorigen Bischofes und Aller derer, die mit ihm im Venne bey Koeverden, wie auch mit dem Schultheißen Conrad zu Steenwyk gefallen waren, wie der in Backen Venne oder Mirspete (2) gebliebenen Friesen; wobey auch noch ein Gerhard von Bentheim, Winnemar von Hardenderg und Hermann von Vilsteren (3) als Zeugen vorkommen.
Der Burggraf von Koeverden mußte auch
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(1) Picardt Drentische Chronik.
(2) Mitsplete [sic!] oder Spalte, jetzt Mitlare zwischen Nordlare Und Südlare in der Landschaft Drente. OUDEHDEN EN GESTICHTEN VAN GRONINGERLAND EN DRENTE s. 603
(3) Vor der Familie von Bentink besaßen die von Vilsteren das Haus Wolda.
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noch auf der Stelle, wo der vorige Bischof ermordet war, die Mommerüsten genant, ein Collegiatstift von fünf und zwanzig Kanonikern errichten, wurde aber endlich nach einem neuen Aufstande der Drenter, mit seinem Freunde Henrich von Gravesdorf oder Grastrup, im heutigen Bentheimischen Gerichte Veldhausen, zu Hardenberg gerädert [I].
§. 44.
Was den Grafen von Bentheim betrift, so war Er mit dem Dynasten Ludolf von Steinfurt 1236 Zeuge des auf dem Kirchhofe zu St. Johann in Osnabrück zwischen den Brüdern Engelbert, Fürstbischof zu Osnabrück und Otto, Graf von Tecklenburg, geschloßenen Vergleiches. Im Jahre 1238 traf Er zu Leiden einen Tausch mit dem Grafen von Holland über einige Güter, welche die Bentheimische jüngere Linie der Grafen von Holland in dortigen Gegenden also immer noch besaß.
§. 45.
Wichtiger für die Bentheimische Geschichte war der Vergleich, den Er mit den Fürstbischöfen Ludolph von Münster und Engelbert von Osnabrück und andern Edeln zwischen dem Dyna-
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[I] PICARDT UND ANDERE.
sten Ludolph von Stenforden, der in einer Schenkung Ottos von Horstmar ans Gotteshaus Kappenberg als Zeuge vo[r]kömt, {I] und dessen Bruders-Sohne, Ludolph von Steinfurt. die Freygrafschaft Vlothove, die Schutzgerechtigkeit über das jetzt Tecklenburgisch-Rhedaische Gotteshaus Klarholz, verschiedene Ministerialen, freye und andere Güter, Zehnten und andere Gegenstände 1240, errichten half. Da dieser Vergleich das älteste Diplom ist, was das Bentheimische Archiv aufbewahret hat, so verdienet er einige nähere Erwähnung. Die gedachten Bischöfe werden im Eingange als Friedensstifter angeführet; worauf die Grafen, Otto von Tekeneburg, Balduin von Benthem und Ludewig von Ravensberg, dann die Edlen Herren, Hermann von Lon, Wigbold von Holte, Henrich Graf von Dale [2], Otto v. Horstmar und Johann von Ahus oder Ahaus fol-
Die strittigen Güter und Rechtsame werden übrigens zwischen dem Oheim und Vetter von Steinfurt dergestalt vertheilet, daß Einer des Anderen Erbe bey Sterbfällen ohne Nachkommen, mit Vorbehalt des durch einen guten Mann zu bestim-
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[I] Kindlinger, erster Theil, dritte Beyl.
[2] Bey Kappenberg und eine Familie mit den damaligen Besitzern von Diepenheim; wovon bald mehr.
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menden Nießbrauches der hinterlaßnen Witwen, seyn sollte. Beym Verkaufe derselben sollte in der Steinfurtischen Familie ein Näherrecht statt haben. Zeugen sind außer Münsterischen mit Taufnamen genanten Geistlichen, G. und S. von Gemen, Ludolph von Dicke, Bernard von Drivorde, Gotschalk von Lone, Arnold von Theten [1], Godfrid von Elen, Wigbold von Salzberge, Bernard von Meinhövel [2], Herrmann von Münster, Hermann Werenten, Gerlach Bitter, Gerlach von Beveren [3], Ludolf von Neterlo [4], Nicolaus Truchseß von Bentheim, Gotschalk von Rene, Aspelan von Hopenzen [5], Johann und Henrich Brüder von Letden, Henrich von Havekesbeck, Johann von Bekkehem, Arnold von Wullen und Andere.
§. 46.
So wie hier schon ein Truchseß von Bent-
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[1] Dedem vom Hause Esche; wovon hernach.
[2] Eine den Bischöfen von Münster gefährliche Familie unweit Nordkirchen; jetzt mit Nordkirchen ein Gut der Grafen Plettenbergs.
[3] Wahrscheinlich von Langen bey Bentheim, die Beverborg in der Lütte, unweit der Bentheimischen Wirthschaft Springbile, erreget Nachdenken.
[4] Neerlage.
[5] Vielleicht Schöpingen.
[6] Das Hans Lette oder die jetzige Egel-
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heim zum Vorscheine kömt, so hatte die damalige Herrlichkeit und jetzige Grafschaft Steinfurt schon ihre Ministerialen [1]. Von der erwähnten Familie Von Ahaus kam 1279 die Freygrafschaft Lahr und das Amt Rüschau an die Herrschaft Steinfurt.
Von Siegeln dieser Urkunde verdienen das des Grafen von Tecklenburg, welches eine Burg ohne den Tecklenburgischen Anker und ohne die drey Herzen, oder nach anderer Meinung, drey Meerblätter, Vorstellet, und das Bentheimische Siegel, wovon hernach, eine Erwähnung.
§. 47.
Der jetzige Graf Balduin Von Bentheim war 1241 wieder in Holland und Zeuge einer Collation des Patronat-Rechtes der Kirche zu Falkenburg und Maseland des Grafen Wilhelms von Holland ans dortige Teutsch-Ordens-Haus und vor des Holländischen Grafen Bruder Florenz, als älterer Stamms-Vetter.
Im September des nämlichen Jahres ertheilte Er zu Uetrecht dem dasigen Domkapittel
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borg bey Ledden.
[1] Adliche, eigenhörige Beamten, so das schon in der ersten Hälfte des dreyzehnten Jahrhunderts die Territorial-Hoheit der Dynasten von Steinfurt durchscheint.
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die Unterbelehnung mit der Hälfte seines dortigen Brückenrechtes, welches Er vom Bischofe, vermöge seines Burggrafen-Amtes, zu Lehn zu tragen bekennet, behielt sich und seinen Nachfolgern aber dabey gewiße Einkünfte bevor. Er bedient sich in dieser Urkunde, wie andere mächtigere Grafen dieser Zeit, des Titels: “Balduin von Gottes Gnaden Graf zu Bentheim.” Diese Brücke soll sonst die Burgbrücke gewesen und jetzt die Martinibrücke seyn. Der dannlige Fürstbischof von Uetrecht, Otto der Vierte, war wieder ein Graf von Holland, folglich ein Vetter des Grafen von Bentheim, so wie dieses Haus fünf Fürstbischöfe, wenn nicht mehrere, gehabt hat, nämlich Viere zu Uetrecht und Einen ZU Münster (I).
§. 48.
Zur Geschichte der nachher bald von einem Grafen von Bentheim, bald wieder von ihrem eigenen regierten Herrschaft und jetzigen Grafschaft Steinfurt, deren jetziges Regenten-Haus ein älterer Zweig des Bentheimischen ist, gehöret ein Schutz und Trutzbündniß der Dynasten, Otto’s von Horstmar und Ludolfs von Stenvorde vom Jahre 1244, welches man auch als eine Art von
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(I) Graf Egbert von Holland war im [z]ehnten Jahrhundert Erzbischof von Trier.
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Landfrieden anmerken kann, so wie es abermals das Alterthum der Landeshoheit von Steinfurt beweist. Denn beyde Herren errichten darin nicht nur eine stete Freundschaft, sondern versprechen sich auch einander zu vertheidigen, und benennen gewiße Schiedes-Richter, welche alle etwaige Streitigkeiten zwischen ihnen und dem Dynasten von Ahusen, wie zwischen ihren Ministerialen und Vasallen entscheiden sollten, und hieran sollten auch ihre Erben gebunden seyn. Die Namen der Schiedes-Richter sind: Johann von Lecden [1], Truchseß Walter, Arnold Bastun [2], Bernard Von Horstelo, Albert von Bramlere. Als Ministerialen und Vasallen werden genant: Rene, Havekelbeke, Lecden, Wille, Bekehem, Palster, Walter Truchseß, Ochtope [3], Lare, Halle, Bastun, Horstelo, Bramlere, Udinha, Warienlo, Dens [4], Ursus [5], Hopingen [6] und Welefeld [7].
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[1] Vielleicht das jetztige Haus Egelborg bey Ledden.
[2] Besten
[3] Vielleicht Ochtrup.
[4] Zahn.
[5] Bahr.
[6] Schöppingen oder Höpink der Besitzer des Haupthofes in dieser Bauerschaft.
[7] Möglich das Haus welefeld im Gerichte Borne in Twente.
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§. 49.
Zur Geschichte der Grafschaft Bentheim gehöret dieses Bentheimischen Grafen Balduins Urkunde zum Besten des Stiftes Marienrode oder Wietmärschen vom Jahre 1246 den 23ten April. Diesem Stifte verleihen Er und sein erstgebohrner Sohn Otto mit dessen Erben, zur Vergütung des Mißbrauches, den Er vom Vogtey-Rechte über dieses damalige Kloster gemacht hätte, wie auch zur Verzeihung seiner andern Sünden [I], und zur [sic!] Gedächtnis seiner Aeltern, seiner Gemalin Jutta, seines (Sohnes) Otto’s und dessen Gemalin Hedewig und aller ihrer Nachkommen, das Patronat-Recht der Kirche zu Schüttorf, mit Vorbehalt seines Vogtey-Rechtes, und mit der Einschränkung, daß wenn Er oder sein Sohn Otto, so wie sie Willens wären, oder ihre Nachkommen eine Kirche vor dem Schloße Bentheim bauen würden, dieser neuen Bentheimischen Pfarrey alsdann der District von Bergesbrücke an, und Alles, was am Berge läge, besonders das Eilards Gut über Hoyth zugelegt, und vom Kirchspiele Schüttorf abgenommen werden sollte. Die neue Kirche zu Bentheim sollte alle mögliche Pfarrechte haben, es wäre dann, daß ein edler Vasal, oder Burgmann zu Bentheim, seinen Gottesdienst lieber zu Schüttorf verrichten woll-
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[I] Rührend groß gedacht.
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te, welches der neue Pfarrer zu Bentheim leiden sollte [I]. Eben so sollte der Pfarre zu Schüttorf es nicht hindern, daß der Geistliche der Schloßkapelle, bis zur Errichtung der Pfarre zu Bentheim, den Leuten am Berge, so wie sonst, nach wie vor, in ihren Krankheiten behülflich wäre. Von den Einkünften der, durch Wietmärscher Klostergeistlichen zu versehenen, Schüttorfer Pfarrey sollten die Kloster Frauen zwey Drittel, der Prior und die Brüder ein Drittel genießen u. s. w., so daß Letztere wol schon die Wenigsten waren. Diese Urkunde ist mit dem gräflich Bentheimischen und dem Bischöflich Münsterischen, wie auch mit dem Steinfurtischen Siegel versehen. Das Bentheimische Siegel stellet einen Ritter in voller Rüstung zu Pferde, noch ohne die Bentheimischen goldenen Pfenninge vor: im Gegensiegel sind aber fünfe dieser goldnen Pfenninge (2). Das bischöfliche Siegel stellet den Münsterischen Bischof Ludolph von Holte (3) vor,
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[1] Bey der Burg zu Schüttorf gab es mit den Bentheimischen Burgmännern verwandte Burgmänner.
(2) Wenn diese neunzehn Pfenninge Steinmassen zur Bedeutung der Stärke der Burg und des Felsens Bentheim. wie der daraus gegründeten Gräflichen Macht gewesen, u. durch die Bentheimischen Grafen aus dem Hause Holland in goldene Pfenninge verwandelt wären? Wovon hernach mehr.
(3) Eine mit der Familie von Voet ver-
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den der Graf, im geistlichen Sinne, seinen ehrwürdigen Herrn nennet, und also wol zu verstehen gibt, daß der Graf und die ursprüngliche Obergrafschaft zur Münsterischen, und nicht mehr zur Uetrechtischen Diöcese gehörten. Das Steinfurtische Siegel stellet den Steinfurtischen Schwanen vor, und ist hier das Siegel des Herrn Ludolph von Steinfurt, den der Graf seinen Verwandten nennet, woraus Jung vermuthet, daß die Gräfin von Bentheim aus dem Hause Steinfurt war. Dieses Diplom beweiset abermals das Alterthum des Bentheimischen Schlosses und der Schloßkirche, welche wol die erste Kirche in der Grafschaft, noch wol vor Entstehung des Hochstiftes Münster, mithin unter Uetrechtischer Diöces war; von so weniger Dauer diese Anstalt vor Besiegung der Sachsen durch Karl den Großen auch seyn mogte, indessen das Schloß zu Bentheim doch immer zur Deckung der Kirche zu Oldensaal dienen konnte. Der jetzt angewachsene Flecken Bentheim hatte wenigstens noch keine von der Schloßkirche unterschiedene Kirche, wiewol die Pfarrey zu Schüttorf beym dortigen gräflichen Hofe, wie aus der Stiftung von Wietmärschen erhellet, schon wol nach der Bentheimischen Burgkirche in sicherern Zeiten entstanden war.
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wante Familie. URKUNDEN DES HAUSES BÖGELSCAMP. sonst Voets Haus.
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§. 50.
Aber die ehemals so blühenden Bentheimischen Burgmänner werden jetzt schon in der Geschichte bekannt.
Unsers Grafen Balduins v. Bentheim geschieht zuletzt als Zeugen noch Erwähnung in einem Diplome vom Jahre 1247 (I), worin der Uetrechtische Bischof Otto, Graf von Holland, unseres Grafen Vetter, alle Besitzungen der Kirche zu Middelburg in Seeland bestätiget und zwar vor dem Grafen Dieterich von Cleve. Gedachter Graf hatte eine Tochter Berta, welche mit einem Grafen Henrich von Dalen und Dynasten von Diepenheim vermälet war, zu Folge eines auf dem Hause Diepenheim befindlichen Geschlechts-Registers, welches von den zeitlichen Schloß-Kapellanen zu Diepenheim jedesmal verfaßet, mithin als ein fortgesetztes Kirchenbuch anzusehen ist (2). Der Inhalt davon ist folgender: Bernard von Diepenheim (3) bekam Ahaus vom Kai-
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(I) Wenn Er nicht jener Balduin, der Sohn des Grafen von Bentheim ist, der so unter den Pröbsten zu St. Peter in Uetrecht 1258 vorkömt. OUDHEDEN EN GESTICHTEN VAN UETERECHT S. 256.
(2) Sieh dieses ganze Stück in RACER Oberysselsche Gedenkstücken Nro. 22. Es ist äußerst wichtig für die Westphälische Geschichte, so naiv auch die Schreibart ist.
[3] Doctor RACER hält dieses Diepen-
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ser zur Belohnung seiner ritterlichen Thaten und hinterließ zwei Söhne, Wolbert und Lephard (I). Ersterer erhielt Diepenheim, Letzterer Ahaus. Dieses Sohn war Johann von Ahaus, der wieder Godfried von Ahaus erzeugte. Godfrieds Kinder waren Aleid und Johann, wovon Aleid, weil ihr Bruder auf seinen Ritterzügen in Meissen durch ein gewisses Geschütz verwundet wurde, und dorten mit vielen andern Rittern wegen einer unerträglichen Hitze unbeerbt starb, die Herrschaft Ahaus ihrem Gemale, Otto von Horstmar (2), zubrachte, wovon Bernard von Horstmar ein Sohn war. In der Diepenheimschen Linie war obgedachter Wolbert mit der Grafin [sic!] Gisela von Goor vermälet, wovon drei Töchter, deren Eine Velen (3) heuratete, die andere Starensteden oder Sypensteden, die dritte Namens
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heim für Dipena, welchen der Bischof von Münster mit dem Grafen von Tekeneburg und Bernard von der Lippe 1177 mit Ahaus zerstörete.
(I) Dieser Lephard von Diepenheim kömt bey Jung in der Urkunde des Jahreo 1150, auch bey Möser in der sechs und fünfzigsten Urkunde in diesem Jahre vor, worin das Osnabrückische Lehn des Pfalzgrafen Otto von Rheineck an Tecklenburg verliehen wurde, wie zuvor erwähnet ist.
(2) Johann von Ahaus und Otto von Horstmar kommen 1240, letzterer 1244, bey Jung vor.
(3) Später war eine Gräfin von Bent-
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Begenwite heiratete den Grafen Heinrich von Dalen (I), dem sie die Dynastie Diepenheim zubrachte.
§. 51.
Nur gedachter Graf Henrich von Dalem und Diepenheim befestigte Diepenheim aufs Neue und wurde im Kloster zu Marsche (2) begraben; sein Eingeweide aber wurde in der Kirche zu Markels beigesetzet.
Dessen Sohn Otto vermälet mit Ryxken, einer Tochter des Grafen von Altona, (3) hinterließ, unter andern jung verstorbenen Kindern, Henrich und Everhard, wovon Letzterer Kanonicus zu Deventer war. Der Erbherr Henrich ward vom Uetreschtischen Fürstbischofe Otto von der Lippe bey seiner Geburt 1214 des Sontages nach Weynachten zur Taufe gehalten, bey welcher Feierlichkeit dieser geistlicher Herr die von der Kirche zu Markelo getrente Schloß und Pfarkirche zu Diepenheim eingeweihet hatte, wie die von Ihm hin-
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heim mit einem Grafen von Velen vermälet.
(I) Dieses Grafen von Dalen Vater war Gerhard, vermälet mit Hadewig, Gräfin von Ravensberg. KINDLINGERS Münsterische Beiträge zur Geschichte Deutschlandes, hauptsächlich Westfalens; zweiter Band- 33te Urkunde.
(2) Wenn dieses Wietmärschen wäre?
(3) Oder von der Mark.
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terlassene Urkunde bezeugt, die ein Theil jenes erwähnten Documents ist. Dieses jungen Herrn von Dalem und Diepenheim kaum erwähnter Vater Otte starb 1232 und wurde in der Kirche zu Markelo (I) begraben. Der am 15ten September begangenen Beerdigung wohnte der Graf Balduin zu Bentheim, Ludolph von Steinforden, Hermann von Loen, Arnold Sticken, Diderich de Damme, Henrich von Borckeloe, Johann v. Ahaus samt allen Diepenheimischen Hofgenossenen bey, wie aus der Urkunde der verwitweten Gräfin Richarde von Diepenheim eben dieses Jahres und Tages erhellet, worin sie die Irrungen zwischen den Pfarrern v. Diepenheim und Markel über die Trennung der Diepenheimischen Kirche von der Markelischen durch Vermächtniße an beide Kirchen beilegte. Auch dieses Diplom ist ein Theil jenes in Racers Oberysselschen Gedenkstücken angeführten Aufsatzes, welches auch vom Diepenheimischen Prediger Chevallerau bey Gelegenheit eines Jubiläums der Rerormation der Kirche zu Diepenheim zu Deventer 1779 heraus gegeben wnrde [sic!], da er auch die Reihe der Diepenheimer nur mit ihren Taufnamen genanten Geistlichen, so wie die dortigen zeitlichen Kirchen Anstalten im naiven Tone enthält. Nur ge-
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(I) Eine Erinnerung an Markelo an der Weser, ein Versammel-Platz der ehemaligen Sachsen, und damals ein berühmter Wallfahrts-Ort.
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dachte Gräfin vermälete sich anderweit mit dem Herrn von Leer und beschloß dort ihr Leben. Ihr eben erwähnter Sohn erster Ehe heuratete des Grafen Baldewin v. Bentheim Tochter Berta, welche wegen ihrer Frömmigkeit u. Freigebigkeit an die Diepenheimische Kirche und an die Geistlichkeit gerühmet wird, aber jung verstarb und in der Kirche zu Markel begraben wurde. Aus dieser Ehe waren Otto und Catarina vermälet mit dem Ritter Simon von Harlem. Ihr Vater heuratete aber zum zweiten Male Alheid von Boecstelle unweit Herzogenbusch. Indessen folgte ihm sein Sohn erster Ehe in Dalem und Diepenheim, vermälete sich mit Kunegunde von Brunckhorst und zeugte mit ihr zwey Söhne Wilhelm und Henrich, wovon dieser Dom Thesaurar zu Bremen und Probst zu Deventer war, wo er auf dem Chor begraben wurde; nebst dreyen Töchtern, Berta, erst vermälet mit Stephan von Anholt, dann mit Godfried von Borckeloe, Ermgard verheuratet mit Herman von Lüdinchausen, Catarina vermälet mit Herman von Gemen. Der Erbherr Wilhelm zeichnete sich durch tapfre Thaten bey Soest aus, heuratete Richarda, Gräfin von Arensberg, und starb den ein und zwanzigsten März 1306 mit Hinterlassung einer einzigen Tochter Kunegunde, welche zwar den Dynasten Wilhelm von Bocstelle unweit Herzogenbusch heuratete, aber beide Eheleute verkauften 1331 dem Fürstbischof von Uetrecht Johann von Diest die Herrschaft
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Diepenheim samt der Grafschaft Dalem mit ihren Vasallen und Burgmännern und sonstigen Leuten und Gütern, mit dem Bedinge, daß die Vasallen bey ihren alten Gerechtigkeiten verbleiben sollten. Racer hat (I) ein Verzeichniß der Güter der Grafschaft Dalem vom Jahre 1188 abdrucken lassen, worin Ministerialen, Vasallen und Höfe zu Dalem, Drignen, Meckinckhof, OTMARSBUCHHOLT, Sterangen u. s. w. vorkommen, so daß die Fürstbischöfe von Uetrecht auch eine Grafschaft im Hochstifte Münster besaßen. Alle den Verkauf der Münsterischen Grafschaft Dalem, und der Oberysselschen Herrschaft Diepenheim durch den Dynasten Bocstelle und dessen Gemalin Kunegunde Gräfin von Dalem und Frau von Diepenheim ans Hochstift Uetrecht betreffende Urkunden hat Racer aus dem Archive der Provinz Uetrecht (2) abdrucken lassen. Dieser Verkauf ist eine der illüstersten Handlungen eines mächtigen Fürsten in Gegenwart seiner geistlichen und weltlichen Notabeln, oder gleichen Hofgenossenen, da nach der Uetrechtischen Constitution nebst dem Domcapitel, von Geistlichen auch die Prälaten der Stifter Salvator oder Altmünster, (3) Peter, Johann und Marien dabey vorkommen.
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(I) Beylage 23 der Oberysselsche Gedenkstücken.
(2) Nro. 21, l. c.
(3) Wie der Alte Dom zu Münster in Westphalen.
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Auch ein Bernard von Oetmerschem Canonic zu Oldenzel war dabey zugegen, und von Weltlichen: Wigbold Von Cretier, Rolef Von Stochem, Johann von Lewenberg (I1), Schulze, das ist Marschal oder Drost von Uetrecht; u. a. m. Der Graf Reinald von Geldern und Zütphen bestätigte den Verkauf wegen der im Geldrischen liegenden Diepenheimischen Pertinenzien.
§. 52.
Die mit der Herrlichkeit Diepenheim jetzt zu einem Oberyssellschen Drostamte vereinigte Herrschaft Haxbergen damals Blankenburg kaufte der Uetrechtische Bischof Rudolph Graf Von Diepholt 1452 Von Reinold von der Roer, wobey der Bischof Versprach, diese Grenze des Hochstifteö niemals zu veräußern (2). Der benachbarten Grafschaft Twente oder Goor hatte der Fürstbischof Otto der Dritte schon im Jahre 1248 ein Ende gemacht. Der Graf Von Goor hatte nach dem Berichte der Uetrechtischen Geschichtschreiber (3) den Vischof [sic!] in seinen Leuten und Gütern belei-
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(I) Haus Löwenberg unweit Deventer, wovon die Familie von Bentink zu Breckelkamp, Langewische, Wolda u. s. w
(2) RACER Nro. 29.
(3) BEKA CHRONICA ULTRAJECTINA PAG. 80. HE DA HISTORIA EPISCOPORUM ULTRAJECTENSIUM PAG. 207 ET ALII.
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diget, und wurde deswegen durch des Bischofes Bruders Sohn, den Römischen König Wilhelm von Holland, zur Verantwortung vorgeladen. Er erschien aber nicht. Nun zog der König vor dem hohen Martini-Altare der Domkirche zu Uetrecht seine Rüstung an, ritt ohne Aufhören, nahm den Grafen von Goor gefangen, und lieferte ihn mit der Beute seiner Grafschaft in die Hände des Bischofes, erklärte ihn auch seines Gebietes verlustig. Um endlich alles zu erschöpfen, was die Uetrechtische Grenze der Grafschaft Bentheim beträfe, so trug Otto von Ahaus Herr von Ottenstein 1321 dem Fürstbischofe v. Zyrk zu Uetrecht den Hof Philipinkhof im Kirchspiele Enschede zu Lehne auf, wofür Er Vom Bischofe hundert Mark brabantische Schillinge erhielt. Henrich Graf von Solmis Und Herr von Ottenstein verkaufte 1331 dem Uetrechtischen Bischofe Johann v, Diest alle seine Einkünfte, Rechte und Gefälle in der Stadt Enschede [I].
§. 53.
OTTO DER FÜNFTE ODER VIERTE.
Dem Grafen Balduin von Bentheim folgte sein ältester aus der, von seinem Vater dem Stifte Wietmärschen ertheilten, Urkunde bekanter Sohn Otto der Fünfte in der Regierung. Diejenigen
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[I] RACER NRO. 24 25.
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Herrn, die sonst für Grafen von Bentheim gehalten wurden, hält Jung für Dynasten in Holland, Geldern und Uetrecht, da es unbekante nachgeborne Herren gegeben haben kann [1]. Dieser Graf Otto war mit Heilwig Tochter des Grafen Otto von Tekeneburg vermälet, und wurde dadurch Erbherr der Grafschaft Tecklenburg, weil sein Schwager Henrich von Tecklenburg mit seiner Gemalin Jutta, einzigen Tochter des Grafen Otto Von Ravensberg, Stifters des vormaligen Klosters Bersenbrück im Osnabrückischen, und der Erbgräfin Sophia von Vechte keine Erben hatte, wie Er 1248 starb. Aus diesem Grunde bestätigten der Graf und die Gräfin von Bentheim, geborene Gräfin von Tecklenburg, als Erbfolger in letzterer Grafschaft 1253 die Schenkungen Gerhards von Mettingen mit dem Hofe Garthausen und dem Hause Weringen, wie auch zweyen Mühlen zu Garthausen und den dazu gehörigen Bauern, nebst der Holz-Grafschaft, ans Osnabrückische Kloster Rulle, welches derselbe vom Grafen Von Tecklenburg zu Lehne getragen, demselben aber zurück gegeben hatte, woraus dieser solches dem gedachten Kloster verliehen hatte. Zeugen dieser Urkunde waren: Ludger von Rut-
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[I] Walrave Herr von Bentheim gab der Abtei Bern bey Heusden das Patronats-Recht zu Heeswyk 1284.OUDHEDEN EN GESTICHTEN VAN S’ HERTOGENBOSCH S. 512.
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terlo, der Truchseß Engelhart, Gerlach von Beveren, Werulf über die Vechte, Ludolf von Rene und Andere. Der Graf Henrich von Wildeshausen machte aber mit seiner Gemalin E. auch Ansprüche auf die Erbschaft des Grafen von Tekeneburg , und bestätigte aus diesem Grunde die nämliche Schenkung im nämlichen Jahre, und am nämlichen Tage mit dem Grafen und der Gräfin von Bentheim in einer besondern Urkunde, worin Niklas von Mansingen, Lambert von Sanden, Gerlach von Oldenbrughe und Dietrich Muto (I), Zeugen waren. Der Graf von Oldendurg prätendirte auch wol Tecklenburg, weil die Grafen Otto von Bentheim und H. von Aldenburg, beyde als Grafen von Tekeneburg 1264 im nämlichen Diplome die Schenkung ihres Ministerialen, des Ritters Johann von Langen, von Vier Solidis Einkünften ans Kloster Leden, aus dem Gute Wethepdorpe, und von zweyen Soliden ans Kloster Bersenbrück aus den Gütern in Ventlo, zu Tecklenburg, für seine Sünden bestätigten.
§. 54.
Der Graf von Bentheim behauptete aber seine Ansprüche an Tecklenburg, wie aus seiner auf Jacobi Tag oder den fünf und zwanzigsten July 1267 zu Bentheim getroffenen Theilung mit seinem Bruder Egbert erhellet. Denn diese
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(I) Vielleicht Mutus Stum.
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Theilung geschah nicht nur mit Beratung seines Vetters (I) Ludolfs von Steinfurt, und seiner getreuen Vasallen, Ministerialen und Burgmänner zu Bentheim, sondern auch zu Tecklenburg.
Denn als Bentheimische Edele werden genant Niklas von Beveren, Bernard von Sebeling, Ludolf von Slederlo, Werenbold von Vechte, Everhard von Bakelo, Berner von Boc, Everhard Quendorpe, Friedrich von Engne (2) Egbert, Herman von Metelen. Als Tecklenburgische Edele: Lambert genant Budden, Keseling, Rudolph von Langen (3), Sueder genant Münster, Arnold genant Baston (4), Niklas de Turri (5), Rudolf Bake, Erpho von Stenhus. In dieser Theilung findet der Graf seinen Bruder Egbert, mit Genehmigung seiner Herrn, des Fürstbischöfe Johann von Nassau Erwäleten zu Uetrecht, und Gerhard Grafen von der Mark zu Münster (6), mit den Gütern in Geldern, Uetrecht, Holland und Seeland ab, die dieses Holländisch Bentheimische Haus dorten noch besaß.
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(I) Vermuthlich wegen seiner Mutter Jütte, da bisher noch keine Verwandschaft mit Steinfurt bekant ist.
(2) Engden.
(3) Langen zu Spieß [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Spief] im Lingischen, jetzt auch zu Esche im Bentheimischen.
(4) Von Beesten im Tecklenburgischen Amte Lingen.
(5) Von Thurn oder Thoren.
(6) Respective Lehnsherrn und Diocesan Bischöfe.
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Diese waren: Die ganze Herrschaft Malsen mit ihren Vasallen und Ministerialen, zu Westerholte, Meteren, Wadennoye, Trecht und Deile, die Burggrafschaft zu Uetrecht, die Güter zu Vlotene, die Einkünfte vom Geervlieter Zolle, gewisse Beden in Walcheren als Gräflich Holländische Lehne, die Vogtey über Alborg. Von diesem Grafen Egbert können nun wol jene Niederländische Dynasten und Herrn von Bentheim späterer Zeiten abstammen, da solche Herrn nicht immer Nachkömlinge natürlicher Kinder großer Häuser sind, sondern auch aus ungleichen Ehen oder zur linken Hand, auch wol gleichen aber nicht bekanten Ehen geboren seyn können, da die wenigsten Nachrichten des Mittelalters auf uns gekommen sind, und viele Ehen vor der Reformation und vor dem Kirchenrate in Trident, ohne Einseegnungen geschlossen wurden. Uebrigens ist jene Theilung, wodurch die Grafschaft Bentheim Nichts verlor, mit sechs Siegeln versehn, nämlich der beiden Fürstbischöfe von Uetrecht und Münster, die also damals im Bentheimischen Schlosse waren, des Ludolfs von Stenvorde mit dem Steinfurtischen Schwan, des Grafen von Bentheim als eines gerüsteten Ritters zu Pferde, mit einem aufgehobenen Schwerdte in der Rechten, mit dem Bentheimischen Wagenschilde (I) [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Wapenschilde] in der Linken, so auch im Gegensiegel, end-
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(I) Die ausgestorbenen Familien von Klo-
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lich der Familien von Leperen [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Leveren] und von Vechte; Erstere und Leztere sind aber abgefallen.
§. 55.
Wie übrigens Tecklenburg von Bentheim kam, das gehöret nicht zur Bentheimischen Geschichte, es kam im sechzehnten Jahrhundert durch Heurathen wieder ans Bentheimische Haus. Unser Graf scheint in der Theilung mit seinem Bruder Egbert sonst die darin nicht genanten allodialen Güter in Geldern, so wie sie oberhalb Asperen lagen, namentlich seinen Hof zu Mauderick, mit Ministerialen, Rechten und weiterem Zubehör, für sich behalten zu haben. Er hatte solche 1253 im September zu Zütphen dem Grafen Otto Von Gelder und Zütphen zu Lehne übertragen, um ihm lediglich als ein ledig Mann wider Jeden zu dienen, nur nicht wider seine Herren, den Erzbischof von Bremen und die Bischöfe von Uetrecht, Münster und Osnabrück (I). Von denen Er also Lehne gehabt haben muß, da Er sie damals von Uetrecht hatte, so wie hernach ein Bremisches Lehn der Grafen von Bentheim
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ster oder Klooster und von der Mark führten Erstere das Bentheimische, Letztere das gleichnamige gräfliche Wappen.
(I) Man fehe [sic!] außer Jung auch Schlichtenhorst Geldersche Geschiedenissen S. 96 die Urkunde bey Pontanus Historia Gelrica Pap. 144 so Jung ergänzet ist.
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bey Bentheim vorkömt (1). Wenn der Graf von Bentheim anders der Otto v. Bentheim ist, der diese Urkunde im simpeln Style damaliger Zeit ausgestellet hat, wie aus allen Umständen wahrscheinlich ist. Sonst wurde dem Grafen von Gelder im Falle der Veräusserung dieser Güter auch noch ein Näherrecht vor Andern, oder dorten so genannter Landkauf eingeräumet. Die ganzes Herrschaft Malsen, die sein Bruder hernach bekam, ward mit ins Lehn begriffen, so daß der Graf doch wol dieses Document ausgestellei hat, worin er sich noch den Lehnsherrlichen Schutz in dem Falle ausbedinget, daß Er durch einen Krieg des Geldrischen Grafen mit jenen ausgenommenen Herrn in Gefahr kommen könnte.
§. 56.
Im Jahre 1254 den siebzehnten September gab Er mit Consens seiner Burgmänner Engelbert von Veret, Niklas Sohn Boudekings, und Niklas von N., die ein gräfliches Lehnrecht daran hatten, dem Kloster Marienkamp zwischen Coeverden und Schonderbeck in Drente Erlaubniß, in
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(I) In den spätern Kaiserlichen Lehnbriefen der Grafen von Bentheim und Steinfurt, zur gesamten Hand, mit den Grafschaften Bentheim und Steinfurt, kömt auch die Kemnade Stätte mit der Freiheit in der Stadt Münster vor.
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Itterbeke (I) auf der Moertkule (3) ein Haus zu bauen, und das Land da herum zu cultivieren, wobey Er auf alles Recht verzichtete, was ihm wegen Rotzehnten oder sonst zukömmen mögte. Da aber dieses Frauenkloster hernach nach Assen in Drente versetzt wurde, und dieses Gut ihm zu entlegen lag, so verkaufte Es solches 1416 an das auch für die Bentheimische Geschichte merkwürdige Kloster Zibbekenlo, welches sich 1406 aus seinem Nichts erhob und bald so wichtig wurde (3).
§. 57.
Welche Fehden dieser Graf von Bentheim in Verbindung mit seinem Verwandten dem Grafen und regierenden Vormunde Wilhelm von Holland, und dem Dynasten von Amstel (4) wider den Fürstbischof Henrich von Vianden zu Uetrecht geführet haben muß, worin Er in Gefangenschaft gerieth, läßt sich nicht weiter, als aus dem durch die Grafen Guido von Flandern und Otto von Geldern, von denen man keine Zuneigung zu dem Holländischen Hause vermuten kann, 1257 den zwölften Juny zu Bodegraven entworfenen Vertrage schlie-
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(I) Schon in der Niedergrafschaft.
(2) Mordgrube.
(3) Lindeborn Histroia sive Notitia Episcopatus Daventriensis Pag. 387.
(4) In deren Gebiete das damalige Fischerdorf Amsteldam lag.
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ßen, wornach der Graf von Bentheim wieder in Freiheit gesetzet werden sollte. Dieser sollte dem Fürstbischofe von Uetrecht die Lehnshuldigung leisten, und mit fünf von seinen Vasallen, welche der Bischof ihm ernennen würde, schwören, daß Er und seine Erben sich niemals des Schadens und Unbildes wegen am Bischofe oder seinen Adhärenten erholen wollten, die der Bischof mit den Seinigen dem Grafen und den Seinigen zugefüget haben mögte, und darüber sollte der Graf dem Bischofe offene Brief und Siegel geben. Vielleicht trug diese Verdrüßlichkeit mit dem Hochstifte Uetrecht dazu bey, daß Er hernach 1267 seine dortigen Güter und Besitzungen seinem Bruder Egbert zuwies, wodurch die Grafschaft Bentheim glücklich unzerteilet blieb. Von diesem Egbert weiß man weiter nichts. Seiner wird zuletzt 1285 als Zeugen unterm Namen Egbert Edler Von Bentheim als nachgeborenen Herrn in einer Urkunde gedacht, wovon hernach.
§. 58.
Seines Bruders, des regierenden Grafen Otto, wird bey Jung zuletzt 1268 den 11ten November in einem Diplome des Bischofes Widekind von Osnabrück erwähnet, worin bezeuget wird, daß der Graf den Zehnten zu Donow, den Er vom Fürstbischofe zu Lehne trüge, Ihm zurück gegeben, Und der Bischof solchen Zehnten dem Klo-
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ster Oesede verliehen hätte. Dieser Zehnte mag nun wol jenes Osnabrückische Lehn seyn, welches den vorigen Grafen von Bentheim war strittig gemacht worden. Zeugen dieser Urkunde waren unter Andern Adolph Graf von Waldeck und die Edle Brüder Ludolph und Balduin von Stenvordia.
Das Serbjahr [sic!] dieses Grafen ist wieder nicht bekannt; Er lebte aber 1269 noch, wie Friedrich von Ritberg und seine Gemalin Beatrix von Horstmar, die schöne Herrschaft Horstmar und die Güter, welche letztere vom Grafen Otto zu Bentheim zu Lehne trug, dem Hochstifte Münster verkauften (I). So daß die Münsterischen und Uetrechtischen Aemter der Grafschaft Bentheim und Herrschaft Steinfurt immer näher kamen.
Der Graf ließ sich zuletzt ins Teutsch-OrdensHaus zu Uetrecht aufnehmen, worin damals sehr klösterlich gelebet wurde, und wovon die Commende St. Georg bey Otmarshem (2) später ab-
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(I) Kindlinger Münsterische Beyträge 2ter Bande 46te Urkunde.
(2) Wurde 1290 durch einen schildbürtigen Bürger Liefred von Oldenzel gestiftet, oder vielmehr kam diese Stiftung jetzt erst zu Stande. Sieh die Chronyk des Hauses Otmarssen, auch Landeborn Not Epis. Daventr. 427. Vorzüglich aber das für den Teutschen Orden so wichtige Werk: Equestris Or-
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hing, da sie vorher zu Münsterischen Balley gehöret hatte. Auch diese Commende ward vom Grafen von Bentheim, zu Folge der Chronyk des Hauses Otmarssen beschenket, vermuthlich von diesem Grafen, der 1277 noch gelebet zu haben scheint; wovon hernach. Der Otmarsheimer Comptur erscheinet später unter den Bentheimischen Ständen, und noch jetzt besitzet das Haus Otmarssum Güter in der Grafschaft Bentheim.
§. 59.
Egbert.
Des Grafen Otto von Bentheim zweiter Sohn Egbert war sein Nachfolger in der Regierung, da des Aeltesten Otto nur oben 1267 eben Erwähnung geschieht und Er wohl früh Todes verblichen seyn muß. Dieser Graf Egbert erzälet in einer zu Bentheim den fünften Juny 1277 ausgefertigten Urkunde, daß sein Vater sich in das Teutsch Ordens Haus zu Uetrecht begeben, auch demselben mit seinem und seines Schwagers des jüngeren Grafen von Oldenburg (I)
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dinigs Teutonici Chronicon &c. in Ant. Matthaei Analect. Tom. V. Pag. 631 — Peg. [sic!] 932; Und vom Malteser-Orden S. 935 bis 974.
(I) So war wol seine Gemalin Hadewig des Grafen von Oldenburg Schwester, da keine Schwester von ihm bekant ist, die mit Oldenburg vermälet seyn konnte.
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Consens, das Patronat Recht der Kirche Renen im Uetrechtischen, wie auch das Grutrecht daselbst, den Zehnten zu Node, das Kirchenrecht mit dem Zehnten zu Benemele, die Meinerdinghäuser zu Hagelo, Gesten und Hubbolding in Volethe mit ihren Leuten und Zubehörungen geschenket, und Von ihm verlangt hätte, daß Er diese Schenkung bestätigen mögte, welches Er dann hiedurch mit Verzichtleistung aller Ansprüche darauf nach Canonischen und Civilen Rechten für sich und seine Erben thäte; auch Von seinem ehrwürdigen Vater J. Erwähleten zu Uetrecht begehrte, dieser Schenkung seinen Consens und Auctorität zu mehrerer Sicherheit zu geben. Zeugen waren: der Graf von Oldenburg, der Schloßcaplan Albert, Bernard von Sebelinchem, Nicolas von Turre, Niklas, Sohn des Boydekin u. dessen Sohn Ludolph, genant von Schonewold, Conrad Von Quedendorp, Henrich Von Reden; alle Ritter; Rudolph Haech Von Vethe, Warenbold Flamynch, Knapem. Zuletzt folgt die Bestätigung des Uetrechtischen Bischofes J. oder Johann aus dem Hause Nassau.
§. 60.
Dem Probste und den Kloster-Frauen Benedictiner-Ordens zu Marienrode in Wietmärschen verkaufte Er mit Consens seiner Gemalin Hade-
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wig, seiner Kinder Otto, Johann und Ecbert für fünf und dreißig Marken Münsterischer Denarün [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Denarien] des Vogtey Recht über die Güter und Leute zwischen dem Marsche dieses Stiftes und beym selbigen Stifte gelegen. Diese zu Bentheim in September 1283 expedirte Urkunde ist bezeuget vom Wietmärscher Probste Werner, dem Schloßkapellane Albert, dem Bentheimischen Truchseß Otto, genant Kersekoref, Everhard v. Guendorpe,
Bern. von Sebelingen, Hugo, genant Ursus, (I) Gerlach von Beveren, Nicolaus von Thorne, Arnold von Dedehem, Ludolph von Sconenvelde, Henrich von Rethe, Ritter und Burgmänner zu Bentheim, Gerhard von Sclevelo, Wilhelm genant Voth (2), Hernestus von Beveren, Henrich und Bernard Brüder genant von Sebelingen, Wilhelm genant Cimke, Werner von Reda, Bernard von Lüdighusen, Everhard von Bakelo; Knapen. Der Bischof Everhard von Münster bestätigte als Diöcesan Bischof diese Handlung
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(I) Bahr.
(2) Diese, in den Münsterischen und Bentheimischen Urkunden so oft vorkommende Familie, stammet vom Hause Kolvenburg bey Bilderbeck, in alten Münsterischen Landcharten Voths Haus, in Neuern fehlerhaft Vosts Haus genant. Sie erwarb im sechzehnten Jahrhundert das Haus Bögelskamp sonst Bölskamp in Twente im Kirchspiele Denekamp und brachte es an ihre Weiblichen Nachkommen.
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§. 61
Dieser nämliche Fürstbischof von Münster bezeugte 1285, daß der Graf Egbert von Bentheim mit seiner Gemalin Hadewig und seinen Kindern Otto, Johann, Egbert, Hedewig und Oda, dem Probste, der Priorin und den Kloster-Frauen zu Marienrode in Wietmärschen für 180 Marken Münsterischer Denarien, welche der Graf empfangen hätte, die Vogtey zu Medelon, Boch Dalemen, Gesepe [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier “Hesepe” heißen], Byden, Oldelinge, Valenden, Somerhamen, Glesen, Lichtestorpe, Altewede, Mathenhem und Elleborge, mit dem was davon abhinge, verkaufet hätte; und die gräfliche Familie bezeugte, dieses Alles wahr zU seyn. Dieses wurde vom Bischofe, vom Domcapitel, wie vom Grafen und von der Gräfin mit ihren Siegeln befestiget. Zeugen waren: Lutbert Commandeur in Stenvorde, Lütbert Hof-Caplan des Bischofes von Münster, Johann, Pfarrer zu Scotdorp (I), Albert Bentheimischer Hof-Caplan, Matthäus von Nienborg, Johann genant Huescche, Berthold von Lindtfelde, Henrich gennnt Aries (2), Arnold von Dedem (3), Ludolf von Sconfelde, Wilhelm Sinken, Werner von Rede (4),
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(I) Schüttorf.
(2) Widder.
(3) Vom Hause Esche.
(4) Hiervon hernach.
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Otto Kersetorf [I], Thomas von Scotdorpe; Ritter; Egbert Edler von Bentheim, Wiedold von Dedem, Herman von Langen, Stephan Haken, Everhard von Baclo, Arnold Bastun, Wilhelm Voth, Herman von Borchorst, Detmar Valken, Walter von Holthuen, Borchard von Anghelbecke, Dieterich von Lünne; Knapen.
§. 62.
Da die Dynastie Borghorst schon im zehnten Jahrhundert in ein Norbertiner Nonnenkloster, jetzt weltliches adliches Stift, verändert war, so war jener Herman von Borghorst wol ein nachgebohrner Herr, wie jener Egbert Edler von Bentheim. Die Vogtey über dieses Stift hatten die Erzbischöfe von Magdeburg, wo bekantlich der heilige Norbert Bischof war; die Grafen von Ravensberg trugen diese Vogtey vom Erzstifte Magdeburg zu Lehne, bis Graf Otto von Ravensberg und seine Gamalin [sic!] Hatewige 1270 damit die Edle Herrn von Steinfurt unter oder afterbelehnten, und zwar so lange, als solches dem Erzbischofe von Magdebnrg gefallen würde; bey zukünftigen Belehnungen in solchem Falle sollten die Dynasten von Steinfurt kein Heergewette für die Belehnung zu bezalen brauchen.
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[I] Wahrscheinlich der Bentheimische Truchseß.
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§. 63.
Unter der Regierung dieses Grafen von Bentheim hatte Baldewin Edler Ritter [I] von Stenvordia, der 1283 als erster Weltlicher Zeuge bey Entstehung der Münsterischen Stadt Haltern vorkömt [2], einige Zehntfreye mit Marken-Recht [3] versehene Güter im Kirchspiele Wüllen, welche die Familie von der Abisher in Dienstmanns-Recht [4] beseßen, aber dem Herrn von Steinfurt zurück gegeben hatte, wieder an Werner von Ellevenhoyke und seine Erben zu Lehne 1290 gegeben. Von Zeugen kommen als Familien Namen vor: Graz [5], Ramesberg, Horstelo, Münster, Brinking, Bursen, Hint, Clupel [6], Hovene.
§. 64.
Zum Beweise der vielen damaligen auswertigen Besitzungen des Hauses Steinfurt, welches auch das Gotteshaus Klarholz oder Claholz in
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[I] Zwey Grade, ein der Landeshoheit, ein des Standes.
[2] Kindlinger, Mänsterische [sic!] Beyträge, Erster Band, Erste Urkunde.
[3] Cum plena Warandia, Waartaal, Waarstimme.
[4] Jure Ministeriali.
[5] Graes.
[6] Mit Voth verwandt.
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der Tecklenburgischen Herrschaft Rheda, als einem Teklenburgischen Reste des Bentheimischen Hauses, so reichlich dotirte und dafür die Vogtey dieses Stiftes besaß, dienet auch ein Document des Osnabrückischen Bischofes Conrnd, Grafen von Ritberg vom Jahre 1293, worin dieser Fürstbischof sagt: daß Baldewin von Stenvordia den Zehnten zu Bachem in seine Hände als Lehn zurück gegeben hätte, welchen der Bischof dem Probste, der Abtissin und dem Convente zu Berssinhrück [sic!] verliehen hätte. Zeugen waren des Bischofes Bruder der Fürstbischof Otto zu Paderborn, der Probst Ludewig zu St. Johann in Osnabrück, der Graf Everhard von der Mark, Lutbert von Linge; Ritter; und der Domprobst.
Auch gewiße Vogtey-Rechte über das Haus Tymminc in der Stadt Verden [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Vreden] besaß dieser Baldewin von Stenvorde. Einen darüber entstandenen Streit entschieden der Richter, die Bürgermeister und Bürger unter Stadtsiegel dahin: daß die Stadt die Vogtey dieses Hauses noch sechs Jahre behalten, hernach aber auf ewige Zeiten an Steinfurt zurück geben sollte. Zeugen waren der Dynast Bernard von Ahaus und Herrn von Münster, Lieden [I], Bernard von Erle.
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[I] Ledden.
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Weil aber in eben angeführter Urkunde des Bentheimischen Grafen auch ein Matthäus Von Nienborg als Zeuge vorkömt, und dieses Nienborg in der Nähe von Bentheim so berühmt war, so verdient folgende Rittergeschichte hier eine Erwähnung. Im Jahre 1293 wurden nach Pfingsten bey Alkdensel zwey Ritter Von Nienborg, Namens Gerard von Ramnesberg nnd Gerard von Lamderichen in RAPINA [2] [sic!] ertappet und mußten ihre Freiheit vom Bischofe Johann Von Zirck oder Syrick u. Stifte zu Uetrecht mit einem Lehns Erkentniße erkaufen. Gerard von Lamderichen mußte dem Hochstifte Uetrecht das Hans Steenhues bey Saltesberch zu Lehne auftragen, Gerard Von Ramnesberch und sein Sohn Gerhard, der in Gefangenschaft gewesen war, zwey Häuser bey Vuchte [2], Henrich Von Keminata [3J das Haus des Johann Luggerinc bey Noertwolde, Dietrich von Ramnesberge das Haus des Ludger Bevers, Lefferdus Voet von Bentheim [4] der Sohn das
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[1] RAPERE heißt mit Gewalt nehmen, VIRTUS heißt Tapferkeit und Tugend.
[2] Vielleicht Gramsberge bey der Vechte.
[3] Etwa das Haus und die ausgestorbene Familie Kemnade in Albergen zwischen Almelo und Otmarssen.
[4] Der vormals von Ketlerische, Canzlerische, jetzt Drensische Hof [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Dreesische] in Bentheim war der Tradition nach Voets Burgsitz, und im
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Haus Libbolds bey Lohuys. Die drey Letzteren waren denklich Bürgen für die beyden Ersten.
§. 66.
Nach dem Faustrechte schweckt [sic!] auch wol das äußerst merkwürdige Privilegium, welches der Graf Ecbert von Bentheim mit Einwilligung seiner Gemalin Hadewig, seines Sohnes Otto, seiner anderen Söhne, und aller seiner Miterben, wie auch mit Beratung aller seiner lieben Burgmänner im Jahre 1295, Sontags nach Allerheiligen der Stadt Schüttorf erteilte: “Die Einwohner dieser Stadt sollten von allen Lasten (I) frey seyn, sie sollten zwei Drittel der Einkünfte des Gerichts in Scuttorpe genießen, ein Drittel aber sollte der Richter dem Grafen präsentiren, und Alles, was solche Sachen einbrächten, die mit dem Schwerdte entschieden (2) werden müßten, sollten dem Grafen zu Gute kommen. Die Einwohner der Stadt sollten ohne Unterschied
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siebzehnten Jahrhundert noch Landtagsfähig, laut Landtags-Recessen.
(I) Damaligen.
(2) Das ist entweder von Zweykämpfen in Ermangelung anderer Beweise, oder von Brüchten in Criminal Fällen zn verstehen. Letzteres ist des Doctors Racer Meinung in seinen Oberysselschen Gedenkstücken, nicht die Meinige. Beyde Fälle beweisen indessen, daß die Grafen von Bentheim die höhere Gerichtsbarkeit schon hatten.
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des Standes ihre Nachlaßenschaft, welche Weichbildgut (I) hieße, ihren Erben vermachen (2) können. Wären aber keine Erben da, so wäre der zeitliche Graf Erbe (3). Wenn Menschen, die behaupten, freyen Standes zu seyn, sich in der Stadt Scuttorpe ansiedelten, und darin ein Jahr und sechs Wochen lang [4], ohne rechtmäßige Ansprache verweilet hätten, so sollten sie für freye Bürger gehalten werden, wenn sie nur nicht dem zeitlichen Grafen oder seinen Burgmännern und Ministerialen, wegen irgend eines Rechtes verpflichtet wären. Wenn Menschen, dien man Weichbildsleute nennete, außerhalb der Stadt ein Jahr und sechs Wochen lang verweilet hätten, und in keiner andere Stadt aufgenommen würden, auch die Freylaßung von ihren Herrn nicht erhielten, so sollten sie unter der Herrsachft [sic!] derselben bleiben. Wenn in der Stadt Menschen wären, die nach Weichbild-Rechten Jemanden verpflichtet wären, so sollte Derjenige, der solches Recht über sie bey ihrem Absterben hätte, ihren Sterbfall beym Gerichte in Scuttorpe und nicht anderswo [5] suchen. Wäre der Verstorbene ein Mann
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(I) Ehemals Markengut.
(2) Schon Römische Testamente.
(3) Als Besitzer des Haupthofes in der Bauerschaft Schüttorf, nun die Burg Altena daselbst.
[4] Altsächsische Frist.
[5] Nicht mehr beym Land- oder Marken-Gerichte.
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Mann, so sollte dieser Sterbfall in solchen Kleidern bestehen, womit er an hohen Festtagen zur Kirche gegangen wäre, wie auch in seinem besten Pferde mit dem Karren [1] und den Werkzeugen des Karrens, auch in einem Beutel mit dreyen Pfenningen, wenn der Verstorbene solche Sachen hinterlaßen hätte. Wäre ein Frauenzimmer verstorben, so sollte der Sterbfall in Kleidern bestehen, woran Seide oder Gold hinge und in Schuhen von Ziegen- oder Bockleder, wenn solche Sachen da wären. Dieses Erbschafts-Recht sollte der Erbnehmer, wenns erfordert würde, vorm Gerichte in Scuttorpe durch eine dritte Hand beweisen [2]. Leute, welche mit Holz nnd Torf innerhalb des von des Grafen Vorfahren und von Ihm bestimten Bezirkes der Freiheit um Schuttorpe [3] kämen, sollten von allen Auflagen frey seyn. Endlich sollten die Einwohner der Stadt
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[1] CARUCA mit zweien Räderrn [sic!], wovon CAROSSE.
[2] Das ist, beweisen, das der Verstorbene nicht das volle Bürgerrecht hatte, sondern noch mit gutsherrlichen Rechten verpflichtet war.
[3] Der Schüttorfer Bezirk oder Feld-Marke war also aus dem herrschaftlichen Erbgute gehoben. An den geheiligten Grenzen der Commünen standen heilige Bilder, wovon Jeder, der nicht zur Commüne gehörte, weichen mußte, WEICHBILD. Zwischen den Weichbildern, und Stadtmauren entstanden Vorstädte, Vorbürge, Brinken, Pfalbürger.
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Scuttorpe alle diejenigen Rechte und Freiheiten genießen, deren sich die Bürger der Stadt Münster zu erfreuen hätten.” Dieses wichtige Document ist mit zweyen Siegeln, des Grafen und der Gräfin nämlich versehen. Das Siegel des Grafen stellet einen Ritter in voller Rüstung zu Pferde, mit aufgehobenem Schwerdte in der Rechte, dem Schilde ins der Linken vor. Auf dem Schilde sind die Bentheimischen goldenen Pfenninge, wie auf dem geheimen oder Gegensiegel, und zwar im letzteren in der bekannten Anzahl von neunzehn [I], viere in der obersten, fünf in der zweyten, vier in der dritten, drey in der vierten, zwey in der fünften, ein in der untersten Reihe; die oberste Reihe fehlet im Schilde. Die Gräfin sitzet im Siegel zu Pferde, mit der Rechte an dessen Zügel, in der Linken einen Falk oder andern Vogel haltend, zum Zeichen ihrer hohen Geburt.
§. 67.
In Rücksicht der Pfarrey in Schüttorf verordnete der Graf auf dem Schloße zu Bentheim den 19ten Jänner 1299 mit Einwilligung seiner Erben Johann und Egbert, und mit Beratung mit seinen Burgmännern und andern Notabeln, daß der jetzige Pfarrer Johann, der mit seinem Ka—
[I] Was bedeutet diese Zahl?
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pellan Wilhelm ihre Aemter in die Hände des Grafen resignirt hatte, die Pfarrey Zeit Lebens behalten, auch den Nutzen davon überhaupt, und ins besondere Von den Wachszinsigen genießen, jährlich aber ans Kloster zu Marienrode zu Wietmärschen vor Wayhnachten acht Malter Korn in Schüttorpe abliefern sollte. Geschähe dieses nicht zur bestimten Zeit, so sollte er dem Grafen zehn Marken verbrochen haben, dabey diese Abgabe dem Kloster entrichten. Die sonstigen steten Gefälle ans [sic!] den Gütern sollte das Kloster genießen, mit den Opfern und sonstigen Zufällen aber sollten die beiden Schüttorfer Geistlichen so verfahren, als wie der Graf in seinem vorigen Diplomen (I) verordnet hätte. Nach dem Tode dieses Pfarrers und Kapellanes sollte gedachtes Klosier ihre Stellen mit Geistlichen seines Ordens, jedoch mir fähigen Leuten, bey Verluste des Patronat-Rechtes besetzen, worauf Er und seine Nachkommen hiemit Verzicht leisteten. Besiegelt mit den Siegeln des Grafen und der Gräfin und bezeuget durch Hugo Ursus (2), Ludolph von Sconenvelde, Arnold Von Dedhem, Nicolaus von Turri (3), Bernard Von Lüginchusen Truchseß (4),
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(1) Suchverloren.
(2) Badr.
(3) Thorn.
(4) So war die Dynastische Familie von Lüdinghausen, jetzt ein besonderer Bestandtheil des Münsterischen Amtes Werne, der
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Rodolph von Langen, Johann Ursus, Niklas von Sconenvelde; Ritter; und andere Burgmänner und Beamte mehr.
§. 68.
Hiermit trit auch dieser Graf Egbert, wovon erzälet wird, daß Er viele einzelne neue Höfe u. selbst ganze Bauerschaften oder Marken in bisher öden Gegenden angeleget, auch die Gilhäuser Steingruben in größere Aufnahme gebracht hätte, vom Bentheimischen Schauplatze ab. Er hatte acht Kinder, nämlich sechs Söhne und zwey Töchter. Der älteste Sohn Otto wird Canonicus genant, ohne daß man weiß, von welcher Kirche; der zweite Sohn Johann folgte in der Regierung; der dritte Egbert war Domherr und Vicedom zu Münster, auch Archidiacon zu Stromberg; der vierte Christian Domherr zu Bremen; der fünfte Balduin erst Probst des Petersstiftes zu Uetrecht [I], hernach Domher zu Osnabrück; der sechste Wigbold. Von den Töchtern war Hedewig Pröbstinn zu Vreden, und Oda (OdiliaJ wahrscheinlich mit einem Dynasten von Almelo in Twente vermählet. Wer sollte nun wol glauben, daß
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Familie Von Kersekorf im Bentheimischen Truchsessen Amte gefolget.
[I] Wenn dieses nicht sein gleichnamiger Uebergroßvater 1258 gewesen, da sein Großvater und Vater nicht lange scheinen gelebet zu haben.
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dieses illüstere Holländisch-Bentheimische Haus schon in der folgenden Generation in seinem Mannsstamme erloschen sollte.
§. 69.
Johann der Zweite oder Erste.
Dieses wird als regierenden Grafen v. Bentheim zuerst in einer Urkunde vom Jahre 1305 gedacht, worin Er sich mit dem Grafen Otto von Tekeneburg und mit dem Dynasten Balduin von Steinfurt Und Otto von Ahaus für den in Osnabrückische Gefangenschaft gerathenen Grafen und Edlen Herrn Simon von der Lippe verbürgete, der nach bald sechsjähriger Gefangenschaft darauf befreyet wurde. Dieser Graf von der Lippen war der Bruder, oder wahrscheinlicher der Vater der Gemalin dieses Grafen von Bentheim, die Mechtild hieß und gewiß aus dem Lippischen Hause war, aber einen Vater und Bruder Namens Simon hatte I).
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I) Dieser Gräfin erwähnt auch KINDLINGER in seinem Stamtäfelchen zur vier und vierzigsten Urkunde, des zweyten Bandes seiner Münsterischen Beiträge, so ein Vertrag zwischen dem Stifte Münster und der Edlen Familie von der Lippe, wodurch das Schloß Rheda und alle Lippische Erbgurer diesseits dem Osningischen Gebürge 1244 Münstersche Lehne wurden. Die Rhedaische Geschichte beschreibt Kindlinger in der
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§. 70.
Die Burggrafschaft zu Uetrecht, welche die Grafen von Bentheim bisher von den Uetrechtischen Fürstbischöfen zu Lehne getragen hatten, gab diesesr Graf von Bentheim dem Fürstbischofe Guido von Avesnes im Jahre 1307 mit dem Bedinge zurück, daß der Bischof dieselbe dem Dynasten Gysbrecht Von Goye wieder verleihen mögte, welches der Bischof auch that. Aus dieser von allen Bentheimischen Documenten zuerst, statt der bis-
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Note mit folgenden Worten: “Wedekind oberster Vogt des Stiftes Frankenhorst [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier “Freckenhorst” heißen] 1196 schreibt sich in spätern Jahren zum erstenmal auch ADVOACTUS DE RETHE, und scheint das Schloß daselbst errichtet zu haben. Sein Vater Everwyn schrieb sich nur Vogt von Freckenhorst, oder auch allein von Freckenhorst. Das Vogtamt über die Stifter und Klöster Freckenhorst, Liesborn, Klabolt etc. trugen sie vom Bischofe von Münster zu Lehn und hob sie zu den NOBILIORES TERRAE. Als Wedekind 11189 einen Kreuzzug ins gelobte Land machte, legte er alle seine Vogteien in die Hände des Bischofes von Münster nieder; so wie es Wedekind Graf von Schwalenberg that. CONF. DIPL. DE 1189 AP. FALK. PAG. 219 TRAD. CORB. Wedekind von Rhede starb auf der Reise; und Bischof Herrman der 2te übertrug solche Vogeyen 1193 wieder in sicherm Maße dem Bernard Edlen von der Lippe, der auch nach Absterben der Mutter Wedekinds und dessen Schwester B… in Rheda folgte.” Hierbey unterscheide man
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herigen Lateinischen, in teutscher oder niederteutscher Sprache, nach dem damaligen Niedersächsisch Westphälischen Dialect, verfaßten Urkunde erhellet, daß die Burggrafschaft zu Uetrechts damals in einer Gerichtbarkeit, in Zinsen, Zehnten, einer Hofstätte, in Erben, und im Brückenrechte bey der bischöflichen Burg in Uetrecht bestand. Dieses Burggrafen Amt kam hernach von den Dynasten von Goye an die Dynasten von Vianen, dann an die von BREDERODE, ferner an die Gra-
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nur die Vogtey über Freckenhorst und die andern geistlichen Stiftungen von der Reichs-Vogtey zu Rheda, oder Kaiserliche Freygrafschaft, so wie die Herzoge und Grafen von Geldern erst Reichs-Vögte waren und die Fürsten und Grafen von Plauen und Reuß noch sind. Bernard von der Lippe mußte Rheda zwar zum Münsterischen Lehne auftragen, weil der Bischof ihn geholfen hatte, es von seinen Bruder den Pröbsten und Bischofe Simon von Paderborn wieder zu erobern, darum blieb Rheda aber was es war, Reichsunmittelbar, wie schon diese Urkunde ausdrückt: CORUM [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: CORAM] LIBERO COMITE OTBERTO APUD PRATUM JUXTA RETHE, IN LOCO
LEGITIMO BANNI REGALIS, QUI LOCUS VULGO MALSTADT APPELLATUS, ET IDEM COMES OTBERTUS SUPER IPSA DONATIONE BANNUM REGALEM FIRMAVIT. Diese Kaiserliche Reichs-Freigrafschaft bey Rheda erwarb das Haus Lippe, vererbte sie auf Tecklenburg, Tecklenburg auf Bentheim. Das Schloß Rheda, erbauet vom Herrn von Freckenhorst, der sich nun von Rheda schrieb, vererbte auf Lippe, Tecklenburg Und Bentheim.
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fen von Dona, weiter an die Grafen von der Li´ppe bis an den Grafen von Hompesch, endlich 1726 an den Herrn von Boetzelaar.
§. 71.
Des Gografen Gericht zu Büren, welches die Grafen von Bentheim noch besitzen, hingegen, welches Ludolph Bare bisher gehabt hatte, erwarb jetzt dieser Graf von Bentheim 1308 vom Fürstbischofe Conrad von Münster mit den Bentheimischen nicht genannten Münsterischen Lehngütern zu Lehne. Hierüber wurden 1319 zwischen dem Münsterischen Fürstbischofe Ludewig und dem Grafen noch nähere Verfügungen getroffen. Dieser Bischof belehnte den Grafen mit dem gedachten Gogerichte zu Büren und mit dem Gerichte in Nordhorn, welches der Truchfeß Herman bisher vom Hochstifte Münster zu Lehne getragen hatte, und der Graf von Bentheim, der für beide Lehne fünfhundert und fünfzig Marken Münsterischer Denarien gegeben hatte, stellete den Münsterischen Bischofe einen Revers aus, daß die Bewohner von Erben und Kötterstätten in den Gerichten Büren und Nordhorn nicht zum Graben, Nachjagen u. zu Gödingen sollten gebrauchet werden.
Ersteres Document beruhet auf einem Originale, letzteres auf einer Abschrift in Nünnings Münsterischen Monumenten.
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§. 72.
Den größten Zuwachs erhielt aber die Grafschaft Bentheim durch die Besitzungen der vormaligen wichtigen Familie von Thurn oder Thorne, welche wol von ihren noch in etwa übrigen Schloßthurme und ihrer meist verschwundenen Burg zu Uelsen in der heutigen Niedergrafschaft den Namen, und drey Schloßthürme in [sic!] Wappen führte. Mit Eilard von Thurn schloß dieser Graf von Bentheim 1412 einen Vergleich des Jnhaltes: daß derselbe sein Gericht in der Pfarrey Uelsen für gewiße Zehnten daselbst, als auch in Hardinkhausen, Hilten, Hardingen, Halle, Ostergette, in der Pfarrey Velthusen, in Gravesdorpe, auch in der Pfarrey Oetmerssen, in Breckinchen, in Tübberg, dem Grafen überlassen sollte; diese Zehnten sollte er und seine Erben nach Burgmanns Recht zum Burglehne tragen. Das Bauergericht zu Uelsen und Hilten, mit den Abgaben vom Bier, auch das Holzgericht in Tinholte, wie alle seine Güter im Gerichte Uelsen, nebst der Freiheit derselben von diesem Gerichte, welche Freiheit auch die von ihm an die von LAER verkauften Güter zu Gravestorpe, zu Golichem, Hocklinchen und Groninckhusen genießen sollten, sollte er für sich und seine Erben behalten. Diese vom Grafen Johann von Bentheim und von seinen Brüdern Egbert Vicedom zu Münster, Christian und Balduin Dom-
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herrn zu Bremen und Osnabrück, und Otto, in Gegenwart aller Bentheimischen Burgmänner ausgestellete Urkunde ward von Hubert von Lar Dechant zu Oldensel, von den Pfarrern zu Emminchem [I] und Nienkerken [2], von Otto von Melvelde, Johann von Lare und Anderen mehr bezeuget.
§. 73.
Im nämlichen Jahre 1412 entband dieser Graf von Bentheim den Edlen Stephan v. Hake seiner dem Grafen verpflichteten Ministerialstelle, und gab ihn in nämlicher Eigenschaft der Abtissin Ergard von Widigenstein [Witgenstein] zu Hervorden, über; desgleichen 1417 dessen Tochter Elisabet Hake, Und 1414 dessen andere Tochter Kunegunde. Dem Fürstbischofe Ludwig zu Münster, mit dem der Graf hernach eine Fehde bekam, wovon Nichts weiter bekannt ist, strekte Er fünf hundert Marken Münsterischer Denarien vor, und ließ sich dafür 1415 gewisse Einkünfte zu Landegge, Versenberg, Rheine und Wedephusen verpfänden, sich auch im Mißzahlungsfalle ein eigenmächtiges Pfandungs-Recht versprechen. Der Kirche zu Velthausen, wovon die zu Neuenhaus ein Filial war, schenkten der Graf und die
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[I] Emmings oder Emmons Haus, Emblicheim oder Emmelkamp.
[2] Gildehaus.
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Gräfin, mit Einwilligung ihrer Erben, und Versprechung der Ratification des Erbgrafen Simon, der also noch unmündig war und diesen Namen wol von seinem Großvater Simon von der Lippe hatte, 1417 einen beym Stiftgute der Kirche gelegenen und von Ludolph Ten Sande erworbenen Kamp-Landes. Zeugen dabey waren die Bentheimischen Burgmänner Sconevelde, Bochlo, Torne. Im nämlichen Jahre räumte der Graf dem Willekin Hinxte gewiße von ihm gekaufte wol bey Velthusen gelegene Aecker ein, da die hierüber sprechende Urkunde im Feldhauser Kirchen Archive beruht, die er und seine Erben zwar erblich besitzen, aber ohne gräflichen Consens nicht verkaufen und jährlich vier Hüner davon entrichten sollten. Dergleichen Documente sind dem philosophischen Geschichtforscher, der Art des Geschäftsganges, der Denkungsweise jedem Zeitalter, und dem Inländer des Locale wegen, nicht so unbedeutend als sie scheinen. Zum Beweise der Art der Eingehörigkeit der damaligen Dienstmänner oder Ministerialen, und ihres Unterschiedes von freyen Lehnsmännern oder Vasallen, dienet die Urkunde Ludolphs Edlen zu Steinforde, worin derselbe die Schenkung seines Burgmannes, des Knapen Sten Steneke, ans Kloster Overenkerken im Mindenschen, mit seinem Zehnten vom Hofe Deinhusen im dortigen Kirchspiele [I], bestätigte.
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[1] Ovenkerken.
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Es wäre denn, daß dieser Zehnte ein Lehn des Hauses Steinfurt gewesen wäre, das so viele auswertige Besitzungen hatte (I).
§. 74.
Der Flecken Bentheim erhielt 1421 seine eigene von der Burgkirche abgesonderte Pfarkirche, zu deren Behuf der Graf der Pfarrey zu Gildehaus mit Einwillignng des Münsterischen Fürstbischofes Ludewig von Hesten und des Gildehäuser Archidiacons Ludolph von Cleve, einige Districte ab, und der neuen Bentheimer Kirche zuwendete, wogegen die Gildehäuser Kirche, deren Pfarrey eben vacant war, einige Entschädigungen bekam. Das Bauergericht zu Kaldenhof, die Edlen und Ministerialen des Schlosses, und die da herum wohnten, auch die beiden Häuser zu Varenvorde kamen an die neue Pfarkirche zu Bentheim; den Krokers Kamp hingegen bekam die Pfarkirche zn Gildehaus vom
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(I) Vorher hatte der Graf v. Bentheim der mächtigen Familie von Hake einen Loßbrief gegeben und sie der Abtissin von Hervorde übergegeben. Die Dynasten von Steinfurt besaßen aber bekantlich viele solcher Ministerialen, da die Dynasten viel unumsschränkter, als die Grafen und andere Reichsbeamten herrschten. Die Ministerialen waren in einer Unterthänigkeit ihrer Herrn, wie etwa die heutigen Officirs; hierin liegt der Unterschied zwischen dem hohen und niedern Adel.
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Grafen als ihrem Patrone zurück, als auch gewiße Aecker auf dem Bonkamp. Die Kirche zu Gildehaus, welches wol den Namen von der dortigen Steinhauer Gilde hat, muste damals noch nicht sehr alt seyn, da es noch in folgenden Urkunden Nienkerken hieß. Seine weltberühmten Steingruben, woraus gewiß das Rathaus zu Amsterdam und die Börse zu Rotterdam, mit allen benachbarten Kirchen und Schlössern erbauet sind, hatten es zu einem sehr bedeutenden Orte gemacht. Gerhard Gildehaus, ein Gelehrter, der 1540 zu Borken im Münsterischen starb, war wahrschein [sic!] von Gildehaus gebürtig, woher auch wol die Familie Gildehaus stamte, die lange zu Osnabrück war, u. wovon der Osnabrückische Stadt-Syndicus und geheimer Secretär Herzoges Ernst Augusts des Zweyten, Doctor Christian Gerhard Gildehaus, der 1729 starb.
§. 75.
Ein für die Genealogie der Grafen von Bentheim und für die Kentniß der Twentischen Nachbarschaft der Grafschaft Bentheim merkwürdiges Diplom ist jene Theilung vom Jahre 1423; welche der Graf Johann der Zweite von Bentheim mit Bernard von Zekelinge, Henrich von Almelo, Otto und Bernard Gebrüder von Valvelde [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Welevelde] (I), Rudolph
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(I) Bey Borne.
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von Peze (I) und Dietrich von Grimberg (2), und unter seinen Schwester Kindern, den Brüdern Johann und Egbert Dynasten von Almelo, über Güter und Gefälle traf, welche wol außerhalb der Herrlichkeit Almelo und Vriesen-Vene lagen. Die Mutter dieser Dynasten von Almelo war wol des Bentheimischen Grafen Schwester Oda, da seine andere Schwester Hedewig Probstin zu Vreden war. Jene Almeloische Güter, Lehngerechtigkeiten, Zehnten; Holz- und Mastgerechtigkeiten, welche man jetzt bey der außerordentlichen Abnahme der Waldungen im Bentheimischen, Oberysselischen und Drentischen, und beym starken Gebrauche des Torfes, wodurch die großen Heiden und Moräste, aber auch manche fruchtbare Felder entstanden sind, vergeblich sucht, auch Holz- und Marken-Gerichte lagen in den Twentischen Bauerschaften Elsen, Wederdem, Geestern, Agelo, Hertmen, Delden, Nütter, Gammelke, Dörninge, Holthen, Rötum, Mander, Nozelo, Albergen, Wedehon; Alle in den Landgerichten Kedingen oder Goor und Rysssen, Delden, Oldensaal, Otmarssen und Borne, auch im Sallandischen Schulten Amte Hellendorn. Zeugen waren: Eberhard von Bevervorde, Herr-
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(I) Von Peise oder Pese im Gröningschen Arnold von Peize zwey und zwanzigster Abt von Adewert.
OUDHEDEN EN GESCHICHTEN VAN GRONINGEN EN DRENTE. PAG. 554.
(2) Bey Ryssen in Twente.
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mann von Entherr (I), Egbert Welghem, Wolter von Gaslo (2),· Johann von Reve, u. d. m. Das beste Werk über die Herrlichkeit Almelo und Friesenvene ist übrigens das des noch lebenden Doktors Racers zu Oldensaal unterm Titel: Almeloosche Oudheden, so ein besonderer Theil seiner Overysselschen Gedenkstücken, welche später als Jungs Lateinische Bentheimische Geschichte heraus kamen. Von den vielen Almeloischen Urkunden verdienet die vier und dreißigste hier eine Erwähnung, worin obgedachter Dynast Egbert von Almelo 1417 mit Beratung mit seinem Mutterbruder, dem Grafen Johann von Bentheim einen Revers über seine Uetrechtische Stiftslehne durch den Bentheimischen Notar Johann ausstellet.
§. 76.
Eine Staats Akte der Grafschaft Bentheim ist die Urkunde vom Jahre 1424, worin der Graf
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(I) Das Haus Berghorst bey Enter oder Staverden von der Familie, worin die letzte Tochter von Voet zu Bögelskamp heuratete, deren Tochter letzteres Haus an den Großvater des jetzigen Besitzers mit Berghorst brachte.
(2) Haslo und Gammelkelke Bauerschaften im Gerichte Oldensaal; Gammelke, die Familie verheuratete sich mit Rede von Saterslo oder Saesfeld, diese erwarb Brandlecht; beide Häuser vererbten auf die Münsterische Erbdrosten Familie.
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mit Genehmigung seiner Gemalin Mechtild, gebohrnen Gräfin von der Lippe, seines Bruders Balduin, und seiner Kinder, Simon, Otto, Johann, Tale und Lise, vor ihrem Burggrafen zu Bentheim dem Dynasten Godfried von Borkelo das Gericht zu Emblicheim, den Hof zu Arkelo die Häuser zu Wernerink, zu Honsteden, zu Anebrook, zu Herverding, so wie sie von Börgerhorde an, durchs Gericht Emblicheim lägen, mit Fischerey, Schwanen-Recht I), Holz- und Torfgerechtigkeit, auch Marken-Recht in Osterwolde und Tinholte, ferner die Kreppes- und Rutkotten, und die Zehnten zu Scherhorne, wie das Alles im Kirchspiele Emblicheim gelegen, ausgenommen Peter Vierin und Werneke zum Borghaus, für eine nicht bestimmte Summe verkaufte. Das Gericht Emblicheim hatte damals zu Grenzen: von einer Seite drey Paren 2) bis an den Scherhorner Kamp auf einer Seite des Wassers 3), auf der andern Seite von Holthemer Schlingen bis Gildener Krügen 4). Die Räumung oder der Auswurf aus
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I) Swanen Vlote, ein Recht, Schwanen zu halten. Wenn das Steinfurtische Wappen, die Schwane, auch hierauf deutete? wie die Salmen im Salmischen Wappen.
2) Palen, Pfäle.
3) Vechte.
4) Vermuthlich das Wirtshaus der Gilden zu Emblicheim. Denn die Bentheimischen Dörfer Emblicheim und Uelsen, bei-
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auf dem Wasser und aus dem Lande wurde namentlich mit verkaufet; Alles das, so wie es die gräflichen Vorfahren besessen hätten, als allodiale Güter, jetzt aber als gräfliche Lehne. Zeugen waren: der Canonicus Hübert zu Oldenzehl, der Pfarrer Simon zu Uelsen, Evert von Venenroede Ritter, Henrich Weldam I) Schulze [Droste] von Twente, Arnold Paschedag, Arnold von Dedem, Eilert von dem Thorne, Lefart Voet und Johann Voet, Brüder, Gerwert von den Laerekampem.
§. 77.
Jenes Haus Borkelo, so jetzt die Bentheimische Herrlichkeit Emdlicheim erhielt, und wovon Henrich von Borkelo ums Jahr 1270 auch Bischöflich Uetrechtischer Burggraf von Koeverden und Marschal von Drente war 2), führte den Namen von der berühmten Herrschaft Borkelo
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de Gerichts-Dörfer und an der Heerstraße nach Gröningen, Friesland und Zwolle, u. Gildehaus sind Flecken-artige Dörfer.
I) Weldam, Hekeren Stuveler, Häuser der ehemaligen Burgmänner der vorigen Grafen von Goor. Weldam besaß die Familie von Ripperda jetzt Wassenaar; Hekeren erbte von Ense auf Hövel, von Hövel auf Bentink von Breckelkamp, meiner Mutter Bruder, und dessen Tochter die Frau von Hugenport zu Aardt.
2) Picardt Chronyk der Landschaft Drente. Seite 397.
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oder Berkelo vom Fluße Berkel, im Geldrischen an der Münsterischen Grenze. Der Letzte dieser Familie Gerhard von Barkelo, der 1485 noch im Leben war, vererbte diese Herrlichkeit auf seine einzige Tochter, die ins Hans Dading oder Döwerth [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Hans Dading oder Dödingwerth] genannt Bronkhorst vermälet ward. Mit dem Absterben des Grafen Jodoc von Bronkhorst und Herrn von Borkelo ohne Kinder entstand zu Ende des sechszehnten Jahrhunderts ein schwerer Streit über diese Dynastie zwischer dem Fürstbischofe von Münster als Lehns Herrn derselben, einen, dem Grafen Rudolph von Diepholz, der Gräfin Irmgard von Wisch Wittwe des Grafen Georg von Limburg, Frau zu Styrum, und dem Grafen Johann von Bronkhorst und Batenburg, Herrn zu Rymburg, als Verwandte des letztverstorbenen Herrn zu Vorkelo, andern Theiles. Im folgenden siebzehnten Jahrhundert gab diese Herrschaft so gar mit Anlaß zu einem schweren Kriege zwischen den General-Staaten der Vereinigten Niederlande und den Staaten der Provinz Geldern einer, dem berühmten Münsterischen Fürstbischofe Christoph Bernard von Galen, anderer Seite I). Zu einiger Aufklärung dieser in der
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I) Man sehe von neuern Werken des Pastors Kunz [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Kurz] zu Borghorst “Leben und Thaten Christoph Bernards von Galen, Bischofes und Fürsten von Münster, Administrators von Corvey. Genommen aus dem Lateinischen des Herrn von Alpen.” Gedach-
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Reichs und Niederländischen, ja in der Europäischen Geschichte so berühmten Begebenheit, wie zur nähern Kentniß der Vorfahren des heutigen Gesamthauses Bentheim mag folgender Genealogisch Historischer Entwurf dienen: Dietrich Graf von Isenburg verlor mit seinem Bruder Friedrich seinen Vater Friederich von Isenburg, einen Vetter des Grafen Everhard von Altena oder von der Mark, und war einige Zeit unter der Vormundschaft seines Mutterbruders Herzoges Henrich von Limburg; dieser Herzog ließ für seine Mündel, denen alle ihre väterliche Güter entfremdet waren, im dreyzehnten Jahrhundert ein neues Schloß auf einem Steinfelsen bauen, das Er nach seinen [sic!] Namen Neu-Limburg oder Hohen-Limburg nante, wovon Dietrich hernach den Namen annahm. Sein Sohns Sohn Johann zeugte bey Everwina von Gütterswyk Dieterich den Dritten und Johann den Zweyten. Ersterer
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ter Herr von Alpen war General-Viecar dieses Fürstbischofes, ein Geistlicher, kein Publicist, kein gründlicher Historiker. Die Grafen und Herzogen von Geldern hatten keine völlige Souveranität über Borkelo, so wenig als über Büren, Kulenburg, Anhalt u. s. w. ausgeübet; Borkelo war aber auch, zwar ein Münsterisches Lehn, aber nach Geldrischen und Zutphanischen Lehnrechten, mußte folglich jener Familie eingeräumet werden, welche nach denselben dazu berechtigt war.
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stiftete die Linie von Limburg, welche bald hernach ausstarb; der Zweyte das Haus Styrum, worin Johanns Sohn Tiederich durch seine Vermälung mit Irmgard von Wisch, so wol ihre väterliche, als die Güter ihres Oheims Jodocus Grafen von Bronkhorst und Herrn zu Borkelo erhielt. Dessen Sohnes Herman Georgs Sohn Jodoc erhielt mit seiner Gemalin Maria von Schaumburg die Herrlichkeit Gehmen. Dessen Sohn Herman Otto hatte im siebzehnten Jahrhundert drey Söhne, Otto, der die Grafschaft Bronkhorst und die Herrlichkeit Borkelo bekam, Adolph erhielt Gehmen und Mauritz Styrum. Adolph der Stifter der Gehmischen Linie war vermälet mit Isabelle Gräfin von Velen, so wie sein Sohn Herman Otto wieder mit einer Gräfin Charlotta Amalia von Velen I)
§. 78.
Von den Dynasten zu Borkelo kam die Bentheimische Herrlichkeit Emblicheim an die benachbarten Herrn von Gramsberge, und von diesen
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I) Sieh die große Holländische Encyclopedie, oder GROOT ALGEMEEN HISTORISCH GEOGRATISCH [sic!] GENEALOGISCH EN OORDEELLUNDIG WOORDENBOEK, BEHELZENDE HET VOORNAAMSTE, DAT VERVAT IS IN DEN WORDENBOEKEN VAN MORERY. BAYLE, BUDDENS, ENZ. LITTERA ST. Ein Schatz unter Andern von archivarischen Nachrichten.
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1440 wieder an die Grafen von Bentheim zurück. Denn in diesem Jahre verkaufte Henrich v. Gramsbergen dem Grafen Everwin dem Zweyten zu Bentheim und Herrn zu Steinfurt für zweytausend alte Fränkische goldene Schilden die Herrlichkeit und das Gericht von Empninchem mit Accise-Rechte I), der Schwanenflut, der Räumung auf dem Lande und im Wasser 2), auch Fischerey im Kirspiele [sic!] Empninchen, die Höfe zu Echteler, Eickinchorst und Arkelo 3) die Erben Wermynck, Anebrocke, Rütgerink, zwey Erben Overink, Oesmannink, Dyderkink im Dorfe Empninchem, die Kotten Krepeschote und Arkelo, den großen und kleinen, oder groben und schmalen Zehnten zu Scherhorn, und alle diese Güter und dazu gehörige Leute mit Brenholz- und Torfgerechtigkeit, zu Wasser, zu Weide, Holz zu fällen, zu Felde, auch Markengerechtigkeit, ausgenommen die Waargerechtigkeit von Eickinghorst, die sich Verkäufer
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I) Tsyse.
2) Vechte.
3) Da der Uetrechtische Fürstbischof Johann von Arkel, Stifter des Arkelstein in Salland unweit der Issel, die Herrlichkeit Lage 1446 kaufte, so führet dieses Arkelo, jetzt Arkeler in der Niedergrafschaft Bentheim, worin die Bischöfe von Uetrecht begütert waren, auf Vermutungen, wiewol der Name Arkelo schon 1424 in obiger Urkunde, mithin vor der Regierung jenes Bischofes vorkömt.
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vorbehielt, so wie das Alles im Kirchspiele Emblicheim gelegen. Zeugen waren Henrich von Zelewordt, Egbert Herr zu Almelo, Matthäus von Gravestorpe und Johann Voethe. Die Herrlichkeit Emblicheim oder Emmelkamp wurde unterm Namen Ennynthan 1486 den siebenten Februar vom Kaiser Friederich dem Dritten unter die Reichs-Lehne gezälet.
§. 79.
Auch das Haus Brandlecht kömt 1426 in der Bentheimischen Geschichte in einer Urkunde vor, worin Adolf von Brantelght und sein Sohn Herrman sich verpflichten, daß sie, nachdem sie vom Grafen Johann und dessen Söhnen Simon und Otto mit dem Hause Brantelghet belehnet worden, auch die Erlaubniß erhalten, daselbst eine hölzerne Burg aufzuführen und selbige mit seinem fünf und siebenzig Fuß weiten Graben zu umziehen, sie die vorher errichtete Aussöhhnung halten, von diesem Hause den Grafen von Bentheim und ihren Burgmännern, Lehnleuten und sonstigen gräflichen Leuten keinen Schaden zufügen, soundern vielmehr als treue Vasallen sich betragen wollten: etwa unverhoft entstehende Streitigkeiten sollten entweder in Güte vermittelt, oder vor dem Grafen und dessen Burgmännern I) entschie-
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I) PARES CURIAE Hofgenoßene unter dem Vor-
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den; bey einem Todtschlage aber wollten sie sich dem Land-Rechte (I) unterwerfen. Eine solche Versicherung sollten auch Adolphs Erben jedesmal unter ihren Siegeln ausstellen, ehe und bevor sie mit Brantelghet belehnet würden. Zeugen waren Egbert des Grafen Bruder und Vicedom zu Münster, Arnold von Boclo, Eilart von Methelen, Heine von Zebelinghen, Arnold Paschedagb, Klaas von Beveren, Hugo Bare, Johann Voet, Sweder von Bretlere, Brunsten, van der Maze. Diese Versicherung wiederholte des vorigen Adolfs von Brandlecht Sohn und Hermans Bruder Abolph der jüngere 1451 in einem im vorigen Lehns-Reverse gestochenen so genanten Transfix. Zeugen waren: Arnold von Sconenvelde, Hugo de Bare, Floriken Voet, Johann von Beveren, Christian von Svendorpen.
§. 80.
Unter der Regierungs dieses Graf. v. Bentheim erhielt die alte Kirche zum heiligen Werenfried in Uelsen Uetrechtischer Diöces, und unter dem Dechanat oder Archidiaconat Otmarssen (2), vorher
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sitze des Landesherrlichen Burggrafen.
(2) Im vorerwähnten Kaufbriefe Henrichs von Gramsbergen über die Herrlichkeit Emblicheim wird auch von LANDRECHT und LEHNRECHT gesprochen.
(3) LINDEBORN HIST. SIVE NOTITIA EPISCOPATUS
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wozu Otmarshem, Almelo, Weerselo, Uelsen, Feldhausen I), Emblikamp, Laerwolde, Denekamp, Friesenvenne, Wierden, Tübbergen gehörten, 1427 einen Päbstlichen Ablaß von zwölf Bischöfen, worunter die von Brandeburg, Lübeck und Minden waren.
§. 81.
Dem Fürstbischofe Johann von Diest zu Uetrecht verkaufte der Graf 1428 mit Genemigung [sic!] seiner Gemalin Mechtild und seiner Söhne Simon und Otto, seine und der Grafschaft Bentheim Lehne im Ober- unddd Niederstifte Uetrecht, für eine ihm wol bezahlte Summe Geldes. Diese Lehne waren: die merkwürdige Burg Rutenberg 2), welche Hako von Rutenberg besäße, ein Gut-Namens Westerhof, ein Haus bey Hesne, welches Albert Krech [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Keech] gehabt hätte, »ein Haus in Wilsne 3), drey Häuser bey Stegen, zwey Häuser bey Beerza 3) ein Haus bey Anewede, ein Haus bey
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DAVENTRIENSIS. PAG. 425 zum Kirchspiele Uelsen gehörte Lage, auf dessen Schloße das Uetrechtische geistliche Gericht gehalten wurde, das Officialat war in der Hauptstadt von Twente, Oldensaal. Sala, Gericht
1) Neuenhaus geh. zur Feldhauser Pfarrey.
2) Im Kirchspiele Dalfzen unweit Zwolle, an der Vechte, jetzt ein Gut des Herrn von Freitag oder Fridag.
3) Unweit Campen.
4) Pallant zu Beerse.
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ANE, Rederinc Haus bey Laerwolde I), das Haus CLOESTER 2) bey Coeverden, vier Häuser mit einer Scheuer bey Scherpenzele 3), die Erben des Hesekin v. Grave, Rudolphs von den Stade zwey Häuser bey Stade, des Sohnes Godschalks von Dalweshem Haus genant Grotenhuis bey DALWASHEM , Alphards von Scuren Haus genant Goethus bey Vilscen, nach Ministerialrecht; die Burg DÜRSTEDE des Süeder von Abekewoude 4), das Gericht und ein Zehnte bey RENEN, mit den Pertinenzien, eine Insel des Johann v. AMERONGHEN gelegen gegen Hosteden in Noda, gewiße Güter und Zehnten der Erben Gewards des Sohnes Walters über den Berg bey Renen, einige Güter und Zehnten Bertolds Wene in MERSE über den Berg und in ELS, einige Güter Dieterichs genant Bovie, deren Namen Er nicht wüste.
Alle Bentheimische Lehne, die aus diesem Nexu in das Uetrechtische kamen, und zum Theile in der Nachbarschaft der Grafschaft, in Salland, Drente, auch in der Provinz Uetrecht zu suchen sind.
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I) Jetzt bey der Bentheimischen Herrlichkeit Laer.
2) Diese Familie führte das Bentheimische Wappen. Das Haus Kloster bekam die Familie von dem Kamp, woraus die letzte Frau von Voet zu Bögelscamp. Sieh das Epitaphium ihrer Aeltern in der Kirche zu Frenswegen.
3) Bey Goor.
4) Abkou.
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§. 82.
In der Grafschaft Bentheim erscheint um diese Zeit eine neue Stadt Neuenhaus, da die eben gedachten Gräflichen Personen 1428 der neulich von ihnen errichteten Kapelle in ihrer neuen Burg Dinkelrode ihren großen und kleinen Zehnten aus den Erben Alerdink, Gripink, Vrilink, Maathus und Wulfeshus in Brekinchem Kirchspieles Otmarssen mit dem Bedinge schenkten, daß diese Zehnten einem Altare in den Kirchen zu Scuttorpe oder Bentheim zu Gute kommen sollten, wenn diese Burg Dinkelrode etwa zerstöret werden, oder von der Grafschaft Bentheim abkomen sollte. Zeugen waren: Arnold von Boclo, Ritter; Arnold Paschedach, Hugo Beren, Arnold von Sconenvelde, Sweder von Bretlare, Knapen und alle Burgmänner.
§. 83.
Da das Münsterische Ottenstein eine der Grafschaft Bentheim benachbarte Dynastie war, und die Häuser Solms von Ottenstein I), Ahaus, Horst-
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I) Das Schloß Ottenstein ward mit Bewilligung des Münsterischen Bischofes Ludwig 2 auf das morastige Land, Garbrok genant, von dem Otto, Edlen von Ahaus, im Jahre 1416 erbauet, und von seinem Namen Otto also benennet. Von ihm kam Ottenstein an Heinrich Grafen von Solms.
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mar u. d. m. mit den Häusern Bentheim und Steinfurt verwant waren, so wie es beyde letztere waren, woraus eine Familie geworden, so kann hier eines Versprechens des Walter von Holthusen vom Jahre 1430 um desto mehr erwähnet werden, da die darüber errichtete Urkunde im Bentheimischen Archive verwahret wird. Gedachter von Holthusen verspricht darin, daß wenn er oder seine Erben des Pudikes Gut im Kirchspiele Wullen, welches er vom Herrn Henrich von Ottenstein zu Lehne trüge, jemals verkaufen oder vertauschen würden, sie alsdann das Heckehaus im Kirchspiele Lare, welches sie Familie von Holthausen, vom Herren zu Ottenstein als ein jährliches Zinsgut besäße, als ein Lehngut von ihm zu Lehne tragen würden.
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bey dessen Familie es bis 1408 geblieben ist, wo Otto von Hoya, Bischof von Münster, den Besitzer, Grafen Heinrich von Solms aus vielen wichtigen Urachen befehdete, sein Schloß belagerte und einnahm. Ermgard Abtissin zu Heerse und Agnes Frau von Brunkhorst zu Borkelo thaten 1431 vorm Münsterischen Ritter [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Richter] Bernd Kerkering einen feierlichen Abstand darauf.
Kindlinger Münsterische Beiträge. Erster Band, S. 56. Note A. Nur vermische man hierbey das dem Stifte Münster gefährliche Recht, ein Schloß oder damals eine Festung zu errichten nicht mit der Ausübung der friedlichen Regalien im Ottensteinischen Gebiete.
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Der Graf von Bentheim war 1431 Landesväterlich Schiedes-Richter zwischen Johann von Berge und Nikolaus Kokerlo, da Er jenen dazu anhielt, diesem jährlich zwischen Michaeli und Martinis ein Malt Rocken Twentischer Maaße aus dem Hause Ten Holte, Kauf-Contracte gemäß zu entrichten, da er dafür fünf und eine halbe Mark gangbarer Denarien erhalten hätte, zugleich ertheilte Er dem Richter die Macht, im Mißzalungsfalle, diesen Ausgang aus dem Hause Ten Holte, davon, oder von andere Güter des Johann von Berge, ohne gerichtliche Weitläuftigkeiten, bey parater Execution zu erheben. Dieses Haus Ten Holte scheint in oder bey Feldhausen gelegen zu haben, da die dortige Kirche diese Urkunde besitzet, worin Gerlach von Manhere, Conrad von Esche, Herman von Godelinchen, der gräfliche Richter Otto Twent, Wigbold genant Bullic, Willekin der Sohn Wilhlms [sic!] Sconeweders, Zeugen waren.
Die Kirche zu Uelsen erhielt 1432 einen Zehnten von der Familie Meierink aus dem Hause Sonnenbergrink, zu einem ewigen Lichte zur Ehre der seligsten Jungfrau Maria, wie der Bentheimische urgmann [sic!] und Knape Sweder von Breetlare mit seinem Siegel beurkundete. Ein anderer Burgmann, nämlich Arnold von Schonevelde bezeugte mit seinem Siegel, daß er und seine Erben von
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Herrschaft zu Bentheim das Haus zum Vogelsang und das Haus zu Heetlage im Kirchspiele Bentheim mit Allem, was zu beiden Häuser gehörte zu Burglehne, das Haus zu Horst im Kirchspiele Gildehaus, die Häuser zur Becke am Elleberge und zu Helschen im Kirchspiele Büren, das Haus Oelriking im Kirchspiele Ochtepe I), das Haus zu Leme im Kirchspiele Oldenzel, das Haus Ghosseninch zu Breckinchem 2) im Kirchspiele Otmerschem, das Haus Honzode im Dorfe Velthusen, und Rotemans Haus zu Wylschem im Kirchspiele Uelsen, hingegen in Dienstmans statt besäßen.
§. 85.
Des damaligen Grafen Johanns des Zweiten von Bentheim wird in einer Urkunde dieses Jahres 1432 zuletzt gedacht. Er und alle seine Erben bezeugen darin, daß Eilard von den Torne und dessen Erben folgende Güter von ihm zu Lehne trügen: Jenen Zehnten, den er für das Gogericht zu Uelsen laut Kaufbriefes empfangen hätte, des Rosentretters Haus zu Hoekelinghen, das Haus Mogerinch im Dorfe Uelsen und diese Güter zu Vurglehn [sic!]; den Hof zu Hilten die Räumung aus den Brüchen zu Brekinchem zum Hofe zu Blundena, die Rytware von Blundena,
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I) Ochtrup.
2) Brekelkamp, so Bentheimisch und Twentisch.
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zu den Wederinkes Bane, die Fischerey von der Dinkelbrücke zu Goßschalkingware, die Holzgerichte in Tinholte, Hilten und Uelsen, die Viehtriften in den Marken Godelichem, Hilten, Lemeking, das Haus Stonebrinke in Halle, und diese Güter in Dienstmannsstatt; das Haus zu Stupenhorst, welches Rolveswiß von Langen unter hätte, auch alles, was Engelbrecht von Hilten vonn Eilert I) hielte, nämlich den halben Hof zu Heveninchem, das Haus Nidderinch zu Hilten, den Zehnten des Hauses Noderkinch zu Hesinghem 2), den Zehnten des Hauses Haghing und des Hauses Wergheringh zu Godelichem, wie auch der Häuser Essmar und Schadehaus in Halle, und diese Güter in Mannstatt.
§. 86.
Im folgenden Jahre 1433 den ein und zwanzigsten July lebte der Graf nicht mehr, zu Folge eines Documents seines Bruders Egbert, Domherrn und Vicedoms zu Münster, von diesem Jahre und Tage, worin derselbe bezeuget, daß weder sein vorgedachter verstorbener Bruder, noch dessen erstgebohrner Sohn Simon, noch auch sonst Einer seiner Erben einiges Recht an dem von ihm
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I) Von den Thorne.
2) Ist auch Bentheimisch u. Twentisch.
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in Münster I) gekauften Hause 2), noch auch an den Zehnten in Vimolt [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Bimolt] in der Pfarrey Northorne hätten, welchen Zehnten und dessen Pertinenzien Er vom Domcapittel gekaufet, und demselben für vier Marken steter Einkünfte wieder vermacht hätte, so wenig als an dem Hause zum Vorwerke im Kirchspiele, St. Mauritz 3), und dessen Zubehör, noch endlich auch an einem Hause in Scuttorpe, welches Er von Gerards von Quendorpe gekaufet hättte [sic!].
Der Graf von Bentheim, Johann der Zweyte, hatte fünf Söhne und fünf Töchter, und doch erlosch in seinen Söhnen der Mannsstamm dieser Grafen von Bentheim aus dem Hause der Grafen von Holland. — - Seine Söhne waren: Simon, Otto, Johannes, Christian und Bernard, wovon der Erste, Zweyte und Fünfte, einer nach dem andern, gewiß zu einem seltenen Beispiele, die Grafschaft Bentheim regieret haben. Der Dritte, Johannes, verstarb jung. Der Vierte, Christian auch Kerstian genant, war Donnherr oder vielmehr Domgraf zu Kölln und Domprobst zu Münster, scheint aber in den letzteren Jahren zu Bentheim privatisirt zu haben, da Er
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I) Wo sonst ein Thor des GRAFEN von Bentheim war.
2) Vielleicht die Kenmade Stätte mit der Burgfreiheit.
3) Bey Münster.
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in den Urkunden oft, und ohne alle Titulatur vorkömt. Seine fünf Töchter waren: Hadewig, Hazeke, Tule, Lisa und Margareta. hiervon war Hadewig mit dem Dynasten Everwin von Güterwyk vermälet, wodurch die Grafschaft Bentheim auf das Güterswyksche Haus verfiel, wovon die Grafen von Bentheim, Steinfurt und Tecklenburg-Rheda abstammen.
Die beiden andern Gräfinnen von Bentheim Hazeke und Tale [Atalia] waren Abtissinnen zu Vreden und Freckenhorst, wenn man gleich nicht weiß, in welchem Stifte Jede bestimmt Abtissin war. Lisa [Elisabet] war Abtissin des freyweltlichen Stiftes Heerse oder Neuenheerse im Paderbornischen, welches Jung mit dem uralten berühmten Nonnenkloster I) im Rhedaischen vermischet. Die Fünfte, Margareta, war Gemalin des Grafen Otto des Vierten von Oldenburg.
§. 87.
Graf Simon.
Dieser soll mit Catharina, einer Tochter Balduins des Dritten von Steinfurt, nach einer andern Nachricht, vielleicht eines Frensweger Geistlichen, zweymal vermälet gewesen seyn, aber stets an der Auszehrung gekränkelt haben, weswegen Er keine Erben bekam.
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I) Herzebrok.
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Er soll vor seinem fünfzigsten Jahre nicht zur Regierung gekommen seyn, Schüttorf mit Mauren umgeben haben, und geheimer Rath des Fürstbischofes Ludewigs des Zweiten zu Münster gewesen seyn.
§. 88.
In Urkunden erscheint Er zuerst 1333, wenn der in den Niederlanden so sehr begüterte, und in dortigen Documenten, nach dem Berichte des Menso Alting in seiner lateinischen Notiz des Nieder-Teutschlandes, so oft vorkommende Simon von Bentheim, dieser Graf nach Jungs Meinung nicht war I)
In jenem Diplome belehnt Er Aleid von Delden, eine Begine oder Geistliche mit dem grossen und kleinen Zehnten in der Bauerschaft Wels-
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I) So erscheinen Simon von Bentheim u. Johann von Stenvorden in einer Urkunde des Grafen Wilhelm von Hennegau, Holland und Seeland, 1305 unter den Edeln womit der Graf verordnete, daß alle diejenigen, welche ihre adeliche Geburt nicht beweisen könnten, in Delfland in der Grafschaft Holland nicht frey von Schatznng seyn sollten; so wie Herzog Johann von Baiern, Graf von Holland 1422 bestimte, daß der Kaiserliche Brief-Adel niemanden Schatzungfrey machen sollte.
OUDHEDEN EN GESTICHTEN VAN DELFLAND. P. 68. 79.
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im Kirchspiele Olst, von Gütern, die Werde hießen, nach Zütphenschem Rechte. Die Erben dieser Aleid sollten davon nicht enterbet, auch sollte dieses Lehn dem Lehnsherrn nicht zurück gegeben werden, zum Heergewette sollte ein Pfund Deventrischer Münze, oder dessen Werth innerhalb Jahres und sechs Wochen nach Aleids Tode, von ihrem Erbe oder ihren Erben gegeben werden. Dieser Lehnbrief wurde 1351 den 17 April vom Deventrischen Magistrate bestätiget, wobey die Regierung der kaiserlichen freyen Hansestadt Deventer, welche damals, wie jene zu Nürnberg, womit sie viel Verkehr hatte, wovon die Nürenberger Straße, und der ehemalige Nürenberger Thurm in der Stadtmauer zeugen, aus edlen mit dem den Bentheimischen Burgmännern verwandten Geschlechtern bestand 2), den Grafen von Bentheim den Edlen und Mächtigen, auch wol wegen seiner vielen auswertigen Lehne, nante. Eine andere Belehnung erteilte der Graf
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I) Welsum zwischen Deventer und Zwolle, an der Issel.
2) Daher zeigen sich die ehemaligen Bentheimischen Familien Holte, Voet, u. s. w. in dasiger Gegend, in der Velau, in Harderwyk u. s. w. im sechszehnten Jahrhundert. Die Frau von Twickel gebohrne von Holte vererbte Bögelscamp auf Voet, womit ihre Bruders Tochter Holte verheuratet war, u. nicht auf deren vorher verstorbene Schwester, die Frau von Kloster zu Evenlo.
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1334 den zweiten Jänner, am Tage, worauf sich der Herman Rutenkampes auf der Dinkel mit der Stadt Oldenzel nach einer mit derselben geführten Fehde wieder aussöhnte, dem Ernst den Beyer und dessen Sohne Werenbolt, zur gesamten Hand in Dienstmansstatt, mit dem Hause zu Beyerinch, und verlieh des Erstern Frau Kerstine davon die Leibzucht. Zeugen waren: Arnold Paschedach, Friedrich von Quendorpe, Conrad von Esche.
§. 89.
Unter der Regierung dieses Grafen erhielt die schöne Kirche zu Schüttorf, die größte in der Grafschaft Bentheim, so wie sie den höchsten Thurm
hat, unterm Titel zum heiligen Laurenz, Münsterischer Diöces, 1335 einen Päbstlichen Ablaß von vierzehn Bischöfen. Zu Folge der auf der Päpstlichen Bulle befindlichen Nachricht bewürkte der Graf Bernard 1390 eine Erweiterung dieses Ablaßes auf Schüttorfer Kirchweihe I) durch den dasigen Pfarrer Henrich Krull. Das Patronat-Recht dieser Kirche, welches die Bentheimischen Grafen Balduin, Otto, Egbert, Johann und dieser Simon dem Frauenkloster Marienrode zu Wietmärschen verliehen, und der Probst [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Pabst] Bene-
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I) Wobey eine Kirch-Messe, Kermis und Jahrmarkt statt hatte.
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dict der Zwölfte bestätiget hätte, confirmirte 1341 der Münsterische Bischof Ludewig in einer bey der Familie von Beesten, nach Jungs Bericht, beruhenden Urkunde, mit dem Zusatze, daß Weltgeistliche diese Pfarrey bekleiden und so viel dafür erhalten sollten, daß sie anständig davon leben und die Bischöflichen- und Archidiaconalgebühren entrichten könnten, sonst aber ihre An- und Absetzung vom Stifte abhangen sollte.
§. 90.
Der neuen Kirche zu Gildehaus schenkte der Graf in diesem Jahre mit Genehmigung seines Bruders Otto, Domprobstes zu Paderborn, wie auch seiner Brüder Christian und Bernard, und aller seiner übrigen Miterben, zur Ehre ihrer Patronin, der heiligen Anna, aus dem Hofe Wykink drey Malter und drey Scheffel Gerste und zwanzig Scheffel Korn, aus dem Johanniter Hause zu Nodehorne I) vierzehn Scheffel Korn, welche Einkünfte die Provisoren dieser Kirche jährlich aus diesen Gütern erheben sollen, und Er oder seine Nachfolger allenfalls mit vierzig Marken Münsterischer Pfenninge wieder sollten ablösen können, wofür wieder Einkünfte für diese Kirche sollten gekaufet werden. Dieses ist vielleicht die einzige Erwähnung einer ehemaligen Malteser-Commende zu
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I) Jetzt vielleicht die Frensweger Burg.
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Nordhorn, welches damals Nothhorn hieß und eine Warte gehabt haben soll, worauf zur Zeit der Noth ein Feuer angezündet und mit einem Horne geblasen wäre, welches im Wappen der Stadt ist. Andere leiten wol wahrscheinlicher den Namen Nordhorn, theils von seiner nördlichen Lage in der Grafschaft, theils vom alten Worte Horn her, welches eine Ecke, einen Winkel an der Vechte bedeutet, woran die Stadt liegt I), Nodehorn ist Nordhorn in der nachläßigen Schreibart der Alten, da der Ort alt, aber die Stadt neu ist, welche ihre Städtische Privilegien erst vom Grafen Bernard dem Ersten, dann von Everwin dem Zweiten 1478, von Arnold dem Ersten 1531, Arnold dem Zweiten 1580, Arnold und seinen Brüdern 1606, Ernst Wilhelm 1634, Arnold Moritz Wilhelm 1696 erhielt. Die Kirche steht im alten Dorfe, welches von der Stadt durch die Vechte geschieden ist, so wie es Alte-Lingen; Alte-Ootmarssem, u. s. w. giebt. Zum Andenken des alten Dorfes kann das Horn der Hirten ins Städtische Wappen gekommen seyn.
So wie die Teutsche Hanse und der Teutsche Handel verfiel, verfiel Schüttorf, und so wie Republik der Vereinigten Niederlande und ihre
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I) Sowie die Bauerschaft Scherhorn in der Niedergrafschaft.
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Ost- und westindische Compagnien blüheten, blüheten Nordhorn und Neuenhaus auf. In der Grafschaft Bentheirn wurde im ganzen Mittelalter nach Münsterischen Gelde gerechnet, welches in neuern Zeiten durch das Holländische verdrungen ist, obschon man auch gräfliche Münze gehabt hat.
§. 91.
Die letzte bekannte Urkunde des Grafen Simon, dessen Tod 1347 erfolgt seyn soll, ist vom 15ten Juny 1343, worin Er mit Genehmigung seiner Brüder Otto, Domprobstes zu Paderborn, Christian und Bernard, wie seiner übrigen Erben, das Haus Roberting bey Schüttorf vom Lehns-Verbande befreiete, welches darauf dessen Besitzer Friedrich von Quendorpe mit seinen Aeckern, Wiesen und Weiden und sonstigem Zubehör, dem Altare der seeligsten Jungfrau Maria zu Schüttorf, zum Besten des neuen Vicarii desselben Bernard von Honholte, unter Einwilligung des Probstes, der Priorin und des Conventes zu Marienrode in Wietmärschen, widmete.
Da Wietmärschen nur eine Priorin, und noch keine Abtissin hatte, und der Münsterische Bischof bey seiner Bestätigung des Wietmärscher Patronatsrechtes zu Schüttorf 1341 von den wenigen Ein-
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künften desselben erwähnet, so war seine erste Stiftung wol von keiner großen Bedeutung.
§. 92.
Die drey Fehden, die dieser Graf Simon von Bentheim mit dem Münsterischen Fürstbischofe Ludewig dem Zweyten von Hessen, nach dem Berichte der Münsterischen Geschichtschreiber, geführet, können der verwirreten Schreibart der damaligen Chroniken wegen hier nicht weiter als nur angeführt werden. Dieser Bischof hatte es auch mit den Grafen von Tekeneburg und von Solms zu Ottenstein zu thun, zerstörete die Burg Uebelgönne und entrichtete die Burg Schlipsten oder Schlipsen I) unweit Lingen, welche Die Grafen von Bentheim und Tekeneburg wieder zerstöreten, an deren Stelle der Münsterische Bischof Heinrich Herzevorth errichtete. Auch dem Münsterischen Bischofe Otto von Hoja wird die Zerstörung einer Burg Uebelgönne 1396 zugeschrieben, welche Ludolph von Steinfurt Balduins Sohn bey Schöppingen an der Vechte errichtet hatte. Arnold von Bevergerne in seiner Münsterischen Chronyk 2) erzählet hiervon: Dieser Bischof hätte Oevelgünne, welches den Dynasten von Steinfurt und Ottenstein gemeinschaftlich gehöret hätte,
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I) Vielleicht Schleifstein, wodurch er seine Feinde schleifen wollte.
2) IN AUT. MATTHAI ANALECT. TOM. V. PAG. 64.
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belagert, während der Belagerung wäre bedungen, daß dieses Schloß innerhalb eines Monates nicht sollte zerstört werden, immittels hätten die
Steinfurter den Bischof gefangen bekommen und ihn nach Steinfurt geführts, worauf die Münsterischen Steinfurt belagert und den Bischof für siebentausend und fünfhundert Gulden ranzionirt und Uebelgünne zerstört hätten. Der Bischof hätte endlich Vreden wider Sweder von Vorste zu Ahaus und wider den Herrn von Solms zu Ottenstein befestiget.
§. 93.
Die Steinfurter Nachrichten klären diese Vorfälle auf und sollen in der Geschichte des Steinfurtischen Hauses bald mitgetheilet werden. Auch erstgedachter Münsterischer Bischof Ludewig von Hessen lag mit Ludolph von Steinfurt in einer Fehde, zu dessen, als seines Verwandten, Beistande der Graf Simon von Bentheim wol mit darin verwickelt wurde, da das berühmte Steinfurtische Schloß Schwanenburg durch den Bischof von Grund aus zerstöret ward. Auf diesem Schloße Schwanenburg hatte Ludolph von Steinfurt noch 1303 bezeuget, daß Er für sich und für seinen Vater Balduin, wie für seine Helfers Helfer, mit dem Bischofe Ludewig von Osnabrück, mit dem dortigen Domcapitel, mit die
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Ministerialen, der Stadt und dem Bißthume Osnabrück eine Versöhnung getroffen hätte, wornach die Gefangenen ohne alle Ansprüche oder Dingtale befreyet werden sollten. Jung weiß den Ort nicht anzugeben, wo diese Schwanenburg gestanden, und die Geschichte würde es nicht erfahren, hätte die gütige Offenheit des jetzt regierenden Herrn Grafen zu Bentheim und Steinfurt sie nicht der Nachricht hierüber erfreuet. In einer Münsterischen im Steinfurtischen Archive aufbewahrten geschriebenen Chronyk heißt es nämlich zum Jahre 1310 “der Münsterische Bischof Ludewig von Hessen hätte vor Steinfurt des Herrn von Steinfurt Sohn mit dem Herrn Gisbert von Bronkhorst und viele andere Herrn gefangen bekommen, und ihm seine ganze Herrschaft, die Er zu Rheine hatte, abgeschatzet, ihm auch sein Schloß Schwanenburg zu Mesum auf dem Orte, wo diese Hrn. noch die Fischerey hätten, zerstöret, ihm großen Schaden gethan und ihn ganz arm gemacht, wie das bekannt wäre I).”
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I) LUDOVICUS DE 34TE BISCHOP EIN LANDGRAVE TE HESSEN, FENK VOOR STENVORD DES HEREN VAN STENVORD SOHN, HEREN GISBERT VAN BRUNKHORST, MET VELEN ANDEREN HEREN, UND SCHATTEDE EM AF ALLE DE HERSCHAP, DE HE HADDE TO RHENE UN VERSTORDE HEM SYN SLOT SWANEBORG UP DEN PLAZ DA DIE HEREN DE FISCHEREY TE MESEM HEBBEN UND DEDE EM GTOTEN [sic!] SCHADE EN MAKENDE EM TO MALEN ARM, ALS DAT KÜNDIG.
Dieses wird auch von Rump in seinem zu
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Wenn nun die Reichfreye Herrn zu Steinfurt nach ihrem Wappen, die Schwane, ihr Schloß benanten I) so mischten die Grafen von Bentheine wol umgekehrt die Ide ihrer gebürgigten Steinfeste in einer ebenen Gegend, in ihre neunzehn vergoldeten Steinkugeln oder Pfenninge.
§. 94.
Otto der Sechste oder Fünfte.
Dieser folgte auf seinen unbeerbten Bruder Simon in der Bentheimischen Regierung. Er war Domprobst zu Münster und Paderborn, resignirte aber erstere Domprobstey auf seinen Bruder Christian, unter Begünstigung des Paderbornischen Fürstbischofes Balduin aus dem Steinfurtischen Hause, der zugleich Pähstlicher [sic!] Bevolmächtigter war. Die über diesen Gegenstand handelnden zwey Urkunden dieses Bischofes zu Paderborn von den Jahren 1360 und 1361 sind merk-
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Steinfurt befindlichen Mannscript über die Bentheimische Geschichte angeführt.
I) SCHWANENBURG VON STENVORDEN von Gottes Gnade Abtissin von Lausdunen oder Loosduinen, vermachten diesen illüstern Kloster, worin Gräfin Richarda von Holland 1250 geistlich und Anna von Egmond 1546 Abtissin war, 1401 dreißig Pfund holländisch. Siehe die Urkunde in OUDHEDEN EN GESTICHTEN VON DELFLAND. P. 450.
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würdig für die Bentheim Steinfurtische und benachbarte, wie für die Kirchen Geschichte.
§. 95.
Gedachter Fürstbischof macht im ersten Document dem Domcapitel zu Münster bekannt, daß der Köllnische Domgraf Christian von Bentheim ihm eine Bulle des Pabstes Innocenz des Sechsten zu Avignon mitgeteilet hätte, des Inhaltes: Der Graf Otto von Bentbeim hätte ehemals die Domprobstey zu Paderborn, wozu sonst gewälet würde, und nun auch die Domprobstey zu Münster, wo Er bereits Domherr gewesen wäre, canonisch und wahlfrey erhalten, hätte aber die Weihungen nun schon über ein Jahr nicht genommen, ohne deswegen eine Päbstliche Dispensation bekommen zu haben; daher gebüre jetzt die Vergebung der Münsterischen Domprobstey dem Päbstlichen Stuhle, gemäß der Verordnung seines Vorfahren, des Pabstes Johann des Zwey und Zwanzigsten, und der Probst [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Pabst] bevollmächtigte deswegen den Bischof zu Paderborn, des Grafen Otto Brude, den Köllnischen Domgrafen Christian von Bentheim zur Münsterischen Domprobstey zu beförderen. So befehle Er, Bischof zu Paderborn, da der Graf Otto von Bentheim die Münsterische Domprobstey resignirt hätte, aus Päbstlicher ihm übertragener Gewalt, den Fürstbischof Graf Adolph von der Mark und das Domcapitel zu
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Münster, unter den schwehrsten Kirchlichen Ahndungen, des Grafen Otto Bruder, den Köllnischen Domgrafen Christian, ehe sechs Wochen, nach der Insinuation dieses, verstoßen seyn würden, in den Besitz der Münsterischen Domprobstey zu setzen. Im Namen des Fürstbischofes von Paderborn sollten die Dechanten, Thesaurarien, Scholasters u. Cantoren der Domstifter Paderborn, Halberstadt, Magdeburg, Mainz, Osnabrück, Uetrecht und des Stiftes Fritzlar, wie auch die Pfarrer zu Schüttorpe, zu Nienkerken sonst zum Gildehaus genannt, zu Zoltesberghe, Rene, Benthem und Aldenzale, weniger nicht der Dechant, Thesaurar und alle Canonici, Vicarien und Priester der Kirche zu Aldenzale Uetrechtischer Diöces, alle Geistliche überhaupt, und namentlich in der Paderbornischen, Münsterischen, Osnabrückischen, Uetrechtischen und Köllnischen Diöcesen für die Ausführung dieses Päbstlichen Mandats verantwortlich seyn.
Diese von Münsterischen Geistlichen auch Päbstlichen und Kaiserlichen Notar Herman von Grotenhus verfaßte Bischöflich Paderbornische Urkunde bezeugten zu Dringenberg unter Andern der Paderbornische Domthesaurar Henrich von Hasle I) und der Domscholaster Dieterich Dynast
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I) Die Bauerschaft Hasselo im Gerichtge und Kirchspiele Oldensaal.
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von Enschede. Letzterer war auch wol Domherr zu Münster; denn der erwähnte Fürstbischof von Paderborn übertrug als Päbstlicher Bevollmächtigter in folgenden Jahre 1361 dem nunmehrigen Münsterischen Domprobste Grafen Christian von Bentheim die durch den Tod des Münsterischen Domherrn Dietrich von Enchede eriedigte dortige Dompräbende mit dem Ringe.
§. 96.
Schon früher war dieses Grafen Bruder, der Graf Otto von Bentheim seinem Bruder Simon in der Bentheimischen Regierung, sey es als zweiter Sohn des Grafen Johanns des Zweiten; oder als Vormund seines weltlichen noch minderjährigen Bruders Bernards gefolget. Im Jahre 1348 vermittelte Er eine Streitigkeit zwischen den Grafen von Tekeneburg und Johann von Langen. Er scheint sich seit der Zeit seines Antrits der Bentheimischen Regierung so wenig um die Paderbornische, als um die Münsterische Domprobstey bekümmert zu haben, da Er in den Urkunden blos als Graf von Bentheim vorkömt.
Im Jahre 1349 versprachen ihm Gerhard v. Rossem I) und Gerlant de Went den Kauf über
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I) Wie berühmt war Marten von Rossem in den Kriegen des Herzoges Karl von Geldern aus dem Hause EGMOND wider das
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Osterwald, so wie Arend von Düre ihn mit den Gräflichen Bevollmächtigten Ritter Wolf Brinckim und Herman von Brattelghet geschlossen hätte, zu halten, ihm auch zweitausend goldene Schilde zu bestimmter Zeit in Deventer zu bezahlen; jedoch sollte der Graf für das sichere Geleit von zwölf bis zwanzig Personen von Deventer nach Bentheim und zurück, wegen des Herzogs von Geldern einstehen.
§. 97.
Johann Sloet I) nahm vom Grafen 1351 das Erbe Hubbeldinch, sonst Coelh of genannt, und das Erbe Weterdinch, beide im Kirchspiele Ryssen in der Marke Enter, nach Dienstmannes-Recht zu Lehne, so wie er sie bisher von Junkher Wigbold von Bentheim 2) zu Lehne getragen hätte. Florilken Voet bezeugte 1355 mit Hand und Siegel, dem Grafen Otto zu Bentheim und Domprobste zu Paderborn 3) hundert
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Haus Burgund? Sein Wahlspruch war: “Ein Krieg ohne Brand ist eine Vesper ohne Magnificat.” Sieh sein Teufeln Haus in Arnheim.
I) Eine der alten edlen Familie, die nie, wie so viele mit ihr, das Prädicat von gebrauchte.
2) Wol des Grafen Oheim, der ehender starb, als Er Wehrhaft ward.
3) So nante der Graf als regierender Herr als regierender Herr sich selbst nicht mehr.
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Mark Münsterischen Geldes schuldig zu seyn, und versprach, daß im Falle der Graf oder seine Erben Nyehus (Neuenhaus) wieder einlösen wollten, diese hundert Mark wieder abgerechnet werden sollten. Der Dynast Balduin von Steinfurt wurde 1357 für sich und seine Erben vom Kaiser Karl dem Vierten mit der freyen Grafschaft und dem Schöppenstuhl zu Laer I) belehnet.
§. 98.
Heilwig von Bentheim von Gottes Gnaden Pröbstin zu Vreden belehnte den Dynast Goswin von Gemen 1357 mit den Provestinks Gütern im Kirchspiele Borken, mit einem Handschuhe; Zeugin war unter Andern die Stiftsdame Lucarde von Hammerstein.
Der Fürstbischof Adolph von der Mark zu Münster versprach 1358 dem Grafen Otto von Bentheim, daß derselbe ihn ungehindert pfänden könnte, falls seine Bürgen für die eilhundert Mark Münsterisch, die Er dem Grafen schuldig wäre, dem Angelobten nicht nachkommen würden. Puscien, Pusciens Sohn von Stenvorde, Knape, empfing vom Bentheimischen Grafen 1359 den Jordeninch Kamp im Kirchspiele Osterwich, als ein ihm gegen das Hans Blanckinch auf dem Rodenberge im Kirch-
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I) Unweit Steinfurt.
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spiele Wetteringen, welches sonst Bentheimisches Lehn war, aufgetragenes Lehn in Mannstatt. Zeugen waren Arend von dem Rodenberge und Herman von Penninclande.
§. 99.
Der Graf selbst bestätigte 1360 eine Schenkung des Werner Kokentit von sechs Scheffeln Rocken Twentischer Maaße, die jährlich auf Char-Freitag aus dem Schluickamp an die Kirche zu Velthausen entrichtet werden sollten, um Wachs-Kerzen dafür zu kaufen, die in der Kirche I) brennen sollten. Der Richter Egbert Vos zu Uelzen bezeugte 1361, daß in einem von ihm zu Veldhausen gehaltenen Gerichte, wobey unter Andern Simon von Dedem, Herman von Godelinghem und Alard Sly Kurgenossen oder Scheffen waren, Bernard Rump so wol unter seines Junkern Matthäus von Sconenvelde, als nach seiner nächsten Angehörigen Bewilligung, sein zu Veldhausen belegenes Wohnhaus nebst der Stätte an Werner Koketid verkauft hätte; auch sey in Ermangelung des Gerichtlichen Siegels, dieser Kauf-Contract von Simon von Dedem und Matthäus von Sconenvelde besiegelt. Jetzt ist Veldhausen ein besonderes Gericht, so wie
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I) Bey den Andachten beym Grabe. Die Twentische Maaße in der Niedergrafschaft beweiset die Herkunft der Grafschaft Bentheim aus der Grafschaft Taubant. [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Tubant]
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das Gericht Neuenhaus in dem ehemaligen Umfange des Gerichts Uelsen oder der ursprünglichen Niedergrafschaft Bentheim, wozu die Herrlichkeit und das heutige Gericht Emblicheim gekommen war, womit die Herrlichkeit Laer vereinigt wurde.
§. 100.
Floriken Voet versprach 1364 den zehnten October mit Hand und Siegel, dem edlen Herrn Grafen Otto von Bentheim nächsten Weihnachten zu Münster auf der Freiheit I) tausend alte goldene Schilde zu geben, wenn er das nicht thäte, so sollten er und seine Erden jener fünfhundert goldenen Schilde verlustig seyn, wofür ihnen vom Grafen Otto und von seinen Brüdern die Burg zu Nyenhuys mit Gut und Leuten, mit Gerichtbarkelt und weiterm Zubehör verschrieben wäre.
Graf Otto der Sechste von Bentheim bezeugete im nämlichen Jahre, daß Simon von Dedem das Gut zum Rytberge als ein Burglehn, das Gut zum Vorwalde und das halbe Holzgekicht, nebst der Wohnung der von Esche mit dem Zubehör als Marklehne, von Ihm und der Herrschaft Bentheim erhalten hätte-
§. 101.
Und hiemit höret die Regierung dieses Grafen auf, der in den folgenden Urkunden wieder als Dom-
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I) Vielleicht die gräfliche Burg Kemnade.
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probst von Paderborn vorkomt. Ob er seinem nunmehr großjährig gewordenen Bruder Bernnrd die Regierung übertragen, oder solche ihm verkaufet habe, ist ungewiß. Unter seiner Regierung hatte der Münsterische Fürstbischof Abolph von der Mark 1360 vielleicht mit gutem Willen des Bentheimischen Grafen, die Burg zu Brandlecht zerstöret, die möglich contractwidrig befestiget war, obschon Jung die Ursache dieses Verfahrens des Bischofes von Münster nicht erraten kann.
§. 102.
Bernard der Erste, der Berühmte.
Dieser war zweymal verheuratet, das erstemal wahrscheinlich mit der Dynastin Gertrud von Dorte, des zweitemal mit Bernetta von Steinfurt, und hatte doch mit beiden Gemalinnen keine Erben, sondern beschloß seine merkwürdige Regierung mit Erlöschung des Mannstammes dieses gräflich Holländisch Bentheimischen Hauses. Die erste Ehe will Jung nicht anerkennen, da er aus der Dynastin von Dort eine Gräfin von Dortmund macht. Das mächtige benachbarte Haus Dort auf der Geldrischen Grenze unweit Deventer und dem berühmten Stifte Ter Hünnep, welches von seiner ehemaligen Herrlichkeit noch eine Lehnkammer vieler adlichen Häuser hat, wurde auch Dortun geschrieben, war mit den Familien Flodorf,
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Borkelo, Hohenzollern zu ‘SHerrenberg [sic!] u. d. m. verwandt.
§. 103.
Die zweite Gemalin Pernetta oder Bernetta Dynastin von Steinfurt wurde dem Grafen Bernard von Bentheim mit eilf Jahren mit dem Bedinge verlobet, daß sie nach ihrem zwölften Jahre ihm angetraut werden sollte. Nach volzogener Ehe entstanden zwischen ihrem Gemahle und ihr Mishelligkeiten, worüber sie zwar nach Steinfurt zurück kehrte, oder auch wieder sichz zu ihm begab, ohne daß auch diese Ehe mit Kindern gesegnet wurde. In den Ehepacten des Jahrs 1370, worin der naive Geist des Zeitalters recht sichtbar ist, verspricht der Dynast Balduin von Steinfurt seiner Tochter fünfzehnhundert Mark Münsterisch zum Brautschatze in bestimten Terminen mit zu geden, und der Gref [sic!] von Bentheim verschrieb seiner Braut hundert und fünfzig dergleichen Mark zur Morgengabe oder so genanten Leibzucht. Ein und Anderes sollte in den Herrschaften Bentheim und Steinfurt versichert werden. Stürbe Braut oder Bräutigam vor Vollziehung des Beylagers, so sollte Steinfurt vom Brautschatze zweyhundert und fünfzig Mark innerhalb eines Jahres zurück empfangen. Das alles wurde mit Eiden des Schwiegervaters und Schwiegersohnes, wie mit ihren beiderseitigen Siegeln befestiget. Zeugen
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waren: Herr Johann von Solms Herr zum Ottenstein, Herr Everwin von Güterswich Ritter, I) Ludolph Junker von den Ahus, Florikin Voet und Henrich Broyl. Im Jahre 1383 nahm aber Balduin von Steinfurt seine Tochter wieder zu sich, und es wurde ausgemacht, was der Graf von Bentheim und seine von ihm geschiedene Gemalin haben sollte. Diese sollte unter Andern fünf und zwanzig Mark Münsterisch Gruten Accise von Scuttorpe jährlich binnen vierzehn Nächte vor oder nach Lichtmesse genießen. Stürbe sie ohne Erben vom Grafen von Bentheim, so sollte ihr Brautschatz an Steinfurt zurück fallen, so wie der noch unbezahlte Theil desselben nicht weiter entrichtet werden sollte. Der Herr Johann von Solms Herr znm Ottenstein und Everhard von der Eze 2) wurden zu Schiedes-Richtern ernant, welche auch die Irrungen zwischen Bentheim und Steinfurt über die Brechte entscheiden sollten. Unter der Regierung Ludolfs von Steinfurt des Sohns Balduins, der Letzte seines Stammes, worin alle Herrn Ludolf und Balduin hießen, nahm der Graf von Bentheim dessen Schwester 1397 wieder zu sich, nachdem sein Schwager ihr hundert schwere Gulden in Verminderung ihres
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I) Herr als Dynast und Ritter wegen seines persönlichen Grades.
2) Drentische Herrschaft, die Familie Eze erhielt auch Gramsbergen.
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Brautschatzes, ehe Er sie nach Bentheim brächte, bezalen auch ihr das Gerade verabfolgen und ihr jährlich acht Tage vor Martini hundert Mark Münsterisch auszalen zu lassen, versprochen hatte, bis sie Erben bekommen würde; thäte Er das nicht, so sollte Er mit noch fünf Andern in Oldensel, Schüttorf, Rheine oder Linge Einlager halten, bis Er sein Versprechen erfüllet hätte; ehe dieses gesschehen wäre. sollte auch kein Steinfurtischer Burgmann oder Bürger einen Herrn nehmen oder ihm huldigen. Die Gräfin von Bentheim mußte aber auch auf die Herrschaft Steinfurt und auf ihr Väterliches Erbteil Verzicht leisten I), es wäre dann daß ihr Bruder ohne Kinder stürbe. Das alles an Eidesstatt und unter den Siegeln beider Herrn.
§ 103.
Die erste bekante Urkunde des Grafen Bernard, so viel seine Regierung betrift, ist vom Jahre 1365, sowie die Letzte seines Bruders und Vorfahren in der Regierung Ottos des Sechsten vom vorher gehenden Jahre war. Er vermacht darin mit Einwilligung seiner Brüder und aller seiner zukünftigen Erben der Kapelle zu Nyenhus ein Grundstück der Boshorst genant vor dem Schloße
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I) Diese Renunzationen hielten das Teutsche Fürsten Recht wieder die einreissenden Canonischen und Römischen Rechte in Stand.
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Nyehus gelegen zur Unterstützung ihrer Dürftigkeit. Im nämlichen Jahre und am nämlichen Tage den siebzehnten März verkaufte Ecbert des Herrn Boldewins Sohn von Bentheim Richter zu Northorne den Boshorst gelegen bey dem Ryenhus mit allem Zubehör, an die Kapelle zum Nyenhus, und an den Priester, der mit der Kapelle belehnt I) wäre, für zehn Mark Münsterisch, und für zwey Marken, welche er Von der verstorbenen Aleid Matheves des Endes empfangen hätte, daß sie dieser Kapelle gewidmet werden sollten, welches Floriken Voit 2) als Pfand-Inhaber des Nyehus bestätigte und Beide besiegelten. Zu den vielen auswertigen Verrichtungen des Grafen gehöret, daß Er die Vereinigung zwischen dem Münsterischen Bischofe Florenz und der Stiftsgenoßenen und Ständen vom Jahre 1368, worin der Domscholaster Rudolf von Stenvorde und der regierende Herr Boldewin zu Stenvorde mit dem Dynasten Johann von Solmis zu Ottenstein unter Andern zu Fürstlichen Räthen ernant waren, 1372 mit gedachten Dynasten von Steinfurt und von Solms zu Ottenstein, und dem Herrn Ludolf von Ahaus, und zwar ihrem Range gemäß, vor den einheimischen Stiftsstände, bestätig-
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I) Alle Verleihungen wurden in Belehnungen eingekleidet.
2) Voit von Reinmund gehörte zur Rheinischen Ritterschaft.
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te I). Wie er 1370 und 1371 Turnieren zu Göttingen beygewohnet hatte, welche der Herzog Otto der Böse zu Braunschweig hatte veranstalten lassen.
§. 105.
Er war aber zum Schimpf so beherzt als zum Scherze, nach damaliger Redensart, da Er 1374 in einer Fehde mit vorgedachten Münsterischen Fürstbischofe von Wevelinghofen, mithin aus einer mit den nachherigen Bentheimischen Grafen aus dem Hause Güterwyck verwanten [sic!] Familie, geraten war, die sich auch auf Bentheimischen Boden ersstreckte, wohin der Fürstbischof den Grafen Verfolgte, aber ihm nichts anhaben konnte, weil Er sein Land tapfer verteidigte , bis der Bischof von den Seinigen Verlassen wurde. Der Graf von Ravensberg mit seinen Burgmännern hatte die Niederlage vom Bischofe schon bekommen, als die Grafen von Bentheim und Dieterich von der Mark, Administrator des Hochstiftes Osnabrück, ihn wieder aufzuhelfen suchten, welches aber nur dem Grafen Von Bentheim gelingen wollte. Indessen wurde der Bischof Florenz von Wevelinchoven 1379 vom Münsterischen auf den Uetrechtischen Stuhl
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I) Kindlinger Münsterische Beyträge zur Geschichte Teutschlandes, hauptsächlich Westphalens. Erster Band, dreyzehnte und vierzehnte Urkunde.
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versetzet, und der jetzige Münsterische Bischof Potho von Pothenstein schloß unter Vermittelung des Grafen Bernard von Bentheim und seines Bruders Otto, der jetzt nur Domprobst zu Paderborn war, Frieden mit dem Grafen Otto von Teckeneburg und andern Westphälischen Großen. Aus diesem Friedens Instrumente, worin auch Godener von Wevelinchove als Marschal von Westphalen vorkömt, zu schließen, erstreckte sich dieser Krieg über den größten Theil Westphalens und war wol hauptsächlich dadurch veranlasset worden, daß der Graf von Tecklenburg die Schlößer Rheda und Stromberg nicht als Münsterische Lehne besitzen wollte. Es waren aber noch keine zwey Jahre verflossen, als der Graf von Bentheim und der Dynast von Solms zu Ottenstein mit dem Bischofe von Münster 1381 in neue Händel gerieten, jedoch nach der Sitte dieser Zeiten auch wieder schleunig Frieden schlossen, bey welcher Gelegenheit dies Familie von Hake ihr Haus Devesburg I) bey Rheine dem Grafen von Bentheim zum offenen Hause anbot; um daraus wider jederman; nur nicht wider den Fürstbischof von Münster, Krieg zu führen, mit ferneren Versprechen, dem Grafen von Bentheim davon die Lehnshuldigung zu leisten und niemals wider ihn und seine Erben zu handeln.
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I) Beveren zu Devesborg war im siebzehnten Jahrhundert Bentheimischer Landstand.
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§. 106.
Ueberhaupt scheint ganz Westphalen, wie ganz Teutschland damals nur ein einziger Schauplatz des Krieges zu seyn, wiewol das Feuer desselben bald hier, bald dort nur brante, und eben so schleunig wider gestillet wurde, welches jedoch eine stete Unsicherheit zur Folge hatte. Der Erzbischof von Köln, die Bischöfe von Münster, Paderborn, Osnabrück, der Abt von Corvei, die Grafen von der Mark und Waldek. der Herr von der Lippe, wie auch die Städte Soest, Münster, Osnabrück und Dortmund schloßen deswegen 1358 jenen merkwürdigen Landfrieden für Westphalen zu Soest, dem der Graf von Seyn und der Edele von Diepholz, der Bischof von Uetrecht I) wie auch Wilhelm von Jülich Herzog von Berg und Graf von Ravensberg, Wilhelm Graf von Wied Probst zu Achen, Bernard Graf von Benthem, Gerhard Graf von Sain und Herr zu Homburg, der Bischof von Minden, Wittekind von Brrg [sic!] Vogt des Hochstiftes Minden, der Herr von Iesenburg, [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Isenburg] Gieselbert von Brunkhorst Herr zu Borclo, Diderich von der Mark, Dieterich Graf zu Limburg Baldewin Herr zu Steinfurt noch im nämlichen Jahre beytraten.
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I) Nicht bloß wegen seines Oberstiftes Oberyssel, wie Jung meint.
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§. 107.
Der Dynast von Steinfurt hatte noch im vorhergehenden Jahre ein Schutzbündniß auf vier Jahre mit dem Bischofe von Münster und dem Herrn von Ottenstein geschlossen. Dieser Westphälische Landfriede wurde im folgenden Jahre 1386 durch Wilhelm Herzog von Jülich, Engelbert Graf von der Mark, Johann von Nassau, Henrich von Waldeck, Diderich von der Mark, Otto von Tekeneburg, Otto von Hoja. Otto von Schauenburg, Dethard von Katzenellenbogen, Erich von Hoja, Herrman von Eberstein, Bernard von Bentheim, Johann von Diebholz, Adolf von Nassau Dynast zu Diest, Otto Graf von Ritberg, Balduin von Steinvorde, Johann Solms zu Ottenstein, Otto Graf von Delmenhorst, Diederich Graf von Limburg, Simon Vogt von Berg und Johann von Wildenberge noch näher bestätiget und erweitert.
In allen Westphälischen Herzogthümern, Grafschaften und Dynastien sollte dieser Landfriede in Fehden- und Friedenszeiten gelten. Kirchhöfe I), stille Einwohner mit ihren Gütern, Kaufeute, Reisende, weidende Pferde, Plüge [sic!] und Pflüger; Wagen und Karren mit ihren Pferden und sonstigen Zugthieren, Holz‑, Wein‑, Korn- und
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I) Noch mehr die Kirchen selbst.
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Hopfenleser, Leute des Hofes, Bürger, Bauern Frauen, geistliche und weltliche Jungfrauen, wann sie in ihren Heimaten blieben und nicht raubeten, Jäger, Leute, die zu Pferde und zu Fuße zur, Kirche wollten I); alle Hausväter, die über ihre Eigenbehörigen nach Willkühr schalten könnten, sollten im Frieden seyn. Wenn Jemand wider diesen Frieden handelte, und bey einem entstandenen Streite seinem Feinde denselben nicht gehörig und zur bestimten Zeit aufkündigte, so sollten ihn die Verbündeten, Alle oder zum Theile, mit Gewalt zur Ruhe und Ordnung zwingen. Zu welchem Behufe Berg vierzig, Mark dreißig, Nassau und Katzenellenbogen zwölf, Nassau Dietz sechs, die Herrschaft Mark, die Grafschaften Waldeck, Tekeneburg, Schauenburg und Hoja, jede zehn, Erich von Hoja sechs, Eberstein und Bentheim fünf, Rittberg, Steinfurt, Ottenstein, Delmenhorst drey, Diepholz fünf, Simon der Vogt von Berg drey, Limburg und Wildenberg zwey Mann in voller Rüstung stellen sollten. So hatte dann Westphalen so gut seinen Westphälischen Bund als Schwaben seinen in der Reichsgeschichte so berühmten Schwäbischen Bund.
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I) Es wurde noch wenig gefahren z [sic!] COCHER Kutscher und Kutsche sind Französisch-Burgundische Ausdrücke.
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§. 108.
Graf Bernard von Bentheim schloß im folgenden Jahre 1387, ohngeachtet der König Wenzel diesen Westphälischen Bund für ungültig erklärte, und es in Westphalen nicht an Fehden aller Art fehlte, mit den Dynasten Balduin von Stenvorde und dessen Sohne Henrich, Arend von Gütterswyk, Walter Herr zu I) Voerst und zu Keppele und Evert von Heeker Herr zu Almelo, Knape, ein Bündniß auf sechs Jahre, daß die unter ihnen etwa vorfallenden Streitigkeiten durch Johann von Solms zu Ottenstein und Wolter zu Voerst und Keppel, als Schiedes-Richter, und durch Balduin von Steinfurt, als Oberschiedes-Richter oder Obmann, zu Schuttorpe oder Steynvorde, entschieden werden sollten, woselbst sie bis Austrage der Sachen Einlager halten sollten. Von diesem Bündnisse sonderte der Graf von Bentheim den Bischof von Münster, seinen Oheim 2) Graf von Tekeneborch Und dessen Sohn Klaas, auch den Junker Diederich von der Mark aus; der Herr von Steinfurt den Gelddrischen Herzog, den Münsterischen Bischof und den Junker Diederich von der Mark, auch Alle,
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I) Ein der Stadt Zwolle gefährliches Haus, aus dessen Steinen, bey seiner Zertrümmerung der große Thurm der Stadt erbauet wurde.
2) Aeltern Verwandten.
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womit Er eidlich verbunden wäre, und worauf Er Nichts sagen dürfte; Johann von Solms zu Ottenstein sonderte den Bischof zu Münster, den Graf von Tekeneburg, den Junker Diederich von der Marke aus, und Andere aus Ursache, wie Steinfurt; Voerst und Keppel sonderte den Herzog von Geldre, den Bischof von Uetrecht, den Grafen von Tekeneborch und Junker Diederich von der Marke aus; Hekere zu Almelo I) endlich den Bischof von Uetrecht, den Grafen von Tekeneborch und Junker Diederich von der Marke. Die Aechtheit dieses Bündnisses wurde durch Arend von Schonevelde, Henrich von Künre 2) und Johann Voet bescheiniget.
§. 109.
Mit dem Uetrechtischen Bischofe Florenz von Wevelinghoven schloß der Graf von Bentheim, seiner Händel mit ihm, wie Er noch Bischof zu Münster war, ohngeachtet 1389 ein Bündniß, daß sie sich einander keinen Schaden zufügen wollten; daß auch der Bischof für den Nachtheil nicht verantwortlich seyn sollte, den die Häuser Alme-
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I) Von Hekern kam die Herrlichkeir Almelo an die Grafen von Rechteren die sie noch besitzen.
2) Oberysselsche Dynastie an der Süder-See, wozu die heutigen Inseln Uerk und Schokland (Beheland) gehörten.
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lo, Twickel I), Grimberg 2) und Langen 3) Langen dem Grafen verursachen mögten. Auch mit dem sonst so kriegerischen Bischofe zu Münster, Otto dem Vierten von Hoja, lebte der Graf v. Bentheim für sich in gutem Vernehmen. wiewohl dieser geistliche Fürst, als ein Vorläufer Christon Bernards von Galen, über dreißig Jahre lang mit allen seinen Nachbarn, besonders mit den Dynasten von Steinfurt, Ottenstein und Ahaus, wie mit dem Grafen Nicolaus von Tecklenburg zu thun hatte, denen Er hart zusetzte und sie zu erniedrigenden Friedens Bedingnissen zwang, wiewol ihnen der Graf von Bentheim und der Dynast Arnold von Gütterswyk beigestanden haben sollen, obschon dieser Bischof in einer spätern Urkunde den Grafen von Bentheim seinen lieben Oheim nennet.
§. 110.
So viel die Landesherrlichen Verrichtungen dieses Grafen betrift, so bewilligte Er 1370 dem Collegiatstifte St. Peter zu Uetrecht die diesem zugehörige Kirche zu Veldhausen nach Neuenhaus,
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I) Bey Delden, ehemals wie Lage, ein bischöfliches Amthaus, beide gaben gleichnamigen Familien ihrem [sic!] Ursprung.
2) Unweit Ryssen.
3) Familie von Langen zu Osterhof bey Ryssen.
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welches er eine Stadt nennet, ohne Schmälerung einiger Gerechtsame, zu versetzen, und daselbst im Erledigungs Falle einen Pfarrer mit einem Kapellan zu bestellen, wofür ein Haus mit einem Schorsteine gebauet werden sollte, schenkte auch derselben unter Genehmigung seiner Brüder Otto und Christian, Dompröbste zu Paderborn und Münster, das in dem Kirchspiele Veldhausen in der Bauerschaft Gravestorpe gelegene Erbe Dachorst mit allem seinen Zubehör.
Diese Versetzung der Kirche zu Veldhausen nach Neuenhaus wurde zwar vom Uetrechtischen Bischofe Johann Graf von Virneburg genehmiget, und es beruhete unter seinen Nachfolgern Arnold Grafen von Hoorn oder Horn und Florenz von Vevelinghoven dabey; allein nnter [sic!] dem Fürstbischofe Friederich Grafen von Blankenheim I) brachten die Eingepfarreten des alten Kirchspieles Veldhausen mit ihrem Pfarrer Stephan Faber ihre Klagen über diese Versetzung der
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I) Hatte Zweder von KÜLENBURG, Rudolph von Diepholz, Gisbert von BREDERODE, David von Burgund, Friedrich von Baden, Philip von Burgund, Henrich von Baiern zu Nachfolgern, und Wilhelm von Emkevoirt, [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Enkevoirt] Georg von EGMOND, u. Friedrich Schenk von Tautenburg erst Probst zu Oldenzel noch allein in der geistlichen Würde. Im zwölften Jahrhundert war Hermann VON HORN Fürstbischof gewesen.
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Kirche nach Neuenhaus abermals an. Der Bischof ließ die Sache durch den Oldenzelschen Canonicus Sweder Hubting untersuchen, und verordnete darauf 1410, daß die Kirche zu Veldhausen mit allen ihren Pfarrechten wieder hergestellet werden, in der Stadt Neuenhaus aber eine Kapelle verbleiben sollte, dann verlieh Er der Marien und Johannes Kirche zu Velthausen 1411 einen Ablaß.
§. 111.
Der Fürstbischof Florenz und das Domcapitel zu Münster stelleten 1365 ein Zeugnis aus, daß dieses Domcapitel und einige Dynasten und Edle, wie auch einige in der Stadt Münster sich für tausend dreyhundert und vier Marken bey den Edlen von Lembeck verbunden hätten, womit einige versetzte Aemter, Schlößer und Länder im Emslande wieder eingelöset wären, zu deren Sicherheit jetzt einige Verfügungen getroffen wurden. Zehn Mitglieder des Domcapitels werden genant, welches in spätern Zeiten zu ein und vierzig Personen anwuchs. Domprobst Christian von Bentheim, Domdechant Herman von Hovele I) Vicedechant Herman von Strunckede; andere Domherrn: Korf, Fransoys, Lüninchusen, Ramesber
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I) Hövel von Ravenshorst, Hekeren.
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ge I), Trost 2), Hynd, Lizenkerken. Zehne vom hohen und niedern Adel: Baldewin Herr von Stenvordia, Johann von Zolmisse Herr zu Ottensteine, Bertold Herr von Büren, Ludolph von den Ahus; ferner: Mervelde, Batenhorst, Droste, Lüdinchusen, Zasse, Asbecke. Auch zehne ans der Stadt Münster: Cleyhorst, Cleyvorne 3), Swarte, Voys, zweye von der Wyck 4), Droste 5), Stevenink, Travelman 6), Bischopinch 7). Der nämiiche Fürstbischof zu Münster, das Domcapitel und die Stadt Münster vereinigten sich Pfingsten 1369 mit den Stiftsgenoßenen und Ständen: Baldewin Herrn von Steinfurt, Johann von Solms Herrn zum Ottenstein und mit einigen aus den Familien Ludinghusen, Mervelde, Droste, Lembeck, Wulf, daß sie innerhalb zwey Jahren kein Bündnis mit dem Grafen von der Mark eingehen, sondern im Falle eines Angrifs sich ihm mit vereinigten Kräften widersetzen wollten, dabey die Stifsgenoßenen sechzig Mann stellen sollten; jedoch sollte dieser Ver-
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I) Etwa Gramsberge.
2) Drost.
3) Erbname. [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier “Erbmann” heißen]
4) Erbname. [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier “Erbmann” heißen]
5) Erbname. [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier “Erbmann” heißen]
6) Erbname [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier “Erbmann” heißen], zu Bellerink in der Steinfurtischen Freygrafschaft Lahr.
7) Erbname [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier “Erbmann” heißen], die Gegend Bischopink Hof in Münster.
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ein demjenigen, was von Seiten des Fürstbischofes und der Stadt Münster des Landfriedens wegen, mit gedachtem Grafen vorhin geschlossen worden, unnachtheilig seyn; die zu Lüdinghausen gefangen wären, sollten in Freiheit gesetzet werden und eine Urfede schwören, daß sie sich nicht rächen wollten u. s. w.
Bey dieser Ruhe der Bentheimischen und Steinfurtischen Grenzen, die, wie man sieht, vorzüglich durch des Bentheimischen Grafen Schwiegervater, den Dynast von Steinfurt in diesen so schwierigen Zeiten bewürket wurde; konnten die inländischen Angelegenheiten ihren ungehinderten Fortgnng haben. Simon von Dedem verkaufte im nämlichen Jahre vor dem Richter Johann Rutinc zu Scuttorpe und Scheffen Gerd Potlikin, Henrich de Scelle, Henrich von den Tye, Johann von Münster und Gerlach de Bodde, durch die Hand des Schulzen von Zyrink, sein in dem Kirchspiele Gildehaus in der Bauerschaft Westenberg I) belegenes Haus und Gut Vaer-
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I) Johann Ortwin Westenberg von Neuenhaus Professor der Rechte zu Leiden.
Bockelman, Perizonius und Pagenstecher Gelehrte zu Bentheim; von der Familie Perizonius ein Verwalter, Ritter [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Richter] zu Ootmarssum, jetzt Pagenstecher Richter zu Almelo. Peter Wesseling Gelehrter zu Steinfurt.
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wolde theils an den Grafen Bernarb von Bentheim, theils an die Rathleute der Annen Kirche von Nienkerken zum Gildehaus.
§. 112.
Der Graf ertheilte 1570 der Stadt Neuenhaus merkwürdige Vorteile: Aus dem Gerichte Uelzen sollte sie ihr zur Verbeßerung der Freiheit zu Neuenhaus, und der Brücken bey Bosenhaus, und beym Wege, wie aller dazwischen gelegenen Brücken, erforderliches Holz nehmen; die Brücken, welche zur der gräflichen Burg und Vorburg zu Neuenhaus gehörten, ausgenommen, welche von der gräflichen Kammer unterhalten wurdeu [sic!].
Alle ausländische einkommende Wagen sollten der Stadt zwey Pfenninge entrichten, zweyspännige Karren eben so viel, Einspännige einen Pfenning. Von jeder Tonne Hering, die aus den Schiffen I) geliefert, oder binnen der Freiheit 2) der Stadt verkauft würde, wie von jedem dort zu Markt gebrachten Faß Butter, von jedern Pfund Käse und jedem Laufe Salz innerhalb des Gerichtes Uelzen, so wol als des Bezirkes der Stadt, sollte derselben von ersterer ein Heller ober Hel-
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I) Von Zwolle u. s. w.
2) Neuenhaus soll eine besondere Herrlichkeit gewesen seyn.
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ling, vom zweyten, ein Pfenning, vom dritten, ein Helling, vom vierten, ein Helling gegeben werden. Von jedem Stücke Rindvieh, das binnen der Freiheit der Stadt zum Verkaufe gebracht würde, sollte ein Pfenning, von jedem Schweine, ein Helling, von jedem Schafe ein Vierling, der Stadt entrichtet werden. Dann wurde der Märsch zwischen Gravestorpe und Neuenhaus von der beym Streitkampe I) gelegenen Brücke an, so wie der Graben durch den Märsch gezogen wäre, der Stadt zu ihrer Viehweide und sonstigen Nutzung gegeben, so daß Niemand darin Plaggeu [sic!] mähen, oder ihn zuschlagen sollte.
§. 113.
Der Graf bezeugte 1372, daß in seiner und seiner Burgmänner Gegenwart der Burgmann Johann von Beveren dem Altare des h. Apostels Bartolomäus und der h. h. dreyen Könige der Kirche zu Bentheim aus Hollikin Haus in der Bauerschaft Westenberg Kirchspieles Gildehaus eine jährliche Mark Münsterisch auf Ostern zu entrichten, geschenket habe 2); hätte gedachter
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I) So ist ein Ritterstein beym Felsen zu Bentheim nach dem Hause Langen zu.
2) Hier hielt der Graf, statt seines Burggrafen, das Burgmänner-Gericht, der Vorläufer des nachherigen Hofgerichts, in Person.
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Altar keinen Vicarius, so sollte die Bentheimer Kirche davon eine halbe Marke, zwölf arme Priester zu Osnabrück aber vier Schillinge, und das ärmste Hospital zu Osnabrück zwey Schillinge haben I) Zeugen waren: Arnold von Sconesvelde, Johann von Münster, Florekyn Voeth, Klaas von Beveren u. d. m. Henrich von Kuenre verkaufte vor dem Richter 2) Johann Rutinghe zu Scuttorpe und dessen Kurgenossen Arend von Sconenvelde, Ecbert von Boclo und Johann von Münster Drost 3) zu Bentheim, den in der Bauerschaft Sudendorp Kirchspieles Schüttorf belegenen Hof Sebelingen mit allem Zuhehör, an die gräfliche Kammer. Desgleichen die Gebrüder Friedrich und Johann von Quendorpe vorm nämlichen Richter zu Schüttorf und Beysitzern 4) Henrich von den Thye, Gerd Pottiken und Johann von Münster Drost zu Bentheim, den Hof zu Quendorpe, nebst dem Holzgerichte über Isterlo, mit allem in der Bauerschaft Quendorpe Kirchspieles Schüttorf belegenen Zubehör, jedoch unter Ausnahme der dazu gehörenden Höfe und der Fischerey in der Vechte. Gedachte Gebrüder von Quendorpe verkauften 1380 der Kammer auf Laurenz des Schüttorfer Kirchen Pa-
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I) So bestand eine Marke wol aus damaligen zwölf Schillingen.
2) Ehemals Markenrichter.
3) Ehemals Truchseß.
4) Vormals Markengenoßen.
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trones Tage, oder den zehnten August, vor dem Richter Wessel Somekavel zu Scuttorpe und Assessoren Johann Rutinck, Henrich de Schelle, Junker Kerstien von Bentheim, Floriken Voet und Henrich von Künre, den Hof Quendorpe mit dem Holzgerichte zu Isterlo I), das Haus zu Kysterink, das große Lymbeck, das Buddikenhaus, das große und kleine Hasebroek, das Hinbermans Haus und Arendshaus zum Varenbrüggen, mit dazu gehörigen Leuten, mit Torf, Holz, Wasser, Weide und allen sonstigen Nutzungen.
Schätzbare Denkmäler, wie daß die Haupthöfe in jeder Marke die ersten Besitzer derselben waren, wobey sich mehrere größere und kleinere Höfe oder Korten, jene von der Familie des Besitzers des Haupthofes, diese von seinen Hausleuten anbaueten, wobey dem Haupt- oder Schulzen-Hofe die Gerichtsbarkeit, die Anführung zum Heerbanne u. s. w. in und aus der Marke, oder der Adel erblich anstammete, woher dann soviele edle Familien als Bauerschaften entstanden 2), bis Turniere, Lehnwesen, Burgsitze, Ritterschaft, die dabey erforderlichen Ahnen, adliche Orden, Stifter, Klöster, Kreutzzüge, Errichtung der Städ-
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I) Jetzt eine Heide mit der berühmten Ziegeley am Isterberge.
2) TACITUS DE MORE GERMANORUM kann nicht
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te, Vermehrung des Geldes, Armut u. d. m. die edlen Familien sehr verminderten.
§. 114.
Der Graf von Bentheim gab 1372 der Witwe Kokentyds ein Haus und einen Garten auf u. bey dem Kirchhofe zu Velthausen, wie auch zwey Malter guten Rocken aus dem Herrschaftlichen Hause Woldkotte beym Walde im Kirchspiele Velthausen, wobey sie die Freiheit haben sollte, solches Korn jährlich zwischen Michaelis und Martini Zeitlebens entweder auf dem Kirchhofe zu Feldhausen, oder in der Stadt Neuenhaus, oder auch aus dem Herrschaftlichen Hause zu Bramen, zu heben; welches aber nach ihrem Ableben an die Herrschaft Bentheim zurück fallen sollte.
Friedrich von Havergo und Bernard de Gogreve Knapen bekanten dem Grafen von Bentheim, oder mit seiner Genehmigung, dem Johann von Münster, fünfzig alte güldene Schilde schuldig zu seyn, und solche auf St. Johann im Sommer auf dem Schloße zu Schüttorf zu bezalen, unter Strafe der Auspfändung wegen des Hauptstuhles und des erlittenen Schadens. Also nicht wegen der in den geistlichen Rechten verbo-
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zu sorgfältig gelesen werden; auch MÖSER Osnabrückische Geschichte.
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tenen Zinsen, wogegen man sich Einkünfte aus Gütern auszubedingen wuste, so daß die Nachwelt oft nicht weiß, ob von Verkäufen oder von Versetzungen die Rede war. Dergleichen Schuldschein stellete 1373 Johann von Bruchterbeke Knape dem Grafen über hundert alte Schilde gut von Golde und Gewichte eidlich aus; mit dem Versprechen, daß er, wenn er sie in bestimter Zeit nicht wieder abbezahlte, zu Schüttorf in ein gemeines Wirtshaus reiten, und daraus nicht kommen würde, bis seine Schuld entrichtet und eine Urfede geleistet hätte, solches nicht verübeln zu wollen. Desgleichen der Ritter Hunold von Plettenbrach über hundert und zwanzig güldene Schilde, der aber im Mißzalungs-Falle in eine ehrsame Herberge, und wenn dann noch mehrere Nächte ohne Bezalung verstrichen, mit Johann von den Scorbenberge, Jürgen Lof, Drees von Bredennolle, Friedrich von Verne, Werneke Noppentris und Bertold von Plettenbrach, ins Schloß zu Schüttorf reiten wollte.
§. 115.
Auch der Graf Otto zu Thekenebürgh, Lübbert von Ovenstrote oder Avenstrot und Dieterich von Bramhorne bekannten dem Grafen von Bentheim zweyhundert alte güldene Schilde schuldig zu seyn, welche dieser ihnen aus Verwandtschaft und
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Freundschaft vorgestrecket hätte, und wenn sie diesse innerhalb der bestimten Zeit nicht wieder bezahlten, und durch des Benth. Grafen Boten an den Pförtner zu Bevergerne seine Mahnung geschehen wäre, so wollten auch Sie ihr Einlager zu Schüttorpe bis zu erfolgter Zalung halten. Simon von Dedem, Matthäus von Sceonenoelde und Johann von Cövorde bekanten 1375 entweder dem Herrn Otto v. Bentheim Dornprobst zu Paderborn, oder ihrem Oheime Ecbert von Northorne I) zwey und zwanzig Mark Münsterischer Pfenninge schuldig zu seyn; und wenn sie solche in bestimter Zeit nicht wieder abbezahlten, so wollten sie ihren Einrit [sic!] in Scuttorpe halten und dort bis zur erfolgten Zalung bleiben; wobey, wie gewöhnlich ein oder mehr Pferde gesetzet wurden 2). Graf Otto zu Tecklenburg stellete in Gegenwart zweier Zeugen Lubert von Ovenstrot und Johann von Bessaten [Besten] einen Revers aus, daß Er seinem lieben Oheim Graf Bernhard von Bentheim vierhundert alte güldene Schilde schuldig wäre, und daß Er, wenn Er sie in bestimter Frist, auf geschehene Anmahnung an der untersten Pforte zu Tekkenburg, nicht abbezalet hätte, sein Einlager mit sechs Pferden zu
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I) So gabs Herrn von Otmarsheim, das Haus Otmars, wovon die Fabel einen König machte.
2) Ritterwort, PAROLE DU CHEVALIER.
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Schüttorpe halten wollte; könnte Er mit seinem eigenen Leibe nicht in Schüttorpe einreiten, so sollten es zwey gute Männer mit sechs Pferden und vier Knechten in eine ehrsame Herberge thun.
§. 116.
Der Graf Bernard von Bentheim belehnte 1380 den Henrich von Wullen mit dem Hofe zu Epe, mit der Müle und Mülen Wohnung, mit dem Hause zur Haren und dem Hause Hinriking im Kirchspiele Epe, auch mit dem Hause Scowinch im Kirchspiele Enschede. Vom Hause Laer im Bentheimischen ist es wol zu verstehen, daß Egbert von Salve, der von diesem Hause dem benachbarten Uetrechtischen Hochstifte Oberyssel wieder Schaden zugefüget hatte, sich mit demselben auf Bedingungen versöhnte, daß er von diesem seinem Hause aus das Hochstift nicht anders bekriegen wollte, als wenn er sechs Monate vorher den Magistraten der Städte Deventer und Zwolle die Fehde angekündiget hätte, daß er auch die Burg Laer ohne vorherige Ansage nicht verkaufen oder sonst veräußern wollte I)
§. 117.
Der Graf von Bentheim kaufte von Herman von Godelichem I) die Gerechtigkeit eines Haupt-
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OVERYSSELSCHE CHRONYKE in DUMBAR ANALECT TOM II PAG 315.
2) Godels Haus, die Marke Golikamp.
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hofes, nämlich das Holzgericht I) im Osterwalde. Zeugen waren: Ecbert der Richter, Herman von Godelichem des Verkäufers Sohn, und Johann Rolves.
Im Jahre 1382 verkaufte der Graf eine volle Waarschaft oder Marken-Gerechtigkeit aus seinem Gute Masseline in der Bauerschaft Ghetlo im Kirchspiele Uelzen, an die Kalende 2) Herrn in Twente, welche diese Waarschaft auf ihre Erbe Hinrik in der Osterwyk in der Bauerschaft Uelzen verlegten.
Der Münsterische Domberr Henrich von Büren versetzte mit Consens des decs Domcapitels dem Grafen von Bentheim für eine Schuld von hundert guten alten gold. Schilden 3), wenn diese nicht in bestimter Zeit abgetragen wurde, seinen Wohnhof oder Curie in Münster, um sich in Mißzalungs-Falle
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I) Wo die Waldungen aufhörten, wurden aus Holzgerichten wieder Markengerichte.
2) Die in Markensachen mit zu kallen oder zu sprechen, eine Waarstimme oder Waartal hatten.
3) Die ersten Maler waren Schilder der ritterlichen Schilde. Aue goldenen und silbernen Schilden wurden Goldgülden und Silbergülden, wenn die Geldrische u. Oberysselische Ritterschaften doch noch goldene Ritter schlagen ließen.
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an der Miete dieser Curie zu erholen. Dieses Schuldner handelte hiebey als ein Geistlicher, der keine ritterliche Caution mit Pferden und Einlager mehr stellen konnte, da er der weltlichen Gerichtetsbarkeit nicht unterworfen war; der Ausdruck: Pension, wozu die Miete dieses Hauses dienen sollte, führte almälich auf die Idee der Zinsen.
§. 118.
Jung hat unter seine Bentheimische Urkunden einen Verkauf der Geschwister Awic genant Zingraven unter ihrem Geschlechts Vormunde, ihres Erbes Große Jördeving in der Bauerschaft Lütte Kirchspieles Oldenzel an Peter Borchgreving, wol ohne besondere Absicht mit abdrücken laßen. Allein er führet zur sichern Vermutung, daß diese Geschwistern das Haus Singrave besessen haben, geistlich im Kloster Oldenzel geworden sind, und Singrave diesem Kloster vermacht haben, welches dieses Gut hernach an den Grafen von Bentheim verkaufte I). Die Geschwister Awic genant Zingraven verkauften übrigens jetzt jenes Erbe vor dem Land-Richter Goliken von Woelde zu Oldenzel und Kurgenossen Wilhelm Rorinch, Herman Scharfp [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Schaep] 2),
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I) Im Vergleiche des Grafen Ernst Wilhelm von Bentheim, und Adolph Henrich von Raesfeld Herrn zu Lage über die Thorenschen Güter, vom Jahre 1651 kommen Singraver Zehnten vor.
2) Zu Dam.
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Wilhelm von Beverwoerde, Arend Grubbe I), Heino von Awic.
Schade, daß in so vielen Güter Verkäufen dieser Zeit die Summe nicht ausgedrückt ist, wofür sie verkaufet worden, sondern nur im Algemeinen gesagt wird: für eine Summe, die wol bezahlt wäre.
§. 119.
Johann von Vesten [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier “Besten” heißen] genant de Pape stellete 1385 einen Revers aus, daß er jene hundert Mark I] [lt. Druckfehlerverzeichnis handelt es sich hier um die Fußnote 2]], die er auf dem Hause zu Gravestorpe ausstehen hätte; zu einem Burglehne empfangen hätte, mit dem Bedinge, daß wenn Matthäus von Graves-
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I) [lt. Druckfehlerverzeichnis fehlt hier der Hinweis: “Zu Herinkhave, so jetzt ein Gut derer von Bönninghausen”.]
I) [lt. Druckfehlerverzeichnis handelt es sich hier um die Fußnote 2]] Die Marken oder gemeine Gründe, Versammelplätze der Bauerschaften wurden Marken der Städte und darauf mit Marken gehandelt, im Münsterischen gibts noch doppelte Marken, Marken und halbe Marken, oder zwey Gulden, Gulden und halbe Gulden Stücke; Hamburgische Marken u. d. m. — Das IUSNUNDINARUM welches die Herrschaft Steinfurt mit der KAISERLICHEN Freygrafschaft Rüschau erhielt, schloß also ein völliges Gogericht ein. Die bloßen Freygrafschaften waren schon so wichtig für die Landesherrn, daß die Fürstbischöfe von Uetrecht sie auch zwarn vom Kaiser erhielten, aber durch die Stände des Oberstiftes Oberyssel genötiget wurden, sie wieder abzuschaffen. Racers Oberysselsche Gedenkstücke und Andere.
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trope oder seine Erben das Haus zu Gravestorpe wieder einlöseten, er, Johann von Besten, oder seine Erben diese hundert Mark wieder auf ein Burglehn in der Grafschaft Bentheim belegen, und davon den Graf von Bentheim huldigen sollten, wie ein Burgman nach Rechten verpflichtet wäre. Ein unterrichtendes Beispiel der Bentheimischen Geschichte der verschiedenen Arten von Lehnen; das Heergewette eines solchen Geldlehnes war wol eine Art von Zins. Henrich von Münster verkaufte 1386 mit Einstimmung seiner Frau und seines Sohnes an Bernard Grafen zu Bentheim die Wassermüle im Kirchspiele und in der Bauerschaft Zoltesberge in dem Gerichte zu Rene, mit allem ihren Zubehör für eine ihm wol bezahlte Summe Geldes.
§. 120.
Im nämlichen Jahre vermachte der Graf mit Beyrath seines Bruders Kerstian, seines Vetters Arends von Güterswyk, auch anderer Freunde und Anverwandten, seiner Gemalin Bernette Zeit ihres Lebens jährlich vierzig Mark Geldes Münsterischen Werthes, zu ihrer Verbesserung, dergestalt, daß die eine Hälfte auf Johannis im Sommer, aus der Gruten Accise zu Schüttorf, die andere Hälfte aber auf Martini aus der Grut zu Neuenhaus entrichtet werden, jedoch dieses Geld nach der Gräfin Ableben an die Herrschaft Bentheim
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zurück fallen sollte. Alles ohne Nachtheil der mit seinem Schwager Ludolph Herrn von Steinfurt vorhin geschlossenen Verträge.
§. 121.
Unter Beystimmung seines gedachten Bruders und aller seiner Erben verordnete der Graf, wie der Rocken, Haber, Gerste und das Geld des von ihm dem Kloster Marienrode sonst Witmärschen genant, geschenkten großen und kleinen, oder groben und schmalen Zehntens auf dem Rheinschen Berge unweit Rheine verteilet werden sollte; eine aufzunehmende Klosterfrau sollte auch ein Malter guten Rocken ins Kloster bringen; überhaupt ist diese Urkunde eine Art eines Status des Stiftes Witmärschen.
§. 122.
Unter Genehmigung seines mehr erwähnten Bruders und aller seiner Erben, und mit Beratschlagung der Scheffen I) von Schüttorpe gab der Graf unter seinem und der Scheffen Stadtsiegel den Schmieden zu Schüttorf 1387 einen Gildebrief folgenden Inhaltes: Niemand sollte das Schmiede Handwerk treiben, der nicht Bürger zu
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I) Die Städtischen Angelegenheiten zogen die Städte zu den Landtagen.
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Schüttorpe wäre und die Gilde gewonnen hätte, wofür er zum Lichte beym Marienbilde ein Pfund Wachs und eine halbe Mark Münsterisch geben sollte; der zeitliche Graf zu Bentheim sollte davon zwey Schillinge, die Scheffen I) von Schüttorf eben soviel, und die Schmiede-Gilde eben so viel haben; wenn ein Schmidt einen Gesellen annähme, sollte dieser dem Marienlichte ein Pfund Wachs geben, wofür sein Meister gut sagen sollte. Treibe Jemand in Schüttorf das Schmiede-Handwerk, ohne in der Gilde zu seyn, und es würde ihm von dem Gildemeister verboten, so sollte er, so oft dieses geschähe, dem Marienlichte ein Pfund Waches und dem Grafen, den Stadtscheffenn und der Schmiedegilde eine halbe Mark unter sie in dreyen Portionen zu verteilen, verbrochen haben. Einjeder Schmidt, der von der Gilde wäre, sollte sein Gut auf seine ächten Kinder vererben können 2).
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I) Die Scheffen in den Städten schöpften das Recht, wie die Markengenossenen in den Marken.
2) Die Zunftgerechtigkeit in den Städten und in Städten ähnlichen Flecken und Dörfern war, was Marken-Gerechtigkeit in den Marken war; wer kein Marken oder Stadtgenossen war, war ein Eigenhöriger des Guts oder Landes-Herrn, die sie für ihre Abgaben an Sterbgefällen u. s. w. schützten, alle Fremde waren verdächtige Vagabunden, Wildfänge, Zigeuner seit dem folgenden Jahrhundert oder Egipter. Picart Drentische Chronyk.
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Wenn ein Meister Schmit oder sein erster Geselle auf eine von den Gildemeistern berufene Versammlung der Gilde nicht erschiene, der verbräche ein halbes Pfund Wachs. Ein Fremder sollte mit seinem Schmiedewerk nicht länger als einen Tag in Schüttorf ausstehen. Wollten die Gildemeister einen Gildeschmaus anstellen, so sollte jeder Zunftgenosse mit seiner Ehegattin dabey erscheinen, der ausbliebe, sollte eben so viel dazu geben, als die dabey erschienen; dabey mögte so viel aufgehen, als sie gut fänden, ohne die Landesherrliche Ungnade zu befürchten I). Die Copei des Originals dieses Gildebriefes ist durch den Schüttorfer Stadt-Secretär R. T. Gempt bescheiniget.
§. 123.
Der Graf von Bentheim wurde 1388 vom Grafen Nicolaus von Tecklenburg, des Grafen Otto Sohne und dessen Oheim Balduin und dessen Sohne Ludolf von Steinfurt, zum Ohmann oder Obermann erwälet, wenn Johann Haken Cords Sohn und Henrich Haken Ludekes Sohn die unter ihnen etwa entstehen könnenden Irrungen in Güte nicht vermitlen, oder in Recht entscheiden könnten. Wobey der junge Graf von Teckeneburg und der Dy-
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I) Andere Zeiten, andere Sitten; auf den folgenden Wandtagen [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Landtagen] wurde über die Aussschweifungen solcher Mahlzeiten geklaget, und dagegen Landesherrlich versehen.
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nast von Steinfurt zugleich ein Freundschaftbündniß schloßen und sich wechselseitigen [sic!] Beistand, selbst von Seiten des jungen Grafen von Tecklenburg wider seinen Vater, eidlich versprachen, jedoch nur wenn sie von Andern angefochten würden, auch gelobeten, in Bündnissen mit andern ihre Freundschaft stets vor Augen halten zu wollen. Dann erteilt der Graf von Bentheim 1394 dem Johann den Duyster Henrichs Sohne in Gegenwart seines Burgmannes Henrich von den Toerne seines Amtmannes I) Johann Roloves 2) des Herman von Godelinchem Coops Sohnes und seines Lehnmannes Ortwyn de Böse, die Belehnung im Mannstatt mit dem Zehnten über das Gut Compelwik im Kirchspiele Beke, so wie seine Vorfahren diese Zehnten bisher von der Herrschaft Bentheim zu Lehne getragen hätten, gab auch diesen Zehnten der Frau des Duyster zu ihrer lebenslänglichen Leibzucht. Johann de Duyster stellte darauf den Lehns Revers aus, daß er diesen Zehnten als ein Bentheimisches Lehn besäße, unterm Siegel des Henrich Brant, weil er sein Siegel nicht bey sich hätte.
§. 124.
Das Gotteshaus Frenswegen entstand im Jahre 1394 auf folgende Art: Everhard von Eze
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I) Ministerialen.
2) Rolofs Sohn ohne Familien Name.
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wurde in seinem Witwerstande geistlich und Pfarrer zu Almelo, war zugleich ein berühmter Magister in der Arzeneykunst, womit er vielen Armen u. Kranke half, bis er 1404 den ersten April starb und in der Kirche zu Almelo begraben wurde. Er hatte anfänglich in dem berühmten Institute des Gerhardus Magnus oder Gerhard Grote, oder vielmehr des Florenz des Florentinischen Hauses zu Deventer, welches eine Congegration von Weltgeistlichen war, die das ehemalige gemeinschaftliche Leben der Canoniken wieder einführen wollten, seine Bildung erhalten, war jedoch dem Gerhard Grote nicht geneigt, wurde aber hernach ein großer Freund desselben. Da aber dieses Institut viele Schul- und Armen Anstalten für unvermögende Studierende traf, nahm sich auch der Päbstliche Botschafter in den Niederlanden, der Cardinal Cusa desselben an, wovon die Cusanische so genante Börse in Deventer den Namen hat. Noch mehr Ansehen erhielt diese neue Stiftung, da die sogenanten Fraterherrn in Deventer, Münster u. s. w. eigentlich Colonien des Florentinischen Hauses zu Deventer waren.
Nach dem Muster des Florentinischen Hauses und der Fraterherren suchten immer mehrere Weltgeistliche in größeren oder kleinern Congregationen, zusammen zu leben, wobey die Art und Weise, wie der berühmte Kirchenlehrer Augustin, als Hipponischer Bischof mit den Geistlichen seiner Kirche zu-
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sammen gelebet hätte, immer mehr befolget wurde. So hatte nun auch gedachter Pfarrer zu Almelo Eberhard von Eze vier Hausgeistliche oder so genante Brüder vom gemeinen Leben bey sich, Namens Henrich Kyndeshof von Deventer, Herpo von Lippe, Herman Plittenberrich und Johann von Jülich. Diese verlangten nach einer noch mehr klösterlichen Einrichtung, und wurden darin durch ihren geistlichen Hausvater den gedachten Pfarrer von Eze zu Almelo, wie auch durch den Pfarrer Henrich Krüll zu Schüttorf I), durch den Bürger zu Schüttorf Johann Monnick und durch Rembert von Goer Bürger zu Zwolle unterstützet. Denn diese kauften für sie vom Grafen Bernard von Bentheim das Erbe Enolding im Kirchspiele Nordhorn im Vrendeswege zu ihrer geistlichen Niederlaßung. Dieses Gut fingen jene vier Brüder um Lichtmesse oder den zweiten Februar 1394 an, zum Kloster einzurichten, erhielten den ersten Mai die Genehmigung ihres Instituts durch den Münsterischen Bischof Otto von Hoja, durch das Dom-Capitel und den Archidiacon, wornach im Advente auf des h. Apostels Thomas Tage oder den ein und zwanzigsten December des nämlichen Jahres ihr kleines Bethaus auf jener Stelle, wo jetzt die steinerne Kirche steht, vom Münsterischen Weihbischofe und General Vicar Wenomar vom Mino-
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I) Der vormals Kapellan des Pfarrers Everhard von Eze zu Almelo gewesen war.
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riten Orden eingeweihet wurde, der auch jene vier Brüder einkleidete, worunter Hermnn Plettenberrich zum ersten Prior von den dreyen Andern erwälet wurde.
Diese erstere Frensweger Brüder I) musten anfänglich für sich unter der Inspection ihres Bischofes leben, weil ihre Stifter ihnen nicht erlauben wollten, daß sie sich Klöstern oder Prälaten anderer Bisthümer untergeben sollten, im sechsten Jahre aber begaben sie sich einstimmig zum Windsheimer Generalkapitel. Da nun dieses Kloster in wahrer Armut angefangen und unter einigen Prioren so bestanden hatte, wählte es einen Bruder aus dem berühmten Hauptkloster Windesheim eine Meile von Zwolle, Namens Henrich Loeder von Osnabrück, zu seinem Prior, und unter diesem Oberen wurde dieser Wald bey Nordhorn, in Westphalen, Friesland, Sachsen und am Rhein durch seine geistlichen Inspectionen berühmt 2).
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I) Es geselleten sich bald soviele zu ihnen, daß schon unter dem ersten Prior einige Frensweger Geistliche, worunter Herman Zelen, eine neue Congregation zu Gaasdonk bey Goch im Klevitschen stifteten. LINDEBORN HIST. SIVE NOT. EP. DAV. PAG. 328.
2) Johann Busch in der Chronik von Winsdesheim. — Thomas von Kempen, dem das Werk von der Nachfolgung Christi zugeeignet wird, in der Chronyk des Klosters Agneten-Berg bey Zwolle, in der großen Chro-
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Wie dann auch das vormalige Benedictiner Nonnenkloster zu Esinge in Ostfriesland mit Frensweger Augustinern unter eben gedachten Prior 1444 besetzt wurde und Arnold Kreveld zum ersten Obern erhielt. I)
§. 125.
Was der Graf Bernard von Bentheim für das Gotteshaus Frenswegen that, das ist in folgenden Documenten enthalten: Der Graf verkaufte 1394 mit Genehmigung seines Bruders, des Münsterischen Domprobsten und des Dynasten Arend von Güterswik, Ane bens []sic!] der Herrschaft Bentheim für eine Summe Geldes, die ihm wohl bezalet wäre, das Erbe und Haus Einolding 2) im Kirchspiele Nordhorn, in dem Vrendeswege 3), mit Torf, mit Zweigen, mit Wasser, mit Weiden, mit allerhand Nutznießung, mit altem und
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nyk des General Capitels Windsheim des Johann Busch. — LINDEBORN HIST. SIVE NOTITIA EP. DAVENTR PAG. 431.
I) OUDHEDEN EN GESTICHTEN VAN GRONINGEN EN GRONINGERLAND, MITSGADERS VAN HET LAND VAN DRENT. S. 174, wo aber S. 166 Nordhorn in Gröningerland mit Nordhorn in der Grafschaft Bentheim verwechselt wird.
2) Ein altes Ding, ein altes gewartes Erbe mit Markengerechtigkeit.
3) Der Weg der durch die Marke Frenstorf oder Frenstrup gieng.
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neuen Zubehör, an Everd von der Eeze, Kirchherrn zu Almelo, Henrich Krull, Kirchherrn zu Schuttorpe, Johann Monnicke Bürger zu Schuttorpe und Rembert von Goer Bürger zu Swolle, in der Absicht, daß Herr Everd und Heer Hinrik vorgenant mit ihren Gesellen auf diesem Erbe, zur Ehre und zum Lobe Gottes und Marien seiner lieben Mutter, ein Kloster bauen sollten, darin die guten Canonici Regulares Augustiner-Ordens und Andere, die sich dem geistlichen Leben widmen wollten, Gott dienen sollten. Dazu sollten der Graf und seine Erben nicht hinderlich, sondern mit aller Macht beförderlich seyn. Wie Er, Graf Bernard von Bentheim, mittelst dieses offenen Briefes, dieses Gut und Kloster mit allem seinen Zubehör, für sich und seine Nachkömlinge, von Schatzungen und Diensten, vom Kuheschlage oder Schatzung, von Nothbitten I) befreyete. Auch sollte kein zeitlicher Graf von Bentheim weder unterm Namen einer Belehnung, noch einer Präsentation oder Erinnerung die völlige Wahlfreiheit eines Oberen dieses Klosters durch die Brüder verhinderen oder beschwehren. Dann gab der Graf dem zu errichtenden Kloster noch die Ziegentrift in Vrendeswelle, welches eine besondere Gerechtigkeit war, da zu viele Ziegen den damaligen Waldungen schadeten. Alles das
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I) Landesherrliche Subsidien.
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wurde mit den Siegeln des Grafen Bernard von Bentheim, seines Bruders, des Domprobsten Christian zu Münster, und des Dynasten Arnolds von Güterswik, als Anerben der Herrschaft Bentheim befestiget. Die Aechtheit der Copie dieser Urkunde ist durch den Notar Boldowin von Randen I) bescheiniget.
§. 126.
Diese Befreyungen machte das Erbe Einolding zur Hovesate Frenswegen, und von da bis zur Landtags-Fähigkeit im neuern Verstande, so bald die burgmännische Verfassung aufhörte, indessen die Gutsherrn Versammlungen ihren Werth behielten, war ein von selbst entstehender Fortschritt. Um alles indessen mit einem Male zu erschöpfen, was Graf Bernard für Frenswegen that, so befreyete Er 1395 den zehnten November für sich, seine Erben und Nachkömlinge der Brüder und des Conventes Erbe und Gut Marienwolde 2) mit seinem zukünftigen Zuwachse in der Grafschaft Bentheim von Schatzung, Dienst und Kuhschlag. Dann verlieh Er 1404 den dritten Mai den Geistlichen und ehrbaren Herrn Prior und Convente der Regularen des Klosters zu Marienwolde gelegen bey Northorne in dem
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I) Das Haus Rande bey Deventer.
2) Vormals Enolding.
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Vrendeswede, einen ewigen Ziegengang im Osterwolde, auch die Markengerechtigkeit in diesem Walde, zu Holz, zu Felde, zu Wasser, zu Weide und zu jeder Viehtrift und Nothdurft, erblich, ewig und stets. Die zeitlichen Grafen von Bentheim sollten das Kloster in Ausübung dieser Gerechtsame nicht nur nicht hindern, sondern es auch wider alle und jede Stöhrung darin durch Andere, rechtlich schützen. Dann gab der Graf 1418 das kaum entstandene Augustiner Frauenkloster oder so genante Begynen Haus im Wigbolde Schuttorpe, bey des Herrn Bitters Stege daselbst unter die geistliche Aufsicht des Henrichs von Loeder Priors des Klosters Marienwolde bey Northorne. Jenes Schüttqrfer Frauenkloster, worin sich die Frau von Keppel gebohrne v. Voth begab, als ihr Mann sein Gut Wedderen unweit des alten Voetshauses bey Bilderbeck in eine Kartaus bey Dülmen im Münsterischen verwandelt hatte I), legte den Grund zu der Versamlung im Kloster Niessink 2) in der Stadt Münster, das noch unter Frensweger Inspection steht.
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I) SCH EN [unserlich!] ANALES PADERBORNENSES.
2) DO MEN SCHREF DUSEND CCCC UND XLIIII (1444) QUEMEN DRE SÜSTAREN VAN SCHUTTORPE, UN DER NAMEN WEREN ERMEGERT VAN BÜREN, ALHEIT VAN KEPPELEN UND LOCKE VAN NYENHUS, DESSE WONEDEN TO NYSINK. DE ERSTE MODER WAS ALHEIT VAN KEPPELEN.
Chronyk des Klosters Niessink, durch gü-
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Es wurde sonst auch Marien-Garten, das Susteren- oder Beynenhaus in Schuttorf genant, ging aber im folgenden Jahrhundert der Reformation ein. Der Name Wigbold oder Weichbild, der hier der Stadt Schüttorf gegeben wird, drückt eben ihre städtische Gerechtigkeit aus, da sie eine priviligirte Stätte und Feldmarke war, in deren Bezirke oder Wyk jeder Burgmann, Bürger und Gildegenoße eine rechtliche Zuflucht oder Wyk hatte.
Uebrigens wird auch der Graf Bernard von Bentheim für den Stifter des Gotteshauses Frenswegen gehalten, da Er demselben den Scotenkamp und eine Fischerey geschenket haben soll; Er war wenigstens ein großer Wohlthäter desselben, soll sich auch viel zu Frenswegen aufgehalten haben, ob es gleich noch nicht erwiesen ist, daß Er sich dort einkleiden ließ, obschon Er den Beynamen Pater Bernd I) erhielt, und sein kriegerischer Character durch seinen häufigen Aufenthalt zu Frenswegen, wenn nicht durch sein hohes Alter von mehr als neunzig Jahren, sehr gemildert wurde.
§. 127.
Zufolge der Chronyk des Frensweger Priors
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tige Mitteilung des Frensweger Herrn Canonici und Niessinger Rectors von Cooth.
I) LINDEBORN HIST. SIVE NOTITIA EPISCOPATUS DAVENTRIENSIS PAG. 431.
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im siebzehnten Jahrhundert, Johann von Vroonhoven, der damals der achtzehnte Prior war, in, der Samlung des Michael Kuen Prälaten des Klosters Wengen zu Ulm, Klösterlicher Schriftsteller, worin der Graf Bernard von Bentheim als ein tapferer Kriegsheld, nicht aber als ein roher Ritter dieser Zeit geschildert wird, war Er in jüngeren Jahren mit bey den Fehden des Herzoges von Brabant wider den Herzog von Geldern an der Maaß, so wie seine Gemalin Bernetta von Steinfurt sehr schön und allen angenehm war; der Pfarrer Henrich Krull zu Schüttorf, der ehemals Kapellan beym Pfarrer Everhard von der Eze zu Almelo gewesen war, stellete dem Grafen vor, daß sie beyde ihre Lebensart wol verbeßern mögten, daß er gesinnet wäre, sich in eine Einsamkeit zu begeben, welches der Graf ihm mißriet und ihm die Anlegung eines Klosters anpries.
So wäre Frenswegen entstanden, worin sich dieser Schüttorfer Pfarrer, nachdem es dreißig Jahr bestanden hatte, endlich selbst begab, auch ihm alle seine Güter widmete und 1423 starb I). In dieser Chronyk wird aber Henrich Kindeshof unter den vier ersten Klostergeistlichen als Prior angegeben, da er dem Herrmann von Plettenberg
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I) Folglich im ersten Jahre seiner Aufnahme in Frenswegen, und im dreißigsten der Entstehung dieses Gotteshauses.
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bald nachgefolget seyn kann. Unterm Priorat dieses Henrich Kindeshof, der anderswo Kirhof genant wird, entstand wenigstens zu erst der Frensweger Kirchthurm I).
§. 128.
Die erste Anstalt war in einem so wüsten Walde, daß die Stiftung hätte eingehen müßen, wenn sie nicht auch an dem Hause Güterswyk Wohlthäter gefunden hätte, wovon der Graf von Bentheim Everwin der Erste dem Kloster die Steine aus dem Bentheimer und Gildehäuser Steinbrüchen zukommen ließ.
Dessen Vater Arnold Dynast von Güterswyk, Schwestersohn des Grafen Bernard v. Bentheim, der täglich das Absterben desselben, und seine eigene Regierung erwarten konnte, besuchte auch Frenswegen, seines damaligen wenigen Reitzes ohngeachtet, sehr oft, und pflegte den dasigen Geistlichen zu sagen: Er wünschte, daß sein Sohn Everwin die Jahre hätte, daß Er selbst regieren.könte, so wollte Er lieber bey Ihnen verbleiben und mit ihrem Gemüse für lieb nehmen.
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I) Die Schrift des Rudolfs Dier von MüCen [sic!], eines Bruders vom gemeinen Leben der dleriken, [sic!] vom Magister Gerhard Grote, Herrn Florenz, und vielen andern andächtigen Brüdern. in DUMBAR ANALECT. TOM. I.
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Sterbend sagte Er den Seinigen: wenn sie seine Leiche nicht nach Frenswegen versetzen wollten, so sollten sie selbige auf einen Weberstuhl binden und so in die Vechte werfen, damit sie da hinab flöße. Auch sein Sohn Everwin der Erste sagte noch als Erbgraf dem freundlichen Pater Walram zu Frenswegen, wenn er Prior würde, so wollte der Erbgraf in Zukunft fürs Kloster sorgen. Er hielt als regierender Herr Wort, und wurde im Tode, wie sein Vater zu Frenswegen begraben.
§. 129.
Einen großen Wohlthäter hatte Frenswegen auch an Johann von Beveren und seine zweite Frau Gertrud von Bevervörde. Dieser Johann Beveren, Friedrichs von Beveren Sohn, war zu Folge seiner zu Coesfeld 1680 durch den Buchdrucker Johann Georg Todt gedruckten Lebens Beschreibung, Burgmann zu Bentheim, und das erste Mal mit Sophia einer Schwester des Bernard von Asbeck, der auch Pastörken hieß, vermälet, welcher Bernard von Asbeck wieder die Schwester des Johann von Beveren zur Gemalin hatte, und beide Schwestern waren auf einem Tage geheuratet. Johann von Beveren verlor seine Frau aber nach wenigen Jahren, und vermälete sich anderweit mit Gertrud von Bevervörde, dessen Mutter eine Tochter des Florenz Voet gewesen
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war I). Diese zweite Frau hatte einen solchen Einfluß auf den Character ihres Mannes, Johann von Beveren, daß er sich in das Kloster oder die Canonie Windesheim begab, wo er im Rufe der Heiligkeit 1408 starb; seine Gemalin aber wurde im Kloster Diepenveen bey Deventer geistlich. Diese Veränderung des Johann von Beveren, die auch durch eine ihm zugestoßene Krankheit verursachet ward, wovon er wieder genas, war uns so auffallender, da er vorher dem Aufwande und dem Spiele ergeben war; er pflegte sich in zweierley Farben, weiß und grün zu kleiden, so daß er einen weißen und einen grünen Schuh, einen weißen und einen grünen Stiefel trug, so wie seine Pferde-Geschirre diese zwey Farben hatten. Dem Kloster Frenswegen, woraus er wol nach Windesheim versetzt wurde, vermachte er Alles, was er hatte; unter andern sieben Erben mit ihren alten Häusern oder Bibzüchtern, [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Leibzüchtern] und jährlich zwölf Müdde Korn Zwolscher Maaße aus den Gü-
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I) Ein auf Verlangen der Münsterischen Ritterschaft durch den Gografen zum Sandwelle Johann Friedrich Dyckhof den dreyzehnten December 1730 ausgestelletes, auf dem Hause Bögels-Camp befindliches, Attest bescheiniget, daß im vormals Neuhofschen hernach Bevervörde Werriesschen Burgmanshofe zu Horstmar in den Gläsern in einer Reihe die Wappen von den Familien Münster, Langen, Asbeck, Voet wären,
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tern des Rudolph von Coeverden, auch den Zehnten von sechs Häusern in Gildehaus, nämlich Hoigel, Lommenshus, Westerhof, Efettink, Elekinc und Dezeelt.
§. 130.
Zu Frenswegen, wo die Gläser in der Kirche und im Kreutzganger manche Antiquität enthalten, hat man sonst von der Bentheimisch gräflichen Familie folgende Nachrichten. Im Jahre 1400 Septemb. I. starb die edele Frau Anna Gräfin von Bentheim geborne von Egmond I). Im Jahre 1403, Tages vor dem Feste der Märtyrer Gordian und Epimachus, starb der edle Herr Arnold von Güterswyk, Erbe des Herrn Bernard Grafen von Bentheim, Stifters dieses Klosters. 1420 auf Gertruds Tag verschied die edele Frau Mechtild von Güterswyk Gräfin von Bentheim 2). 1421 den fünften Tag nach dem Feste Simon und Judas Apostolen starb der edle Herr Bernard Graf von Bentheim. Die Frensweger Nachrichten sa-
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I) In welcher Jahrzahl aber ein Irthum, da Johann von Leiden in seiner Egmondischen Chronyk Seite 113 in der Ausgabe von Antonius Mathäus sagt: Anna von Egmond, Gemalin Bernards des zweyten Grafen von Bentheim, hätte 1461 den Grafen Everwin ihren Nachfolger in der Regierung geboren.
2) Geborne von Steinfurt.
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gen von diesem Grafen, daß Er seine letzten Lebensjahre meist mit klösterlichen Uebungen daselbst zugebracht, daß Er die Geistlichen an der Tafel über sich sitzen laßen, daß Er mehr als hundert silberne Marken an Arme und Pilgrimme gegeben, daß Er täglich zwölf Arme gespeiset, bis Er 1421, ein und neunzig Jahr alt auf dem Schloße Bentheim an einer Art Blattern starb und in der Kirche zu Frenswegen vor dem hohen Altare begraben wurde, wohin in folgenden Zeiten viele Leichen aus der gräflichen Familie zu Bentheim versetzet wurden.
§. 131.
Zur fernern Geschichte des Grafens Bernard von Bentheim gehöret, daß Er 1398, auf Ansuchen des Johann von Beveren, das Burglehn an dem Steinhofe auf den Richteringhof I) verlegte. Des Grafen Vetter Arnold Dynast von Güterswyk, wie auch die Dynasten von Batenburg und Bronkhorst zu Borkelo wurden mit andern Großen in die Fehde gezogen, welche der Burggraf Reinold von Koeverden ans dem Hause Borkelo wider den Fürstbischof Friedrich von Blankenheim zu Uetrecht führte, und halfen ihren Verwandten vom Bischofe gute Friedens-Bedingnisse erkämpfen. Johann de Beer verkaufte sein Erbe zu Schauwen oder Schauwinch nebst dem Kampfe und allein Zu-
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I) Schulteten, Schulzen-Hof.
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behör belegen am Dorfe und im Kirchspiele Velthausen, an Herrn Wessel Rolves I), noch vor dem Richter zu Uelzen Arnold Grubben und seinen Körnoten Wilhelm de Hovemann und Everd de Schomeker.
Der Römische König Wenzel belehnte 1398, auf Ansuchen des Edlen Ludolphs von Steinfurt, seines und des Reichs Lieben Getreuen, den Weinecken Vinkinck zu Steinfurt mit dem Freygerichte zu Laer unweit Steinfurt.
§. 132.
Der Graf Bernard von Bentheim belehnte den Henrich von dem Torrne 1399, mit allen sothanen Lehnen, als er mit Rechte von Ihm und von der Herrschaft Bentheim zu Lehne halten sollte, und auf solche Art, wie seine Vorältern diese von den gräflichen Vorfahren zu halten pflegten. Ohne Arglist. Zeugen waren: Arend von Dedem, Ortwyn de Boze, Herman von Ghodelinchem. Dann machte der Graf den Henrich von dem Torrne für alle seine in den Gerichten der Herrschaft Bentheim liegende Güter richtefrey 2), wie vom Kuheschlage, jedoch sollten diese Freiheiten sich nicht
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I) Rolfs Sohn, man rate den Familien Namen.
2) Befreyete seine Güter von der Jurisdiction der Untergerichte.
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weiter, als auf seine Leibes-Erben erstrecken, dabey wurde den herrschaftlichen Amtleuten, Dienern und Knechten bedeutet, diese Freiheiten nicht zu kränken, widrigen Falles sollten die Grafen solches innerhalb vierzehn Nächten verbessern.
§. 133.
Des Grafen Bernards Gehülfe in der Regierung in seinem hohen Alter, Arnold von Güterswyk, seiner Schwester Hadewig und Eberwins von Güterswyk Sohn, der aber niemals Graf von Bentheim wurde, sondern vor seinem Oheim starb, befreyete 1400, den Henrich von dem Torne nicht nur in Ansehung seiner bentheimischen Güter von der niedern Gerichtsbarkeit und von der Kuheschatzung, sondern auch von der Folge des Glockenschlages und von der Bier-Accise im Dorfe Uelzen I). Aber wie war es gekommen, daß der Erzbischof Otto zu Bremen den Edlen Mann Herrn Bernd von Gottes Gnaden Grafen zu Bentheim sei-
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I) Diese Bier-Accise und die Gerichtsbarkeit hatten seine Vorfahren bekanntlich an die Gräflichkeit verkaufet, wäre dieses nicht geschehen, und die Familie von Thorne nicht ausgestorben, so wäre der Thurm zu Uelzen vielleicht so unabhängig geworden, als der Thurm zu Lage. Mit dem Klockenschlage wurden die Landesdienste angekündiget, wie ehemals mit dem Waffengeschrey in Marken: “To Wopen.”
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nen und seines Stiftes edeln Mann I) mit den Wildforste 2) in der Brechte bei der Burg zu Bentheim 1401 so damit belehnte, als wie des Grafen Vater und seine Brüder den von seinen Vorfahren und seinem Stifte empfangen und gehalten hätten oder sollten?
§. 134.
Der Graf verkaufte mit Zustimmung seines Bruders Christian und Vetters Arend von Gütterswyk an Christian von dem Toerne das Gut zum Schotbrinke mit allem Zubehör, nebst der Zebelinger großen Maaße oder Wiese in der Bauerschaft Zudendarpe im Kirchspiele Schüttorf, mit dem Bedinge, daß zur Umzäunung dieses Gutes und dieser Wiese jährlich das Holz oder Dörner vom Grafen und von seinen Nachfolgern könnte gefraget werden; nach Verlauf von zwölf Jahren sollte Er oder Einer seiner Nachfolger dieses Gut und Wiese für fünfzig Marken Münsterischen Gehaltes jährlich acht Tage vor und nach Martini wieder kaufen können, ohne daß dieses Recht verjähren könnte. Zeugen waren
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I) Lehnmann.
2) Forst oder Jagd-Gerichtbarkeit unter vormals Kaiserlichen, jetzt Landesherrlichen Banne, ist bekanntlich ganz was anders und ein weit Größeres, als hohe und niedere Jagd, oder auch Wildbahne.
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die aus der Stiftung des Klosters Frenswegen bekanten Henrich Crul Kerkher to Schuttorpe u. Johann de Monninch I), wie auch Johann Roleves. Auch belehnte der Graf den Friedrich v. Beveren in Dienstmannsstatt mit einem ihm vom Gerhard von Essen 2) aufgetragenen Hause und Burglehne zu Bentheim, welches dieser von seinem Aeltervater Arend von Schonevelde ererbet hatte; die Frau von Beveren bekam es zur Leibzucht. Zeugen waren: Arend von Güterzwich, Herman von Ghoedelinche, Ortwin u. Heine Gebrüder de Bösen und Johann Roleves.
§. 135.
Bernd von Brandlecht empfing 1401 von Johann Voethe, Johanns Sohne, das Gut Loohus in der Bauerschaft Sudendorp im Kirchspiele Brandlecht in Mannstatt zu Lehne und leistete ihm auch die Lehnshuldigung, so wie er einen Revers darüber unter seinem von Brandlechtischen Siegel ausstellete.
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I) Auch eine vormalige Burgmanns Familie zu Haselünne.
2) Essen zu Schwanenborg an der Yssel bey Vorchten, heuratete an Ense zur Scheer zwischen Coeverden und Gramsberge, Ense zu Schwaneburg an Hövel zu Hekern, an Bentink zu Langerische, Wolda u. Breckelkamp. Der Teutsche Orden zog eine Linie Essen nach Preussen, Liefland, Schweden.
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Da in dieser Urkunde vom dreyzehnten December 1401, Sudendorp zum Kirchspiele Brandlecht, in jener vom zwanzigsten Jänner 1401 aber, wo in der Graf Bernard von Bentheim das Gut Schotbrink in Sudendorpe an Christian von dem Toerne verkaufte, zum Kirchspiele Schüttorf gerechnet wurde, so war in der Zwischenzeit ausser der Schloßkapelle wol die Dorf und Pfarrkirche zu Brandlecht entstanden. Reinolds Burggraf von Coeverden Herr von Brunkhorst zu Borkeio verkaufte 1402 den vierten August dem Fürstbischofe Friedrich von Blankenheim zu Uetrecht gewiße Güter mit Ausnahme jener im Kirchspiele Emminchem, zu Laerwolde und zu Eschebrügge. Zeugen waren der Herr Reinald von Gelder und Jülich, Graf zu Zütphen, Gisbert von Batenburg zu Anhalt, [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Anholt] Gisbert von Brunkhorst, der Herr von Geemen, Henrich von Wysch, Johann von Büren u. d. m. I).
§. 136.
Der Graf von Bentheim machte 1403 die bisherigen Mannlehne, den Olden Hof zu Herdingen 2) im Kirchspiele Uelzen, und Ghosse-
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I) Sieh die Urkunde bey der OVERYSSELSCHE CHRONYCKE in DUMBAR ANALECT. TOM. II. P. 370.
2) Gardinghausen eine Colonie von Hardingen.
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nynk zu Essche im Kirchspiele Nyenhues [lt. Druckfehlerverzeichnis fehlt hier: zu] Dienstmans Gütern und belehnte damit in Dienstmansstatt den Herman von Godelingen Copes Sohn. Zeugen waren Johann Voet de Olde, Hinrik von den Thorne und Ortwyn de Borse. [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Boese]
So war Neuhaus ein Kirchspiel geworden und Ueizen es, wie Velthausen geblieben. Kaum gedachter Ortwyn de Boese verkaufte 1404, unter Genehmignng des Grafen Bernard, wie unter dessen, und seinem eigenen Siegel, den Rathleuten der guten heiligen Anne in der Kirche zum Gildehaus, zum Besten der guten heiligen Anna, drey Stücke Landes, die zu Elekink gehörten, und auf Hoyeder Esche unter dem Gildehaus I) gelegen wären, zweye davon hießen S. Annen Stücke, den Namer [sic!] des dritten wüste man nicht; und das wieder für eine wohl bezahlte Summe Geldes.
Wenn diese mehr vorkommende Ortwyn de Böse Vorfahren der Familie Nordwyn gewesen wären, aber woher der Hoyaer Esch und der Bannkamp zu Gildehaus, da sich der Bentheimer Forst wohl über Gildehaus hinaus erstrecket hatte.
Der Graf vermachte mal wieder in einer lateinischen Urkunde, da es eine Kirchensache betraf,
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I) Vor des Küsters Kamp bey der Stiege zwischen dem Hoyeder Esche und dem Bannkampe.
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dem Altare der h. Jungfrau Catharine und des h. Beichtigers Antonius in der Kirche zu Neuenhaus ein Stück Land, das Unland genant, gelegen zwischen dem Lande Boshorst genant und der Burg zu Neuenhaus, zur Unterstützung dieser Kirche in ihrer Armuth I).
§. 137.
Die im Jahre 1404, am vierten Tage nach Johannis des Täufers Feste oder den acht und zwanzigsten Juny zwischen dem Grafen Bernard von Bentheim, als Vormunde des Sohnes seines Schwestersohnes, oder seiner Schwester Kleinsohnes, Everwyns des Dynasten von Güterswyk und zukünftigen Grafen Everwyns des Ersten von Bentheim, und dem Dynasten Ludolf von Steinfurt als Vater seiner Tochter Mette, wegen der zukünftigen Vermälung derselben mit dem gedachten Mündel des Grafen von Bentheim geschloßene Eheberedung ist ein wichtiges Staatsstück der Grafschaft Bentheim, und daher einer nähern Erwähnung werth.
Der Graf von Bentheirn versprach darin: sein Vetter Everwyn sollte Erbe der Herrschaft Bentheim seyn, wenn Er selbst von seiner, Gemalin
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I) Die Versetzung der Velthäuser Kirche nach Neuenhaus wollte bekantlich nicht gelingen.
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Bernette von Steinfurt keine Erben bekäme. Diese Anwartschaft seines Vetters auf die Herrschaft Bentheim wollte Er vor seinen Burgmännern I), Bürgern 2) und Untersaßen 3) feyer!ich [sic!] bezeugen, welche nach seinem unbeerbten Tode seinem Vetter Everwin, als ihrem Erbherrn, mit Vorbehalt ihrer Rechte, huldigen und ihm darüber Urkunde aus stellen sollten. Der Dynast Ludolf von Steinfurt versprach seiner Tochter Mette zum Brautschatze zweitausend Rheinische schwehre gute Gulden, oder gleichen Werth dafür mitzugeben, so wie zu Münster gänge und gebe wäre, wovon dem Grafen schon tausend solche Gulden entrichtet wären, wofür der Graf das Schloß zu Neuenhaus in der Herrschaft Benthem [sic!] mit dessen Eintünften zwischen den beiden Pforten des Wichboldes 4) Neuenhaus, mit der Müle und mit den Herrschaftlichen Einkünften über der Dinkel nach der Twente zu 5), mit Ausnahme die dazu gehörigen Grut und
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I) Die damaligen Geheimen- auch Justiz- u. Domänenräthe der Grafen für ihre Burgsitze und Güter.
2) Magisträte der Städte Schüttorf, Nordhorn, Neuenhaus.
3) Besitzer der freyen Lehngüter.
4) Jetzt steht die Burg bey der Stadt, wobey auch die Bauerschaften BINNEN, Borg und Butenborg.
5) So war Lage damale in Twente, wovon hernach.
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Accise wie auch der Leenware zum Nyenhus I), die nach Bentheim gehörte, dem Ludolf von Steinfurt für Ihn und seine Erben versetzet hätte. Mit dem Verstande jedoch, daß Alle, die keine Burgmänner zu Neuenhaus wären, dem Ludolf von Steinfurt, laut besonderer zwischen ihm und dem Grafen von Bentheim errichteten Verträge huldigen sollten. Wenn Everwin oder Metta vor Volziehung der Ehe stürbe, so sollte die Pfandschaft auf Neuenhaus so lange statt haben, bis der Dynast Ludolf von Steinfurt wegen des bezahlten Brautschatzes seiner Tochter verhältnißmäßig wieder befriediget wäre, wie auch so lange, bis seine Tochter, wenn der Bräutigam ehender sterben sollte als sie, eine dem Brautschntze angemessene Leibzucht (Wittum) erhalten hätte. So bald die Ehe zwischen Ihnen aber volzogen wäre, wollte der Braut Vater Neuenhaus des Verbandes entledigen. Wenn Neuenhaus während der Pfandschaft Zeit dem Ludolf von Steinfurt oder seinen Erben abgewonnen würde, oder sonst durch Unglück verloren ginge, so wollten der Graf Bernard von Bentheim und sein Vetter Everwin alles Mögliche anwenden, es ihm wieder zu verschaffen. Sollte der Vater der Braut ohne mänliche Erben versterben, so sollte sie Erbinn der Herrlichkeit Steinfurt seyn; und hätte sie dann Schwestern, so sollten dieselben mit einer durch beiderseitige Ver-
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I) Der Nienhäuser Burgmänner.
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wandten zu bestimmende Abfindung befriediget werden; stürbe sie dann aber ohne Erben von ihrem jetzigen Bräutigam, so sollte Steinfurt an ihre nächsten Verwandten verfallen. Dann wurde in diesem Ehe-Contracte, da Ehestiftung auch wohl Friedensstiftung ist, wegen der zwischen Bentheim und Steinfurt strittigen Brechte, die jetzt zum Theile im Münsterischen liegt, ausgemacht: daß der Graf von Bentheim unfruchtbares I) Holz darin könte fällen, daß Ludolph von Steinfurt darin jagen könnte, so lange Everwin und Mette lebten, der abfälligen Zweiger wegen aber sollte es zwischen der Herrschaft Bentheim und der Herrschaft Steinfurt so gehalten werden, wie vor Errichtung dieser Eheparten 2).
Ein Anfang [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Anhang] dieser Eheberedung war eine Versicherung des Grafen Bernard von Bentheim und Everwins von Güterswyk zum Besten der Dynastin Locke von Steinfurt, daß sie, wenn ihre Tochter Metta nach Absterben ihres Vetters [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Vaters] Ludolph von Steinfurt, Erbin der Herrschaft Steinfurt werden mögte, zur Sicherheit des ihr bestimmten Wittumes die Burg und Stadt Steinfurt so lange in Pfandschaft behalten sollte, bis sie ihre Leibzucht erhalten hätte, vor welcher Zeit der Graf Bernard und Everwin von Güterswich alsdann keine Hul-
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I) Abgängiges.
2) Wo sie wohl gemeinschaftlich waren.
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digung von den Burgmännern, Bürgern, Untersaßen und Schlößern der Herrschaft Steinfurt nehmen wollten.
Ludolf Herr zu Steinfurt versicherte den ganzen Inhalt des Ehecontractes seiner Tochter Mette mit Everwin von Güterswyk im nämlichen Jahre 1404, den vierten Tag nach Michaeli oder den dritten October eidlich aufs Neue, stellete auch zu mehrerer Sicherheit Henrich von Solms Herrn zu Ottenstein I), Hermann von Münster Domherrn zu Münster, Egbert von Gramsbergen 2), Everhard von Wylp, Egbert von Almelo 3) und Wolter von Covorden 4) unter Einrits und Einlagers Verpflichtung zu Schüttorf, eines jeden mit zweyen Pferden und einem Knechte, zu Bürgen, welches diese annahmen.
Diese ist nun die Erste unter so vielen Erbeinigungen der Häuser Bentheim und Steinfurt, woraus bald nur ein Haus erwuchs, worauf die so oft wiederholte Kaiserliche Bestätigung und Belehnung zur gesamten Hand der Häuser oder vielmehr Linien Bentheim-Bentheim und Bentheim-Steinfurt in beiden Grafschaften Bentheim und Steinfurt einer Reihe von Kaisern erfolgte. Da-
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I, 2, 3) Dynasten.
4) Wolter von Stellingwerf Burggraf von Coeverden. PICARDT DRENTISCHE CRONYK.
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bey ist es ganz was auffallendes, daß in der Folge die jüngere Linie in Bentheim, die ältere hingegen in Steinfurt succediren muste, bis dieses Unrecht in unsern Tagen durch Erlöschung der jüngern Linie wieder gehoben wurde, wovon in der Folge.
§. 138.
Das Ansehen des betageten Grafen Bernard von Bentheim, wovon es in frühern Jahren geheißen hatte, daß seine Hand, wie die eines andern Ismaels, wider Alle, und Aller Hand wider Ihn wäre, so wie man noch andere Sprichworte von Ihm, wie von sonstigen Helden dieser Zeit hatte, war in seinem hohen Alter in allen benachbarten Staaten noch so groß, daß auch Bürgermeister und Rath der Sadt [sic!] Gröningen 1404, den sechsten November in einem feyerlichen Diplome bezeugeten: Daß zwischen Ihnen und dem Fürstbischofe zu Uetrecht Friedrich von Blankenheim eine Versöhnung geschehen sey; weil jedoch noch Verschiedenes, und sonderlich der Punkt wegen der Huldigung zu vergleichen stünde, so mögte, falls die Schiedes-Richter darüber nicht einig werden könnten, der Graf Bernard von Bentheim die Sache als Odermann schlichten. Obwohl der Graf in Beziehung auf älterliche Kaiserliche Befehle entschieden hatte, daß die Stadt Gröningen dem Fürstbischofe von Uetrecht huldigen sollte, kam es doch
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wieder zwischen beiden Partieen zum Kriege. Der Graf von Bentheim verkaufte 1407, vor dem Richter Herman zum Buschhaus [Ton Buschues] zu Büren I] und Kurgenossen Ortwin de Böse und Henrich de Hilghe an den Priester Brand von der Wellen [zu Brandlecht] den großen und kleinen Zehnten im Kirchspiele Brantelget in der Bauerschaft Hersedarpe, aus dem Hofe zu Brantelget, aus des 2] alten Küsters Hause, aus des neuen 3) Küsters Hause, aus dem Velthause, aus der Wedeme 4), aus dem Klotekamp, aus Richardink, aus dem Hofe zu Hersedarpe, aus dem Freyen Hause, aus Willemink, aus Borchards Kotten, aus Esserink, aus Wostink, aus Buschhaus 5) aus Gherdink, aus dem Kotten zu Vischerink, und aus dem Hilliken Korten. Befestiget mit des Grafen und des Richters eigenem, nicht Gerichts Siegel 6).
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I] Ein gräflich Bentheimisches Gericht im Münsterischn.
2] Des Hauses Brandlecht.
3] Des Dorfes Brandlecht.
4] Weihgut, Pfarrey.
5] Vielleicht das Haus des Richters zu Büren.
6] Die Richter waren nach Art der vormaligen Marken-Richter, noch Gutsherrn, Beerbte, Berne- oder Biedermänner, die Transporte mehrerer in verschiedenen Gerichten und Ländern gelegene Güter geschahen noch nur vor einem Gerichte; Brandlecht gehört zum Gerichte Nordhorn.
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§. 139.
Das Stift Marienrode zu Witmärschen, das noch einen Probst und eine Priorin, Benedictiner Ordens, keine Abtissn hatte, ließ sich das ihm von den Bentheimischen Grafen Balduin und Otto verliehene Patronats-Recht zu Schüttorpe, vom Pabste Gregor dem Zwölften 1408 bestätigen; so wie das jetzt vier und zwanzig Jahr bestehende Gotteshaus Frenswegen zu Marientwald bey Northorn 1418, alle seine Rechtsame und Freyheiten vom Pabste Martin dem Fünften confirmiren ließ. Wie berühmt dieses Gotteshaus Frenswegen schon in dreißig Jahren weiner Existenz geworden war, das läßt sich auch daraus abnehmen, daß es nach 1424 die Geistlichen des Hauptklosters Windesheim aufnahm, die wegen Beobachtung des Palastlichen Juterdiets vertrieben waren, womit das Hochstift Uetrecht wegen der strittigen Bischofs Wahlen Rudolphs von Diepholz und Sueders v. Kulenburg belegt war I).
§. 140.
Der Graf Bernhard von Bentheim und Henrich Herr zu Gehmen Ritter errichteten 1408 zu Ahaus, in Gegenwart des Münsterischen Fürstbischofes Otto Grafen von Hoja, der den Bentheimischen Grafen lieben Oheim nennt, eine Ehe-
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I) DUMBAR ANALECT. TOM. I.
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stiftung zwischen des Herrn von Gehmen, Sohn Johann von Gehmen, und Jungfer Aleid, weiland Junkers Arend von Güterswyk Tochter, u. Schwester Everwyns von Güterswyk, Anerbens der Grafschaft Bentheim, wobey festgestellet wurde, daß die Braut zweitausend Rheinische Gulden Münsterischer Wehrung [sic!] zum Heurats-Gute haben, auch im Falle ihr Bruder Everwyn von Güterswyk mit Tode abginge, folglich die Grafschaft Bentheim auf seine beyde Schwestern, Hedewig und diese Aleid verfiele, jene, gegen gewisse und von der Grafschaft Bentbeim unabhängige Abgiften, die Grafschaft unzertheilt erhalten, jedoch nach ihrem Absterben ohne Leibes Erben, auf Aleid vererben sollte. Zur Sicherheit des Brautschatzes wurden alle Erbe, Leute und Güter verpfändet, welche Junker Arend von Güterswyk nachgelassen hätte, und die seiner nachgelassenen Witwe, der Braut Mutter, nicht verleibzüchtet oder verwittumet wären I). Diese Ehepacten erneuerten 1409 der Graf Bernhard von Bentheim als Vormund seiner Schwester Kindskinder Everwyn, Mechteld und Aleid von Güterswyk, mit gedachtem Everwyn von Gütterswyk eines, und Henrich und Johann, Vater und Sohn von Gehmen, andern Theiles, worin noch bestimmt ward: daß das Wittum der Jungfer Aleid in ihrem Witwenstande zweyhundert Rheinische Gulden seyn
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I) Von der Grafsch. Gürtterswyk hernach.
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sollte, wenn sie nicht lieber ihren Brautschatz zurück nehmen wollte.
Merkwürdig ist, hiebey wieder der Ausdruck in beyden Instrumenten dieser Eheberedung, daß, wenn die älteste Schwester Hedewig mit ihrer jüngern Adelheid, bestimter Braut des Herrn zn Gehmen, beym unbeerbtem Abgange ihres Bruders Ewerwyn, sich wegen der Abfindung der jüngern Schwestern von der Herrschaft Bentheim, nicht vertragen könnte, alsdann beide Schwestern nach dem Rechte, was ihnen I) Gott und die h. Kirche verliehen hätten; sich in den Gütern der Herrschaft Bentheim theilen könnten, so wie bey unbeerbtem Todesfalle Bentheim von der ältern auf die jüngere Schwester vererben sollte. So stritten damals Canonische und Römische Rechtsbegriffe noch mit Teutschen Gewohnheitsrechten, besonders in Rücksicht solcher Länder, die ehender angestamte Gebiete großer Häuser, ehender Herrschaften, als Reichs-Aemter oder Grafschaften u. s. w. waren, so lange solche nicht zu Reichslehnen erhoben wurden.
Ueber die Erbfolge in gewisse Bentheimische Lehne errichtete Graf Bernard noch eine Verordnung, nachdem Er 1413 dem Friederich von Beveren die Belehnung mit dem Hofe zu Varwer-
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I) Ist er ein Sohn, so ist er auch ein Erbe. Galat. 4.
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ke und mit dem Kalvecamp in der Bauerschaft I) Nederlo im Kirchspiele Schüttorpe in Dienstmannsstatt erteilet hatte, wobey Henrich Herr zu Gehmen, Heine von den Laer, Johann Voet der Junge und Ortwyn de Bose Zeugen waren.
Jene Lehns-Verordnung des Grafen Bernard von Bentheim vom dritten Tage nach drey Könige, oder vom neunten Jänner 1414, welche die Familie von Elverfeld zu Langen nach Jungs Bericht besitzet, enthält folgendes:
Die Burgmänner, ihre tägliche Knechte oder Leute sollten vorm Gerichte nicht belanget werden, außer in Fällen, wo es Forderungen für Essen und Trinken beträfe 2], oder wo ein Todschlag oder Lähmung der Glieder statt gehabt hätte, sondern die Burgmänner sollten von vierzehn Nächten zu vierzehn Nächten, bis zu sechs Wochen, vor dem Grafen 3) ihre Knechte oder ihre Leute aber von vierzehn Nächte zu vierzehn Nächten geladen werden. Bekämen ihre Knechte oder ihre Leute mit Worten oder mit Schlägen unter
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I) Neerlage.
2) Magenaß im Landrechte von Oberyssel.
3) Oder des Grafen Burggrafen mit andern Burgmännern als Kurgenossen und PARES CURIA, [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: CURIAE] PAIRS DE FRANCE, das Oberhaus im Englischen Parlament. Nach diesem Muster wurde das spätere Hofgericht angeordnet.
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einander Händel, so sollte zuvor der Arzt darüber Kundschaft geben, und da nach sollte die Verbeßerung mit Gut oder mit Rechte geschehen I); Todtschlag und Lähmung ausgenommen. Sonst müste der Graf über sie nicht richten 2); außer über solche, die unter Ihm wohnten 3). Sie sollten überhaupt als solche Leute betrachtet werden, wovon man Nichts wieder nehmen, oder ihnen Nichts weiter zufügen könnte, als was der Graf mit den Burgmännern 4) gut gefunden hätte. Würden die Burgmänner mit einer Fehde oder mit einer andern Gewalt überfallen, so dürften sie sich aus den gräflichen Schlößern so lange wehren, bis der Graf ihnen zu Hülfe käme. Aus dem Bentheimer Walde könnten die Burgmänner ihr Bau- und Brennholz nehmen; wüchse Mast darin, so könnten sie fünfzig Schweine und einen Behr darin treiben. Dreymal des Jahres müste der Graf ein Holtding im Walde auf der rechten Stelle halten 5), nach der Marke (Bent-
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I) Nach der Schwehre der Wunde Geldbrüchte oder Verlust des Burgmannsrecht.
2) Durch seine Untergerichte.
3) Durch das Marschal-Truchsessen Amt am Hofe.
4) Die das Urteil finden, schöpfen helfen: Die Burgmänner waren, was die Domcapiteln in geistlichen Staaten, eine Familie mit den Gutsherrn. Daher in neuern Zeiten nicht alle Hovesaten Landstände.
5) Wo der schöne Holzgerichtsstuhl steht.
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heim) Willekür und Recht, und einem Jeden wiederfahren lassen, was Urteil und Recht wiesen, wonach der Wald I] verteilet werden müßte. Alles Dienstmannsgut und jedes Burglehn, die sie von der Herrschaft Bentheim zu Lehne trügen, erbten auf das nächste Leib so wohl weiblichen als männlichen Geschlechtes, so wohl in absteigender, als in der Seiten Linie, und damit sollten sie dann der Graf und seine Erben und Nachkömmlinge belehnen.
Entstünden einige Irrungen zwischen dem Grafen und den Burgmännern, so sollten die Burgmänner 2] mit ihrer ganzen Macht dieselben mit Freundschaft oder mit Recht binnen sechs Wochen entscheiden. Hiemit sollten die Burgmänner und ihre Leute an ihren sonstigen Rechten unverkürzet seyn und bleiben.
Dieses merkwürdige Stück war nur eine Aufzählung der vorzüglichsten Burgmannsrechte, um sie der Vergessenheit zu entziehen, ertheilte er keine neue, da der Graf in der Einleitung sagt: Er hätte die Burgmänner bey diesen Rechten gefunden. Das daran hängende Siegel ist wahrlich das so genante größere Siegel, da es an Größe alle Siegel der vorigen Urkunden übertrift. Der Schild mit den neunzehn Bentheimischen goldenen Pfenningen liegt in einem Raume von runden und
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I) VERUTHEREN, veraüßern [sic!].
2) Mit dem Gräfl. Burggrafen.
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viereckigen Kugeln, wol Steinmassen der Bergfeste Bentheim, worauf die Grafschaft gegründet wurde, welche den Stürmen der Jahrhunderte trotzte. Bernards Nachfolger Everwyn von Güterswyk bestätigte dieses Bentheimische Burgmannsrecht 1422, Bernard der zweyte 1461, Arnold der Erste 1531, Everwin der Dritte 1558.
§. 142.
Im nämlichen Jahre 1415, schenkte Graf Bernard dem Hermann Rathardhynge I), der Priester wurde, folgende Güter: Wilkens Haus, Vedelbogen jetzt Lipen-Haus genant, im Kirchspiele Bentheim; ferner: Berghaus und Crulleskamp im Kirchspiele Gildehaus, eine Mark-Geldes jährlicher Gülde aus dem Garten bey Schüttorpe genant Remberts Garten, welchen Garten der Herr Johann de Bleke I) unter hatte und davon diesen Ausgang entrichtete. Gedachter Herman Rathardynge sollte auch die gräfliche Tafel haben, und dafür einen neuen gestifteten Altar in der Schloßkapelle zu Bentheim, zur Ehre Gottes, Marien seiner lieben Mutter, des heiligen Johannes Evangelisten und des guten heiligen Antonius bedienen.
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I) Wenn dieser ein Vorfahr des ehemaligen Ortmarsser Richters und der Familie Raterink gewesen wäre, die mit den Familien zur Eich und Helter verwandt war?
2) Der Bleiche, wahrscheinlich ein Geistlicher HERR.
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Dann belehnte der Graf ihn förmlich damit, da alle Verleihungen in Lehne eingekleidet wurden.
Allein aus der Ehe der Jungfer I) Adelheid von Güsterswyk mit dem Dynasten Johann von Gehmen war Nichts geworden. Ihr Bruder Ewerwyn zukünftiger Graf von Bentheim schloß daher 1415 ihre Ehederedung mit ihren [sic!] neuen Bräutigam Johann Dynast von Keulenburg und Werth. Die Braut sollte dreitausend gute schwere oberländische Rheinische Gulden Brautschatz oder gleichen Werth in Gold nach Münsterischer Wehrung, und als Witwe dreyhundert solcher Gulden zur Leibzucht und eine anständige Wohnung binnen dem Weerde haben; wofür die Guterswyker Güter in Dinslacke und über der Maaß verpfändet seyn sollten.
Dieser Johann von Cülenburg, ein Ritter von Jerusalem oder vom gelobten Lande, hatte des vorigen Prätendenten der Jungfer Aleid von Güterswyk, Johann von Gehmen Schwester zur Gemalin gehabt ohne Kinder, und ward von seinem betagten Schwager abgeschickt, für ihn seine Braut abzuholen, diese erwiederte ihm: warum Er von
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I) Jungfer, Jungfrau hat bis tief ins siebzehnte Jahrhundert und noch oft zu Anfange des achtzehnten die nämliche Bedeutung mit Fräulein beym hohen und niedern Adel, so waren Stifts-Jungfern zu Wietmärschen u. d. m. Auch Magden.
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Jan van Gehmen spräche, er sollte vor sich selbst sprechen I). Darauf nahm Cülenburg sie hinter sich auf sein Pferd und führte sie auf sein Schloß zu Werd. Diese dem naiven Niederländischen Character dieser Zeit entsprechende Geschichte will Jung nicht glauben, so sehr sie auch im Rittergeiste dieser Zeit liegt, da Cülenburg über diese Beute stolz seyn konnte, das Fräulein von Güterswyk auch wol seine Neigung zu ihm entdeckt hatte, ehe sie sich erklärte. Sueder von Külenburg, der diesen Vorfall in seiner Geschichte seines mächtigen Hauses selbst beschrieben 2), konnte zu seiner Zeit so viel weniger etwas Unziemliches darin finden, da die Klosterfrauen von Rheinsburg, eine Abtey für Fürstinnen und Gräfinnen, besonders aus dem Holländischen Hause, wie für ritterbürtige Fräuleins, damals ganz unschuldig des Nachmittags in weltlichen Kleidern hinter den Rittern auf den Pferden saßen, so lange man keine Kutschen kannte 3).
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I) WAT WIL GY VAN JAN GEMEN KALLEN? KALT VAN U SELVEN.
2) SUEDERI DE CÜLENBURCH EX DYNASTIS DE CULENBURCH ORIGINES CULENBURGICAE IN ANTONII MATTHAEI ANNALECTIS TOM. III. PAG. 628.
3) Noch Kaiser Karl V. knieete auf öffentlicher Heerstraße vor der Abtissin v. Rheinsburg und nannte sie, ihr die Hand küssend, Seine hochgebietende Frau, da Sie doch seine Untertanin war.
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§. 143.
Graf Bernard von Bentheim bezeugte 1416 daß Klaus von Beveren den Altar der heiligen drey Könige in der Pfarrkirche zu Bentheim, mit Einstimmung des Pfarrers, mit zweyen Marken, die jährlich aus allen seinen Gütern, wo die auch gelegen, gehoben werden könnten, wie auch mit einer jährlichen Marke und mit zweyen Maltern Rocken jährlich aus Holken Hause, im Kirchspiele Gildehaus, wie mit einem Malter aus Vrenkink im Kirchspiele Büren, beschenket hätte. Welchem der Graf noch jährlich zwey Malter Gerste aus dem gräflichen Hofe Koldehof am Fuße des Berges zu Bentheim beifügete, womit Er den Probst Gerhard Pezen zu Mariendo [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Marienrode] in Wietmärschen belehnte; welches Stift also unter die Reihe der Vasallen und hernach unter die der Landesstände versetzet wurde. Diese Schenkung wurde 1417 erneuert und durch den Münsterischen Fürstbischof bestätiget. Dem Johann Snoye erteilte der Graf 1417 die Belehnung mit dem Erbe Meyernich in der Bauerschaft Bonynchen im Kirchspiele Dedinchem, in Dienstmannesstatt, laut eines durch diesen Johann Snoye unter seinem Siegel ausgestelleten Reverses. Wohl Eins der ältesten Nachrichten des vorher nach Ortmarssum eingepfarreten Kirchspieles Denekamp, in dessen Kirche ein späterer Graf von Bentheim, als Besitzer des Hauses Singrave eine Vicarie stiftete 1).
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I) LINDEBORN HISTORIA SIVE NOTITIA EPISCOPATUS
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§. 144.
Eine im Jahre 1417, Sontages nach Peter und Paul geschloßene Ehestiftung zwischen Ludolf Herrn von Steinfurt, und Kunegunde ältester Tochter Wailand Giselberts Dynasten von Brunkhorst zu Borkelo, ist um desto merkwürdiger, weil dabey unter Andern fest gestellet wurde, daß, wenn aus dieser zweiten Ehe des verwitweten Dynasten Ludolphs von Steinfurt ein Sohn erzielet würde, dieser die Herrschaft Steinfurt, mit Ausschließung Metten von Güterswyk, Ludolfs von Steinfurt ältester Tochter erster Ehe, ererben sollte. Der Braut wurden sonst zwey tausend fünf hundert Rheinische Goldgulden oder gleicher Werth in Golde nach Münsterischer Schätzung, zur Aussteuer, wie auch eine jährliche Nutzung von vierhundert solchen Gulden, und eine anständige Wohnung in der Stadt Stenvorde zur Leibzucht oder zum Wittume, nebst andern Vorteilen, in bestimten Fällen verschrieben, zu deren Sicherheit der Herr von Steinfurt das Schloß Gronau versetzte.
Heuratsstifter waren von Seite der Braut, der Graf Klaas von Tekeneburg, Henrich Herr zu Wische, Otto von Büren, Wilhelm und Otto von Brunkhorst zu Borkelo, Brüder der Braut; und von Seite des Bräutigams: Ludolf von Lüdinchu-
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DAVENTRIENSIS PAG. 448.
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sen, Henrich von Münster und Engelbert von Mechelen I). Gedachter Otto von Bronkhorst zu Borkelo wurde im folgenden Jahre 1418, mit Agnes jüngster Tochter Henrichs von Solmis zu Ottenstein verlobet. Diese bekam das Gut in Twente, das Gut zu Rekene in der Herrlichkeit Borkelo, das Haus zu Lechtenvorde, dao Gut Alten u. s. w. Heuratsstifter waren: Klaas Graf zu Tekeneburg, Otto von der Lecke Herr zu Hedele, Arnold Sticke von Lechtenhorst und Lambert von der Hove.
Jene anderweite Vermälung seines Schwiegervaters Ludolfs von Steinfurt, und seine Verbindung mit dem bedeutenden, in der Geldrischen Geschichte so berühmten Hause Bronkhorst, war dem Everwin von Güterswyk und seinem Groß-Oheim, Grafen Bernard von Bentheim, wol nicht angenehm, wie dann auch eine Verwantschaft Everwyns mit seiner Gemalin Metta von Steinfurt im vierten Grade, noch ein Stein des Anstosses war, den jedoch eine Päbstliche Dispens. 1418 hob, wobey aber der Freyfrau von Güterswick eine, dem Bischofe von Münster anheim gestellte Genugthuung, wegen des gegebenen Aergernisses auferlegt wurde, da sie diese Verwantschaft gewußt hätte.
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I) Wilhelm von Mechelen Fürstbischof von Uetrecht von 1296 bis 1301.
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§. 145.
Gedachter Eberwin v. Güterswick war vom betagten Bentheimischen Grafen Bernard, seinem Groß-Oheime, schon 1419, zum Gehülfen in der Regierung angenommen, da sie Beide einen Verkauf verschiedener Ländereyen durch Henrich zu Schevelo I), an Johann Glenen 2) vor dem Richter zu Schüttorpe Henrich Bürdewyk genant Potmues, und Kurgenossen Stippenbernde 3) und Henrich Schecken, zeitlichen Schöpfen zu Schüttorf bestätigen. Der Schüttorfische Richter gebrauchte sein Eigenes, noch kein Gerichts-Siegel dabey.
Jene Ländereyen aber waren: Das Haber- und Heuland, das zu Happen Erbe gehörte und belegen wäre im Mekelenbroke zwischen des Kirchherrn zu Schüttorf Land, und einem andern Stücke Land, das nach Wendeln Erbe gehörte, und an der einen Seite, an des Herrn Bitter Wiese, nn der anderen, an Scheveles Wiese, an Eilerdink und an des Krusen-Land stieße; dieses Haber- und Heuland wurde aus der Marke Zameren 4) umzäunt und umwallet; wenn dieses Mekelenbrok nicht besäet, noch beheuet würde, so könnten sechs Kühe auf die Gemeinheit getrieben werden.
Unter Genehmhaltung seines Schwieger-
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2) in den vorigen Urkunden noch Edele.
) [sic!] Bernd Sttpen.
4) Zamerrot entstand in Zemeren.
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sohnes Everwyn von Güterswyk, und dessen Gemalin, seiner Tochter Metta, schenkte Ludolf von Steinfurt seinem Kapellan, dem Priester Johann Nyehuse, wegen dessen ihm in seiner Krankheit bewiesene gute Dienste, den Mülenkamp bey Stenvorde bey der neuen Müle, den Bosikolen Garten bey genantem Kamp, am Rocken Kamp, und den Garten bey der Mülenstiege, welchen Wandag von den Scheren von ihm zu Lehne getragen hätte. Diese Schenkung ist datirt 1419, auf des heiligen Willebrords [erstenJ Bischofs I] zu Uetrecht Tage, oder den siebenten November. In solchem Andenken war das jetzt noch ein Jahrhundert bis zum acht und fünfzigsten Fürsten, und ein und sechszigsten Bischofe bestehende Hochstift Uetrecht damals so vieler Verbindungen wegen noch in der bald zur Grafschaft erhobenen Herrschaft Steinfurt Münsterischer, ehemals Uetrechtischer Diöces.
§. 146.
Der ein und neunzigjährige Graf Bernard der Erste von Bentheim genehmigte noch 1421, auf Egidii Tag oder den ersten September einen Ver-
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I] Der erste und die drey letzten Bischöfe von Uetrecht waren Erzbischöfe. Die Profan-Geschichte weiß nämlich von keinen weiteren Bischöfen von Uetrecht, so bekant diese auch in der neuen Kirchen-Geschichte und in den Jansenischen Irrungen sind.
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kauf eines vor Nyenhues zwischen Ludolphs von Gravestorpe und Lubelyes Gärten gelegenen Gartens, durch den zwarte Peter an Johann Wernsink, und verschied den fünften Tag nach Simon und Judas, oder den zweiten November dies nämlichen Jahres auf dem Schloße Bentheim, und wurde in der Kirche zu Frenswegen vor dem hohen Altar begraben. Er muß, da so vieles von ihm seit der Stiftung dieses Gotteshauses 1394, bis zu seinem Todesjare bekant ist, seine meiste Zeit daselbst nicht zugebracht haben. Er beschloß aber den Mannstamm der Grafen von Bentheim aus dem Hause der Grafen von Holland, nachdem derselbe beynahe dreh hundert Jahre Bentheim beherrschet hatte, und hinterließ diese Grafschaft dem noch fort blühenden Güterswyckschen Hause. Die holländische Linie war bereits 1299 erloschen, nachdem aus derselben Wilhelm der zweite 1248, Römischer König geworden war, und nach der gewöhnlichen Successions Metode [sic!] großer Häuser hätte die Bentheimische Linie in Holland und Seeland folgen müssen; und dann würde dieses Haus das ihm so nahe verwandte Egmondische im Besitze von Geldern, Zütphen, Büren u. s. w. geschützet und das Schicksal der Vereinigten Niederlande, wie eines großen Theiles Westphalens bestimmet haben. Ein Dieterich von Benthem kömt noch 1307, als Probst zu S. Marien in Uetrecht vor, welches Collegiatstift mit denen in Alt-Münster oder Salvator, S.
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Peter und S. Johann in Uetrcht [sic!] gleiche Rechte mit der Domkirche hatte I).
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I] OUDHEDEN EN GESTICHTEN VAN KENEMERLAND I. Seite 307.
Arnold Dynast von Kraienhem [Krähenheim] Herr zu Grobbendonk und seine Gemalin Johanna von Steinvort stifteten 1414, das Kloster bey Grobbendonk.
OUDHEDEN EN GESTICHTEN VAN DEVENTER I. Seite 131.
Johann von Schoonvorst Vicomte von Montjue [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Montioie] Herr von Kranendonk, Eindhoven und Diepenbeck, General Gouverneur von Brabant und Vormund der minderjährigen Herzöge Johann und Philip, Söhne des verstorbenen Herzoges Anton von Burgund und Brabant, und seine Gemalin Johanne von Rutfort stifteten 1419, das Kloster Hage bey Eindhofen, wozu die Stiftung des Klosters bey Herendaal oder Herrn-Tahl durch seinen Vetter Arnold von Craiensen [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Craienhem] und dessen Gemalin Johanna von Steinfurt ihn ermuntert hatte, welcher mit seiner Steinfurtischen Gemalim nebst dem Grafen Wilhelm von Sain als Herrn von Sankt Agata Rode mit seiner Gemalin, und Arnold von Frankenberg, als nächste Erben jene Stiftung genehmigten. OUDHEDEN EN GESTICHTEN VAN s’HERTOGENBOSCH Seite 556.
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VIERTE ABTHEILUNG
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Neuere Geschichte.
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Bentheimische und Steinfurtische Grafen aus dem Hause Güterswyk.
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§. 147.
Graf Everwyn der Erste.
Stammvater der Grafen von Bentheim und Steinfurt und hernach auch von Tecklenburg-Rheda.
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So kam dann Graf Everwin der Erste aus dem Hause Güterswyk, ein Sohn Arnolds, und wahrscheinlich einer Dynastin von Steinfurt, wie Jung glaubt, womit aber streitet, daß Er die Verwantschaft mit seiner Gemalin Mette I] oder Mechteld von Steinfurt nicht gewußt haben sollte, wie aus oben angeführter Päbstlicher Dispensation erhellet, zur Regierung der Grafschaft Bentheim, da sein
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I] Eigentlich Marta.
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Vater Arnold ein Sohn der Hedewig, Schwester des letzten Grafen Bernards von Bentheim, und Everwins von Güterswyk gewesen war. Er erhielt seiner Gemalin Mette von Steinfurt wegen, bey Erlöschung des Steinfurter Mannsstammes in der Person seines Schwiegervaters Ludolphs von Steinfurt auch die bald zur Grafschaft erhobene Herrschaft Steinfurt, bekam aber mit seiner Steinfurtischen Gemalin keine Kinder; woran Er nach deren Absterben sich anderweit mit Gisberta aus dem Hause Brunkhorst, einer Tochter Tochter [sic!] mütterlicher Seite Henrichs Grafen von Solms zu Ottenstein vermälete, und da mit zwei Söhne, Bernard den Zweyten Grafen von Bentheim, und Arnold Dynasten von Steinfurt erzielete, wovon Jener den Stamm der Grafen von Bentheim , dieser den der Grafen von Steinfurt für erst fortsetzte; wenn hernach die Steinfurtische Linie Bentheim, und die Bentheimische Steinfurt bis auf den heutigen Tag, nach dem Beispiele der Herzoglich Sächsischen Häuser, und des Churhauses Sachsen, bekam.
§. 148.
Hier verdienet nun das Haus Güterswyk, Güterswich, Groterswyc, Goterswyk, auch Gruterswic, wie es vor Alters geschrieben wurde, eine Erwähnung. Dieses Haus gehörete ehemals unter die Reichs unmittelbare Dynastien oder
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Herrschaften. Der Sitz derselben war im heutigen Herzogtume Cleve, eine halbe Meile von Wesel, wo die Aemter und Landgerichte Dinslacken und Gotterswickerham und Gotterswick noch bekannt sind I). In einer Schenkung des Königes Henrichs des Zweiten an die Kirche zu Deutz vom Jahre 1003 kommen Güter zu Merrhem, Stockhem und Güterswick vor. Everwyn von Gotterswyk ist unter den Zeugen einer Urkunde Kaisers Otto des Vierten 1002, worin den Grafen Henrich von Sein die Hälfte des Schlosses Sassenberg eingeräumet wird. In verschiedenen im Archive zu Cleve aufbewahrten, leider noch nicht gedruckten Urkunden des dreyzehnten und vierzehnten Jahrhunderts werden die Herren von Güterswyk Edele 2) genannt, ihre Töchter an Grafen vermälet, welche die Dynasten Vettern nennen. Everhard von Groterswyc kömt in einem Diplome des Grafen Dieterich von Cleve 1318 vor. Herman Graf von Limburg gab
1329 seine Tochter Rycarde an Everwin von Goterswick. Dessen Sohn war wahrscheinlich Everwin von Guterswich Ritter 3), der 1370 als Zeuge in der Bentheimischen Geschichte vorkam, und wohl der Gemahl Hadewigs, Schwester des
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I) Büsching Geographie.
2) Im Mittelalter ein Prädieat der Reichs-Unmittelbaren.
3) Bekantlich trachteten auch gekrönte Häupter nach der Ritterlichen Würde.
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Bentheimischen Grafen Bernard, und Großvater des Grafen Everwins von Bentheim und Dynasten von Steinfurt war. Dieser Großvater des Grafen von Bentheim erhielt nebst Dieterich u. Johann, Edelen Herren und nachherigen Grafen von Limburg, wie auch mit Goswin Steck 1350 zu Wesel den Ehrenwein. Im Jahre 1370 verkaufte Er mit Willen seines Sohnes Arend oder Arnold, Vaters des Grafen von Bentheim und Dynasten von Steinfurt, die Güter Crudenburg, Berge und Hünxe, welche von Johann von dem Berge, Dynasten zu des Herrn Berg oder ‘SHeren Berg [sic!] angekauft waren, an Hermann Steck, auch unterm Siegel seiner Gemalin Gräfin Hadewig von Bentheim. Endlich wurde von der Reicheherrschaft Gotterwycht 1467, wie von andern unmittelbaren Reichs-Gebieten vom Reichstage eine Hülfe wider die Türken mit den Worten gefordert: “Die Grafen von Bentheim, Steinfurt und Gotterswycht zu Pferde zehn, zu Fuß zwanzig.” Schon im sechszehnten Jahrhundert kam übrigens der größere Theil der Herrschaft Gütterswyk ans Collegiatstift zu Rees, da die Herrn dieser mittelmäßigen Herrschaft Sie wohl nicht sehr mehr achteten, seit dem Sie Grafen von Bentheim, Steinfurt u. s. w. geworden waren. So verlor unter so vielen Andern das Erzhaus Oesterreich seinen gräflichen Stammsitz Habsburg. Der Rest der Dynastie Güterswyk verlor seine Unmittelbarkeit, wie unzälige andere
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Dynastien, Grafschaften, Reichsstädte, Reichsunmittelbare Stifter, Klöster und deren mehr, u. kam mit Cleve unter Preussische Hoheit, worunter sie jetzt eine Mediat Herrschaft ist, erst des Herrn von Loen, dann des Grafen von Lottum.
§. 149.
Würden übrigens jene Clevische Urkunden bekannter, man würde zweifelsohne eine Verwantschaft des Gütterswykischen Hauses mit jenen ausgestorbenen Dynastischen u. s. f. Häuser entdecken, welche mit den gräflichen Holländischen, Gelderischen, Clevischen, u. d. m. Häusern aus dem gemeinschaftlichen Stamme der dermaligen Grafen von Tristerbant [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Teisterbant] entsproßen sind. So war zum Beispiele Johann der Eilfte Dynast von Arkel oder Gorincheim jetzt Gorcum mit Ermgard Tochter Ottos Grafen von Cleve und Margareta von Virneburg Freyfrau von Dinslaken im vierzehnten Jahrhundert vermälet I]. In jenen Ehepacten der Tochter Hermans von Limburg, Ricarde, mit Everwin von Goterswich Ue-
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I) DE VITA ET REBUS GESTIS DOMINORUM DE ARKEL, in ANT MATTHAEI ANALECTIS. TOM. V PAG 225.
Noch 1606 war ein Ludolf von Güterswyk Commendeur des Teutschen Hauses zu Rhenen.
OUDHEDEN EN GESTICHTEN VAN UETRECHT III. Pag. 106.
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bergroßvater des Grafen von Bentheim, vom Jahre 1329, welche im Bentheimischen Archive befindlich ist, versprach der Vater seiner Tochter und den aus ihr zu erzielenden Kindern die damals ansehnlichen steten jährlichen Einkünfte von vierhundert Pfund Tournais, wofür sich unter Andern Friederich Dynast von Wevelichoven mittelst Einlagers in Rüremund verbürgete, so daß hier drey mit dem heutigen Gesamthause Bentheim verwante Familien: Güterswyk, Limburg und Wevelinghoven vorkamen. Die Tochter dieses ersten Grafen Everwin von Bentheim aus dem Güterswykschen Hause, Locke oder Charlotte wurde 1429 mit Wilhelm Dynast von ‘SHerenberg vermälet, und ihr zum Brautschatze, bey Ermangelung männlicher Erben des Hauses Bentheim, das Schloß und die Stadt Steinfurt, oder auch die Summe von sechs tausend Rheinischen Gulden verschrieben. Aus dieser Ehe entsproßen unter andern Kindern Mechteld vermält 1459 mit dem Grafen Niklas von Tekeneburg, wobey ihr zur Sicherheit ihres Brautschatzes von sechs tausend fünf hundert Rheinischen Gulden, das Haus und Amt Lingen versetzet wurden; und Oswaid, geboren den letzten Jänner 1442, bei dessen Taufe der Herzog Arnold von Egmond zu Gelder, Graf Everwin von Bentheim und Maria von Burgund, Gemalin Herzogs Adolph von Cleve, Paten waren. Dieser Oswald wurde 1486 durch den Kaiser Friederich den Dritten zum Grafen,
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und seine Dynastie Berg oder ‘SHeren Berg des Herrn Berg zur Reichsgrafschaft erhoben, heuratete 1456 Elisabeth, jüngste Tochter des Grafen Vincent von Mörs und der Anna von Baiern I).
§. 150.
Jung beschließt seine Geschichte der Grafschaft Bentheim mit der Nachricht und Bemerkung: daß, so wie die Grafschaft Bentheim im zwölften Jahrhundert an Herrn aus den Häusern Braunschweig, Lützelburg und Holland gekommen wäre, wie dann die Holländischen Grafen selbst von Billungischen Herzogen des alten Herzogthums Sachsen herstammeten, so hätte sich Graf Everwin der Zweite von Bentheim, Gou-
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I] SLICHTENHORST GELDERSCHE GESCHIEDENESSEN I. BOEK. 81 BLADZYDE.
Mein Uebergroßvater Leonard von Raet Drost zu ‘SHerenberg. Laut Patents. Dessen Sohn Alexander verheuratet mit Catharina von Staverden, Tochter Wilhelm Jacobs von Staverden und Mechteld Voet von BögelsCamp und dadurch Erbe von beiden Häusern, dessen Sohn Johann Caspar Chur-Köllnischer Kämmerer und Münsterischer Oberstlieutenant verheuratet mit Juliane Bentink von Breckelkamp, so nahe verwant mit Bentink zu Wolda.
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verneur von Friesland 1489 mit Ingeburga Tochter des letztern Herzoges Ulrich von Mecklenburg Stargard vermälet 2), wovon im Bentheimischen Archive noch der “Revers der Herzoge von Mecklenburg Magnus und Balthasar, Gebrüdern, wegen des Brautschatzes, welchen die Prinzessin Ingeborch von Mecklenburg an Grafen Ewerwin zu Bentheim gebracht hat,” vorhanden, und so hätte Graf Arnold von Bentheim und Steinfurt 1561 Magdalena Tochter Herzoges Ernst von Lüneburg geheuratet, wovon die den fünften November 1560 zu Zelle geschlossenen Ehepacten auch im Bentheimischen Archive beruhen, wodurch es dann geschehen wäre, daß das durch Gertrud von der Pfalz im zwölften Jahrhundert mit dem Welfischen Hause alliirte Haus Bentheim, im sechszehnten Jahrhundert abermals mit demselben verwandt geworden wäre.
Wenn Jung indessen nur seine Bentheimische Geschichte bis auf unsere Zeiten fortgesetzt hätte, wozu er so sehr im Stande war, da er freyen Zutrit zum Bentheimischen Archive hatte— .
§. 151.
Jener Vermälung des Grafen Everwins des
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2) Eine Tochter aus dieser Ehe die Gräfin Christina von Bentheim war Abtissin zu Wietmärschen. S die Stammtafel bey HACHENBERG TUBANTUS REDIVIUS. Von Hrn. F. von Beesten.
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Zweiten, von Bentheim mit Ingeburga von Mecklenburg, wie einiger andern Bentheimischen Begebenbeiten, geschieht auch im Geschlecht-Register der Familie von Dedem Erwähnung I).
Simon von Dedem, Arend sein Sohn, und Lise von Bever seine Frau, Abkömlinge der von Dedem vom Hause Essche genant Udinghoff in der Grafschaft Bentheim überließ an die neue Kirche zur heiligen Anna in Gildehaus 1369 auf Barbara oder den vierten December, wie an den Grafen Bernard von Bentheim, ihr Haus und Gut Verwolden in der Bauerschaft Vestenberg [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Westenberg] Kirchspieles Gildehaus, vorm Gerichte zu Schuttorpe. Herr Hermann von Northorne, ein Priester bekante 1375 auf der Jungfrauen Maggede [heil. Magdalena] Tag vorm Grafen Bernard von Bentheim, daß er den Simon von Dedem, dessen Sohne Arnold und Erben zwei Malter Rocken aus dem Hofe zu Wyferdink in der Bauerschaft und im Kirchspiele Uelzen wieder käuflich übertragen hätte.
Herman und Arend von Dedem Gebrüder, versprachen 1455 auf St. Veits Tag oder den fünfzehnten Junii mit andern Burgmännern der Grafschaft Bentheim zum Behufe Bernards und Arnolds Grafen von Bentheim und Herrn zu Sten-
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I) Große Holländische Encyclopädie im Anfange [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Anhange] nach dem Buchstaben Z.
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den Gerhard von Keppel tausend Oberrheinische Gulden schuldig zu seyn, wovon gedachte Grafen ibre Burgmänner quitiret hätten. Arnold von Dedem der Alte besiegelte mit andern Burgmännern und den Städten Schüttorp, Northorn und Niehus an der Bentheimischen, wie die Burgmänner und die Stadt Stenvort mit Wibbolt von Gronau I) an der Steinfurtischen Seite die Bentheim Steinfurtische Erbvereinigung der beiden Grafen Everwyn von Bentheim und Everwyn von Steinfurt, im Jahre 1487 Montages nach Oculi (den dritten Sontag in der Fasten). Graf Everwin von Bentheim versprach 1490 Freitages nach Scholastina Tag in einer besiegelten Urkunde, dem Arnold von Dedem den Alten und andern Burgmänner der Grafschaft Bentheim dafür schadloß halten zu wollen, daß sie mit dem Grafen den Leibzuchts (Wittums) Brief besiegelt hatten, den der Graf den Gebrüdern Heidmagnus und Baltasar Fürsten zu Wenden [MecklenburgJ und Grafen zu Schwerin-Rostock, und Frauen Ingeborg, Gräfin zu Bentheim, seiner freundlichen lieben Hausfrau gegeben hatte. Baltasar von Dedem wohnte mit andern Burgmännern der Graf-
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I) Wahrscheinlich keine Person, sondern das Weichbild oder Wigbold Gronau, so weit dasselbe innerhalb des Burggrabens bey der Burg liegt, denn der äußere Flecken ist sehr neu. Man sehe Hobelings Beschreibung des Hochstiftes Münster.
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Grafschaft Bentheim 1566 den fünften Junii dem Landtage zu Stenvort bey, worauf über die Vormundschaft und Erziehung des minderjährigen Grafen v. Bentheim am Fürstlich Gülichschen Hofe, beratschlaget wurde.
Conrads von Dedem und Gerbrechts von Heiden Töchter Catharina und Anna Stifsjunfern zu Wietmärschen I). Conrad von Dedem Sohns Sohn der vorigen auf Landtagen der Grafschaft Bentheim 1594 den fünf und zwanzigsten März und eilften December.
§. 152.
Jung beschließt seine Bentheimische Geschichte mit einem Kriege, den der Graf Ewerwin der Erste von Bentheim aus dem Hause Güterswyk noch bei Lebzeiten seines Groß-Oheims des Grafen Bernards des Ersten, vom dreyßigsten November 1417 bis 1418 mit dem Fürstbischofe von Uetrecht Friederich von Blanhenheim [sic!] führte, und der für den Grafen unglücklich ausfiel.
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I) Ursula von Merfeld Abtissin zn Wietmärschen im sechszehnten Jahrhundert im Stammtäfelchen der Familie von Merfeld bey Kindlinger Münsterische Beyträge, Erster Band. Erste Tafel.
Auch aus der Familie von Twickel Oberysselischer Linie war dort eine Abtissin.
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Um sich nun dieses Gegenstandes wegen nicht bey den Niederländischen Geschichtschreibern und Chronyken, die auch Jung angeführet hat, aufzuhalten , so beweisen die vom Doktor Racer in seiner später als Jungs Bentheimische Geschichte herausgegebenen Oberysselischen Gedenkstücken beygebrachten Urkunden, die Wahrheit der von Heda in seiner Geschichte der Bischöfe von Uetrecht von Dumbar in seinen Analecten, von Revius in seinem Verklärten Deventer aus dem Gildebuch der Deventrischen Tuchhändler, von der vermehrten Chronyk Johans von Beka in den Analecten des Antonius Matthäus, von der Oberysselschen Chronyk in Dumbars Analecten, die mit dem Jahre 1553 aufhört, erzäleten Hauptsache. Was aber eigentlich zu dieser Fehde Veranlassung geben, das ist wohl in der Chronyk des Gotteshauses Frenswegen allein nur enthalten. Nach dieser verhinderte der bischöflich Uetrechtissche Burggraf zu Coeverden, Wolter von Stellingwerf I), zum Schaden der gräflich Bentheimischen Müle zu Neuenhaus, und zum Besten der Müle zu Lage den freyen Lauf des Dinkelflusses, und wollte hievon aller gütigen Anmahnungen ungeachtet nicht ablaßen; nun fiel der Graf oder vielmehr Erbgraf Everwin von Bentheim, und die Frensweger Chronyk setzt hinzu, auch sein Schwiegervater der Dynast von Steinfurt in Dren-
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I) Picard Drentische Chronyk, S. 397.
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te und Twente ein, nahm besonders Ootmatssum hart mit und brachte die darin eroberte Beute nach Neuenhaus. Die Uetrechtischen zogen darauf nach Neuenhaus, und nahmen diese Burg und Stadt, jedoch erst nach einer sechs Wochen langen Belagerung ein, obschon das damalige ganze Oberstift oder der Yssel dabey aufgeboten war.
§. 153.
Was nach dieser Fehde zwischen dem Fürstbischofe von Uetrecht und dem Erbgrafen von Bentheim verhandelt worden, das beurteile man nun aus folgenden Urkunden: In der Ersten verspricht Everwyn von Güterswyk 1418 den sechs und zwanzigsten Mai dem Uetrechtischen Bischofe Friederich von Blankenheim acht tausend Rheinische Gulden zum Ersatze des I) Raubes, Brandes und Schadens, die Er und die Seinigen dem Bischofe an seinen Ländern, Leuten und Untersaßen in Twente auf Andreas Tag, oder den dreyßigsten November, verursachet hätten, zu entrichten; für welche Summe Er sein Haus zu Neuenhaus 2) mit seiner hohen und niedern Herr-
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I) Ein in allen Söhnbriefen des Mittelalters vorkommender Ausdruck.
2) Das er bey Lebzeiten des Grafen von Bentheim ohne Landeshoheit bekantlich schon besaß.
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lichkeit (Gerichtbarkeit) mit dem Kirchspiele Uelzen, mit dem Bier Accise alda, und mit allem Rechte und Zubehör, so wie der Edle Ludolph Herr zu Stenforde, sein Schwiegervater, und Er selbst die beseßen hätten I) dem Bischofe zu seinem Gebrauche und Besitze verpfändete, bis obige Summe abgelöset seyn würde, welche Ablösung jedoch vor den ersten fünf Jahren nicht statt haben sollte; nach Verlauf dieser fünf Jahre aber sollte die Lose jährlich vierzehn Tage vor oder nach Petri Stuhlfeyer geschehen können, wenn außer den acht tausend noch dreihundert Rheinische Gulden Reparations Kosten des Hauses Neuenhaus, nach Erprobung dieser Kosten, entrichtet würden. Doch sollten die Ansprüche des Rembert von Goor am Bier Accise zu Uelzen dadurch nicht verkürzet werden. Besiegelt mit dem Güterswykschen Siegel 2).
§. 154.
Gleichen Inhaltes ist die Urkunde des erwähnten Fürstbischofes vom nämlichen Dato; nur noch mit dem Zusatze: daß acht Tage nachher, wann obgedachte Geldsumme zu Zütphen in der Wechselbank erlegt seyn würde, die verpfände-
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I) Man sehe oben die Ehepacten.
2) RACER Nr. 8 der Urkunden aus dem Archtve der Provinz Uetrecht.
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ten Güter, so wie sie oben beschrieben, wieder frey sollten zurück geliefert werden. Besiegelt mit den Siegeln des Fürstbischofes, des Domcapitels, der Stifter Altmünster, Peter, Johann und Marien zu Uetrecht, und der Städte Uetrecht und Amersfort an einer, Deventer, Campen und Zwolle an der andern Seite der Yssell. Der Bischof nennet den Dynasten Everwyn von Güterswyk und Erbgrafen von Bentheim wiederholt seinen Vetter, und wurde nach dem Berichte der sehr glaubwürdigen Frensweger Chronyk, für seine Person, sehr ungerne in diese Fehde verwickelt I). Beide Urkunden sind vor dem Hause Lage unterm freyen Himmel ausgestellet, wie aus der Urfede des Dynasten von Güterswyk vom nämlichen Tage erhellet, worin Er anführet, daß so lange obiger Versatz währte, Er weder wider die zeitlichen Bischöfe von Uetrecht, noch wider die Eingesessenen des Kirchspieles Uelzen, oder sonst wider Schutzgenossene des Bischofes keine Feindseligkeiten begehen würde; nach Verlauf der Versatz Zeit aber sollte ihm diese Urfede zurückgegeben werden.
§. 155.
Hierauf folget im Uetrechtichen Archive unter der Rubric: Diversorium des Bischofes Frie-
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I) FACTUM EST ENIM, UT EPISCOPUS TRAJECTENSIS TANTIS MALIS QUAMVIS INVITUS IMPLICARETUR.
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drich von Blankenheim, ein Verzeichnis derer Raths-Personen und Bürger, welche diesem Fürstbischofe zu Neuenhaus die Huldigung leisteten, wie Er dort war, nämlich die Scheffen: Gerd die Dapper, Alert die Wyncamp, Peter Scholt, Herman Heilige Hant; und folgende Bürger: Bernt Ten Lochues, Meinert Ten Lochus, Gert Ten Bulte, Johann die Breteler I) Gert die Sluiter, Gert die Cock, Johann Reining , Herman die Smit, Johann die Dobbeler, Johann van Bulderen , Henrik Gelewerst, Henrik die Daetseler , Herman die Kaerman, Johann die Moelner, Johann die Brabansche, Gert die Gruter, Albert Snokel, Hindeman die Schröder, Labbert die Cuinre, Lambert Millen, Wessel die Cock, Gert Lobbelye, Henricus Ten Oerde, Henric Lobbelye. Dann folgende so genannte Schlykfreye, oder Auswertige, die als Bürger aufgenommen waren, mit dem Bedinge, die Wege u. Brücken von Schlyk oder Dreck zu säubern, wie es Racer erkläret: Bruno Klümper, Lambert die Zwede, Lambert Meynering, Henric Hertering; dieser war abwesend.
Dann folget der Bestallungs-Brief des Wolter von Coeoerden vom nämlichen Tage, und sein Revers, daß er das Haus zu Neuenhaus mit der
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I) Ehemals Burgmann, wie Pese, beide jetzt Familien in Oldenzel.
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Stadt daran I) gelegen hohen und niedern Herrlichkeit, mit Zinsen, mit dem Kirchspiele Uelzen, und dem Bier Accise alda, als ein getreuer Amtmann und Castelan oder Burggraf des Hochstiftes Uetrecht bewahren wollte 2). Simon von Schulenburg 3); Godert von Langen 4), Johann die Rode und Sueder von Lage 5) verbürgeten sich für seine Treue. Alles unter Eide, Hand und Siegel. Der Fürstbischof von Uetrecht Friedrich von Blankenheim nennt den Dynast Everwyn von Güterswyk und Erbgrafen von Bentheim und Steinfurt beständig seinen Vetter. Auch in seiner mit seinem, und der Städte Deventer, Campen, Zwolle Siegeln versehenen Urkunde vom Jahre 1418 auf Bonifaci, worin bestimmet wird, daß, wenn die Neuenhauser Pfandschaft wieder abge-
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I) Ehemals zwischen beiden Pforten der Stadt, sieh oben.
2) Dieser Wolter von Stellingswerf war auch Uetrechtischer Burggraf zu Coeverden Ursach der Fehde. Sieh oben.
3) Das Haus Schulmburg unweit Almelo und Wierden.
4) Gerhard von Langens von Osterhof bey Ryssen besaß 1607, der Abtissin Hof genant Molthof in Lütte Kirchspiels Oldenzel als Bentheimisches Lehn; Gerhard von Rede, zu Saesfeld 1614 das Erbe Holtkamp in Dülre im nämlichen Kirchspiele in nämlicher Eigenschaft.
5) Von Lage hernach.
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löset würde, sechs tausend Rheineische Gulden in der Schatzkammer der Kirche zu Deventer, zu des Bischofes und der Landschaften Salland und Twente Behuf, deponirt, zweitausend aber den Scheffen der Stadt Oldensaale, zur Verteilung unter diejenigen, welche durch den Dynasten von Güterswyk in Twente Schaden gelitten hätten, gegeben werden sollten; dreihundert sollten zur Verbesserung der Burg Neuenhaus verwendet werden.
§. 156.
Der nunmehrige regierende Graf Ewerwyn von Benthemt und Herr zu Steinfurt war mit des Bischofes zu Uetrecht Friedrichs van Blankenheim Nachfolger Rudolph von Diepholz so sehr verbunden, daß Er dem Herzoge Arend von Geldern aus dem Hause Egmond 1427 des Freitages nach dem Sontage in Mitfasten, wann man in der heiligen Kirche singet: Lätare, unter seinem Siegel, das auch seine Knechte gebrauchten, dem Herzoge zu wissen that, daß Er Ewerwyn Graf zu Bentheim und Herr zu Stenvorde, sein, seiner Landschaften, Leute, Städten und Untersaßen, die man wegen Seiner befehden mögte und zu befehden pflegte, Feind seyn wollte, um der Ungnade und des Unwillens wegen, die Er gewendet hätte und noch wendete auf den ehrwürdigen Herrn, Herrn Rolof von Diepholt, Postulirten zu Uetrecht, seinen lieben Herrn, und dessen Rit-
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terschaften, Städte, Landschaften und Leute des Stiftes Uetrecht, Er entsagte Ihm daher mittelst dieses Briefes, und Er und seine Knechte wollten hiemit ihre Ehre wider Ihn gleichwohl bewahret haben. Des Grafen Knechte I) Hermann Kule, Henrik von Wylack, Johann von Münster, Gerd von Hewene, Gerd von den Schenere, Thomas Pulicen, Kerstian von de Duenouwe genannt Spechues, Coep von Godelinchem, Willem Peeck, Gert Oesthoff, Rembolt von Lasterhusen, Fredric die Dücker, Rolef Stael, Hinric von dem Brame, Claes von den Bele, Johann und Egbert Brüder Bastarde 2) von Bentheim, Coep Busch, Johann die Vette, Gerd Halewat und Johann Horn, thaten dem Herzoge unterm Siegel ihres Herrn und Grafen von Bentheim am nämlichen Tage zu wißen, daß Sie den Edlen Junker Everwyne Grafen zu Bentheim u. Herrn zu Stenforde lieber hätten als Ihn, und wollten um Seinentwillen seine Feinde seyn, und seiner Lande, Leute, Städte und Untersaßen. die [sic!] man auf Ihn befehden mögte, und zu befehden pflegte, und entsagten Ihm mit diesem Briefe, und sie ihre Knechte [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: sie und ihre Knechte] wollten dessen gleichwohl
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I) Von diesem Grafen, der solche Knechte hatte, stammen die Grafen von Steinfurt und Rheda ab.
2) Hat eine doppelte Bedeutung, auch daß solche Herrn nicht von der regierenden Familie, nicht vom Hauptstamme waren.
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ihre Ehre gegen Ihn und Alle die Seinigen wohlverwahret haben I).
§. 157.
Im nämlichen Jahre schloß der Graf von Bentheim und Dynast zu Steinfurt des Sonnabends nach Judica mit dem nämlichen Fürstbischofe zu Uetrecht Rudolph von Diepholz und mit den Städten Deventer, Kampen und Zwolle ein Bündnis über die mit dem Herzoge von Geldern gemeinschaftlich zu führende Fehde auf Kosten des Stiftes Uetrecht oder der Yssel, wenn dem Grafen die Last zu schwehr fiele, wobey der Graf den Fürstbischof Henrich von Mörs zu Münster, und dessen Hochstift ausnahm. Wegen Neuenhaus, das noch nicht eingelöset war, hieß es darin, wenn der Graf oder seine Erben Neuenhaus wieder einlösen wollten, so sollten vier tausend Rheinische Gulden mit dem Bedinge nachgelassen werden, daß der Graf oder seine Erben und Nachkömlinge Neuenhaus zu ewigen Zeiten vom Stifte Uetrecht zu Lehne tragen sollten. Wobey noch ausgemacht wurde, daß wenn Neuenhaus dem Hochstifte Uetrecht abgewonnen, und also dem Grafen von Bentheim oder seinem Nachfolgern nicht geliefert werden könnte, alsdann
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3) Diese Fehde zwischen dem Fürstbischofe von Uetrecht und Herzoge von Gelder wurde durch einen Vertrag beendigt.
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nach einer bestimmten Frist dafür viertausend Rheinische Gulden entrichtet werden sollten.
Das wurde mit fünf Siegeln, des Fürstbischofes von Uetrecht, des Grafen von Bentheim und Herrn zu Steinfurt, und der dreyen Städte Deventer, Kampen Und Zwolle befestiget I). In einer andern Urkunde 2) vom Jahre 1429 des Sontages nach des heiligen Pontianus Tage verspricht der Graf Everwyn zu Bentheim und Herr zu Stenvorde für sich und seine Erden, in guter Treue, in eines rechten Eides statt, dem ehrwürdigen Herrn, Herrn Rolof von Deypholt, Postulat zu Uetrecht, und seinen Nachkommen Bischöfen zu Uetrecht, und den ehrbaren Scheffen und Rath der Städte Deventer, Campen und Zwolle, daß wann der ehrwürdige sein lieber Herr, oder seine Nachkommen, Bischöfe zu Uetrecht auf diese Seite der Yssel kommen, und Ihn oder seine Erben dann mit seines lieben Herrn und der erwähnten Städte Briefen an den Pförtsner seines Schloßes zu Bentheim, oder an Ihren selbsteigenen Mund ermahnet [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: ermahnen] würden, daß sie dann innerhalb vierzehn Nächten hernach zu Deventer kommen wollten, und empfangen da das
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I) Die 158te Urkunde bei Jung, wovon das Original im Bentheimischen Archive.
2) Bei Racer, wovon das Original auf dem Hause Twickel bei Delden, so ehemals ein Bischöflich Uetrechtischeo Amtshaus, wie Lage, war.
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Niehus zu einem Stiftslehn von Uetrecht, wie dieses in Vorzeiten verbriefet und gedinget wäre.
Ohne Argelist.
§. 158.
Gedachter Fürstbischof übertrug dem Grafen, seinem lieben Oheim 1433 am Mittwochen nach Margareten Tage das damals wichtige Drostamt Twente mit der nicht mehr vorhandenen Burg zu Enschede, worauf schon sieben Büchsen Kraut [Pulver] Stein Armbrüste waren. Dieses dem Grafen zu Hardenberg verliehene Drostamt befaßte damals mit der höhern Gerichtbarkeit zugleich eine Art von Aufsicht über die Fürstbischöflichen Domänen und Gefälle und den Landrentmeister davon, wie auch über das Kriegswesen in Twente, bei etwaigen namentlich in der Bestallung gemeldeten Fehden mit dem Fürstbischof zu Münster und Herzoge von Geldern 1].
§. 191. [sic!]
Noch gab der Graf dem Bischofe 1440 am Sonnabend zu Mittage auf St. Gallen Abend [Tags vor St. Gallen] einen Söhnbrief wegen
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1] Ein Drost von Twente mußtes in Oberyssel eine Hofesate haben, man sindet da Güterswyksche Wappen unter den Wappen der Oberysselischen Ritter.
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der Geschichte, die Johann von Asbecke mit Untersaßen des Hochstiftes Uetrecht sollte gehabt haben I].
Der Graf Everwin von Bentheim und Herr zu Steinfurt hatte 1446 die Vereinigung der Münsterischen Stiftsgenoßenen und Stände, wie 1447 ihr Concordat mit dem Fürstbischofe errichten helfen 2], als mehr erwähnter Fürstbischof Rudolph von Diepholz zu Uetrecht 1951 [sic!] den achtzehnten Mai zu Deventer der Abtissin und dem Convente des damaligen adlichen Klosters und jetzigen Stiftes Ter Hünnep die Versicherung erneuerte, die Er 1433 am Montage nach Peters Banden, in Gegenwart seiner und des Hochstiftes Männer, des Edelens Everwyn Grafen zu Bentheim, Johann von Buchorst 3] Simon von
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I] Die Versöhnung unter Gegenwärtigen geschah mit einem Soen oder Kuße, in Nachahmung des Friedenskusses, OSCULUM PACIS, der Geistlichen in derKirche, wie alle Grade der Ritterschaft, von MILES Ritter, Famulat Knape,[lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Famulus, Knape] nach den Graden der Hierarchie eingerichtet waren; die Versöhnten trugen die nämliche Kleidung, wovon Eintracht, schliefen in einem Bette, wovon die großen Betstellen.
2] KINDLINGER Münsterische Beiträge I Band 33te und 36te Urkunde.
2] [sic!] Herr der Herrlichkeit Zallick unweit Campen.
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der Schulenburg, Hermnan von Cuynre, Seger von Rechteren, und Anderer, bereits erteilet hätte; daß Bernekaten ein Lehngut, aber kein schatzbares Gut wäre.
§. 160.
Eben gebachter Johann von Buchorst war mit Canrad [sic!] Graf von Diepholz Domprobst zu Osnabrück und Probst zu Deventer 1447 auf Johannis Enthauptung Tag Schiedensrichter einiger Irrungen zwischen mehr erwähnten Fürstbischofe von Uetrecht und Grafen von Bentheim und Herrn zu Steinfurt gewesen, damit ihre innige Freundschaft, wie es in ihrem Ausspruche heißt, nicht gestöret würde.
Die Landwehre zu Adekesherg sollte der Bischof so wohl als der Graf in Stand halten, bis daß die Grenze dort näher bestimt wäre. Der Amtmann zu Lage und die Eingesessenen der Freiheit Lage sollten den Grafen von Bentheim auch Torfstecken lagen, mit Vorbehalt des Rechtes eines Jeden. Bis ausgemachter Sache sollte der Bischof keine Stauw oder Slacht in der Dinkel oberhalb Lage legen I] son-
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I] Hiedurch wird die Frensweger Chronyk bewähret, daß dadurch die vorige Fehde entstanden wäre: EST QUIDEM FLUVIUS INTER UTRASQUE DUORUM DOMINORUM TERRAS DEFLUENS, QUI
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durch die Marke und Pfarrey Uelzen eine Bache nach seine Müle zu Lage leiten, ohne Verwahr- oder Verhinderung des Grafen. Der Bischof sollte seine in der Grafschaft wohnende Leute I] in allen Kirchen der Grafschaft durch Kirchensprachen 2] entbieten können; des gleichen der Graf in den Kirchen des Hochstiftes. Der Bischof sollte auf einem zu bestimmenden Tage, an einem zu bestimmenden Orte seine trefliche Freunde schicken, die mit dem Grafen die bischöflichen Leute reclamiren sollten, welche aus der Herrschaft Lage entwichen, oder daraus genommen u. verhemlichet wäre, so wie der Graf seine im Stifte Uetrecht befindliche Leute zurückfordern könnte; wie dann diese Umwechselung der Leute auf Erben beiden Herrn in der Grafschaft, namentlich beliebet wurde.
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DINKELE DICITUR, QUEM SPECIALITER PRO SUO DOMINO AC JURISDICTIONE EX ANTIQUO, QUOD ET VETERUM RELATIONE HOMINUM ATTESTATUR, COMES DE BENTHEM PRO TEMPORE SIBI APPROPRIAVIT ET APPROPROAT; HUJUS RIVULI ASSEUETUM DECURSUM WOLTERUS DE COVORDIA OBTURARE ET AD SUUM COMMODUM REDUCERE SUPER MOLENDINUM IN LAGE, IN DETRIMENTUM COMITIS, CUJUS MOLENDINUM IN NOVA DOMO AGIT, PERNITIOSE CONABATUR. So wenig hatte Lage Regalien des Wassers u. s. w.
1] Auf den nachherigen Landtagsfähigen Domänen.
2] Ehemals Marken Sprachen, Hecke Sprachen u. s. w. Abkündigungen in den Kirchen.
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Der in dieser Urkunde als Vermitler zwischen dem Bischofe zu Uetrecht, und Grafen zu Bentheim und Herrn zu Steinfurt, vorkommende Domprobst zu Osnabrück und Probst zu Deventer, Conrad von Diepholz, Vetter des Uetrechtischen Bischofes Rudolph von Diepbolz, sollte zu Folge des zwischen dem Päbstlichen Botsfchafter in den Niederlanden, Kardinal Cusa, und dem gedachten Fürstbischofe entworfenen Planes, wovon der Graf von Bentheim der Vertraute war, Fürstbischof zu Münster, gegen eine Auslebrung an Walram von Mörs, werden, worüber es zu Thåtlichteiten zwischen den Münsterischen und Oberysselern kam, die auf einer Zusammenkunft beiderseitiger Abgeordneten zu Schüttorf vermittelt werden sollten, worauf aber die Münsterischen aus Furcht vor den Grafen von Bentbeim nicht erschienen. Jedoch höreten diese Unruhen mit dem Tode des Uetrechtischen Fürstbischofes Rudolphs von Diepholz 1455 auf I).
§. 161.
Um endlich alle Urkunden des zweiten Stückes der Oberysselischen Gedenkstücken des Doktors Racer, von. No. 6 einschließlich, bis No. 20 einschließlich, welche das benachbarte Westpbalen be-
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I) BRUMAN RES TRANSISALANAE N DUMBAR ANALECTIS, TOM. II. Pag. 189.
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treffen, und die Alle, außer den Wenigen, wobei es bemerket ist, aus dem Landes-Archive der Provinz Uetrecht genommen sind, zu erschöpfen, so wurde 1487 den achtzehnten August zu Vollenhoe eine Streitigkeit zwischen Matthäus von Schonevelt anders Graestorp, und den Bauern der Marke Langeloe Kirchspieles Haxbergen über die dortige Viehetrift und sonstige Angelegenheiten, worüber derselbe von den Bauern gar gefangen genommen und dem Fürstbischofe von Uetrecht Herzog David von Burgund ausgeliefert wurde, in dessen Gegenwart zu Vollenhove dahin vermittelt, daß der Herr von Schonevelt genant Grastorp eine Urfede schwören muste, diese Gefangennehmung an dem Bischofe von Uetrecht so wenig, an Seiner Gnaden Leuten, Dienern, Amtmännern, Untersaßen, Städten, Bürgern, noch sonst Jemanden des Hochstiftes rächen zu wollen, sonst sollte er die Langelder Bauern, weil sie nicht Alle gegenwärtig wären, durch Vermittelung des Teutsch Ordens Commandeurs Friedrich von Beveren zu Oetmarshem, und Dietrichs von der Schulenburg zu Frieden stellen; sonstige strittige Puncte wurden entschieden. Der Junker Everwin I] Graf zu Bentheim Fürstbischöflicher Rath, wie Er genannt wird, und die Raths Freunde der Stadt (Vollenhoven) errichteten unter Andern diesen Vergleich, wie inson-
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I) Der ZWeite.
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derheit der Edele Everwin Graf zu Benthheim sich für den Matthäus von Schonevelt genannt Graestorp verbürgete, daß er dem ihm Auferlegten nachleben würde. Sonstige Zeugen waren: Der Fürstbischof von Uetrecht, David von Burgund, Magister I); Ludolph von dem Vene Domdechant zu Uetrecht, Johann von Diepholt Domscholaster; Meister Johann von Zyl Canonicus zu Deventer; Herr Friederich von Beveren Commandeur zu Oetmershem; Herr 2) Wilhelm v. Buchorst; Rolef von Bevervoerde Hofemeister; Derk von der Schulenburg Castellan zu Lage; Seiger von Voerst von Zalland; Gerrit von Welvolde (Welefeld) in Twente; Johann Sticke Amtmann (Drost) zu Blankenburg (jetzt Haxbergen); Gerrit (von) Mulert Rentmeister von Zallant; Herman Miese Schulze (Drost) zu Volhoe; Jacob von Ittersum Schulze oder Landrichter zu Holten. Dann die Rathsfreunde der Städte Deventer, Campen, Zwolle und Groenyngen, nämlich Carcelis von Aller , Meister
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I) Der geistlichen Rechte; die gelehrten Würden stritten schon mit der Ritterschaft um den Vorzug, darauf folgte das neuere Militär.
2) Herr wegen der Herrlichkeit Zallik, der jüngere Graf Everwin oder Everwin der Zweite von Bentheim war aber noch Junkherr oder Junker, weil Er noch nicht wehrhaft, noch nicht Ritter war.
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[Magister, Doctor] Herman Ludelof, Bertold v. Wilsen, Johann von Vene, Evert Starker, Lubbert Tjassen, Zweder Kater, Herman Aelman.
§. 162.
Nur gedachter Graf Everwin von Bentheim der Zweite, stellete den Sonabend nach Maria Empfängniß 1490 dem Uetrechtischen Bischof David von Burgund, einen Revers aus, daß durch den neuen vom Kaiser dem Grafen verliehenen Zoll zu Neuenhaus die Eingeseßenen des Hochstiftes nicht mehr als sonst beschwehret werden sollten; auch sollten seine bischöfliche Gnaden nach vier Jahren untersuchen, ob durch diesen neuen Zoll auch durch Solche, die seine Untersaßen nicht wären, an seinen Zöllen und Excysen I] einiger Nachteil verursachet wäre 2]. Die Freyscheffsen des heiligen Reichs Derrik Noerdinck und Egbert Kocks thaten 1181 [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: 1481] den fünfzehnten Jänner dem Berend Palle Freygrafen der Edelen lieben
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I] Excyse und Abcyse oder Accis ist einerlei, von EXCINDERE und ABSEINDERE. Etwas von den Waaren abschneiden, abnehmen, IN NATURA oder in Geld.
2] Auch half derselbe 1497 den Münsterschen Bischof Grafen Conrad von Rietberg den Frieden mit Grafen Edzard von Ostfriesland vermitteln. DRIVERS Beschreibnnsg und Geschichte der vormaligen Grafschaft Vechte.
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Junker von Bentheim und Stenvorder 3] des freyen Stuhles zu Lair zu wißen, daß Johann und Herman von Bukhorst und Jakob Scharp [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Schaep] ihre Vorladung zur Verantwortung wider Jacob von Keppel nicht annehmen könnten, sondern sich vor einem landläufigen Richter seiner Bischöflichen Gnaden zu Uetrecht, als ihres rechtmäßigen Landesherrn stellen würden, wofür Sie Freyscheffen sich hiemit mit ihren Siegeln verbürgeten 4].
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3) Beweis der Verbindung beider Länder, in beiden regierte ein Everwin II, deren Großvater Everwin der Erste , Graf v. Bentheim und Herr von Steinfurt gewesen war.
4) Das Original dieses in Racer Overysselsche Gedenkstükken abgedruckten für die Geschichte des Mittelalters merkwürdigen, Documente ist auf dem Haude Stuweder. [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Stuweler]
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ANHANG.
Zum Beschluße dieser Periode, und der ehemaligen Verhältniße der Grafen von Bentheim zu den im folgenden Jahrhundert verschwindenden Fürstbischöfen von Uetrecht noch Etwas von der heutigen Herrlichkeit Lage.
Das bischöflich Uetrechtische Amthaus Lage, ursprünglich der Sitz des geistlichen Gerichts über die heutige Niedergrafschaft Bentheim, dann auch des Rentamtes übers die in derselben gelegenen bischöflichen Domänen, ward, wie Twickel, bischöflichen Amtmännern, Burggrafen oder Castellanen zur Verwahrung übergeben, die seit der Erblichkeit der Lehne gleichnamigen Familien den Ursprung verliehen, wovon die Familie von Twickel noch im Münsterischen blüht, das Familien Wappen von Lage aber noch unter denen der vormaligen Oberysselischen Ritterschaft bekannt ist. Die Nähe der Bentheimischen Neu, enhaus [sic!], wie der Thurnischen zu Uelzen, und der
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zu Coeverden, Alle keine Freunde der ihnen gefährlichen nahen Macht der entfernten Fürstbischöfe zu Uetrecht, trug wohl das Ihrige dazu bei, daß sich Lage vom Hochstifte unabhängig machte. Bischof Johann von Arkel kaufte 1349 mehr, als seine Vorfahren verloren hatten, nämlich außer der Burg einen dabey entstandenen großen Flecken und eine Herrlichkeit an der Dinkel, von Herman von Lage und seiner Frau Elisabeth von Diest, wie auch von ihrer Tochter, der Frau von Eyle. Man sehe die Documente in des Dumbar Analecten I). Man findet zwar nicht, daß der Bischof versprach, diese Herrlichkeit ewig und erblich beim Stifte zu lassen, so wie wegen der Herrlichkeit Blankenburg, jetzt Haxbergen statt hatte, indessen behielten die nachfolgenden Bischöfe, wie auch der Kaiser Karl der Fünfte, sie noch im Besitz, und ließen sie durch einen Drost regieren, der zugleich Drost der ebenfalls eingekauften Herrschaft Diepenheim zu seyn pflegte; so kommen 1545 Gerd von Rede, Drost zu Lage und Diepenheim, Klaas von Beverforde, Drost von Blankenburg und Haxbergen, und Gooßen von Raesfeld als Drost von Twente vor.
In dem Transporte des Gutes Singrave durch das Nonnenkloster zu Oldenzel an an den Edlen und Wolgeboren, vermögenden Herrn Ever-
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I) Tom. 2, Seite 269.
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win Grafen zu Benthem und von Stenforden, vom Jahre 1516 Montages nach Urbani Pabstes und Märtyrers, vor dem damaligen Drost und Obersten Ritter [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Richter] von Twente, Johann von Twickelo zu Bögels-Camp, und seinen Kurgenossen Gerhard Ten Hamme Richter zu Oldenzel, und Herrn Grubbe, Administrator des Gerichts Ootmarssen, unter der Regierung des Fürstbischofes zu Uetrecht, Friedrichs Markgrafen von Baden, werden die Lasten genant, welche auf dem Gute Singrave hafteten, und darunter: “Fünf goldene Rheinische Gülden jährlich als ein Zins auf Martini an den Rentmeister oder Inhaber des Hauses Lage, zum Behufe des Fürstbischofes von Uetrecht zu bezalen, wofür zu Folge der darüber zu errichteten Documenten das Haus Singrave von der Lehnwaare befreyet (allodifiziret) worden wäre. Diese Urkunde steht in einer sehr selten gewordenen Streitund Druckschrift des Grafen Ernst Wilhelm von Benthem wider Gerhard von Sloet als Käufer des Gutes Singrave I).
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I) CORT EN BONDIGH DEBATH VOOR D’HOOGWELGEBOREN GRAEF EN HEER ERNEST WILHELM GRAEVE TOT BENTHEM ENZ. OP EN TEGENS SEKER GEINTITULEERT FUNDAMENTEEL, DOG CORT VERTOOGH DES HEEREN GERHARD SLOOT TOT DEN OLDENHOF ETC. WEGEN DE COOP DES HUISES SINGRAVEN, MET DE ADELYKE GERECHTIGHEYT ENDE GOEDEREN VAN DIEN. TOT DEVENTER GEDRUCKT BY ENOCH DE VRIES, STDSDRUKKER WONENDE IN DEN POL-STRAAT ANNO 1662.
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Die Grafen von Bentheim hatten nämlich theils wegen schwehrer Irrungen mit dem benachbarten Hause Bögelskamp, schon unter der Spanischen Regierung, worüber noch verschiedene Nachrichten, unter Andern auch des berühmten Bentheimischen Geschichtschreibers und Canzlers Arnold Gisbert Pagenstecher I) vorhanden sind, theils deswegen, weil Ritterschaft und Städte, die Staaten von Overyssel, dem Gute Singrave, dem sie, den Grafen von Bentheims zu Ehren, die Landtagsfähigkeit und sonstige Freiheiten, in der Hofnung ertheilet hatten, daß die Oberysselischen Domängüter in der Grafschaft desto beßer behandelt werden mögten, keine völlige Immunität, und der Tradition nach auch keine eigene Grafenbank unter der Oberysselischen Ritterschaft, wider die Landesverfassung erteilen wollten, keine Freude an dem Besitze des Gutes Singrave, seiner einträglichen Wassermüle an der Dinkel u. sonstiger Vorteile 2) ohngeachtet. Graf Ernst Wilhelm von Bentheim, der durch seine Annahme der Catholischen Religion die Landtagsfähigkeit verlor, verkaufte es daher an den Land-Rentmeister von Twente Gerhard von Sloet zu Oldenhof, gerieth aber mit ihm in einen schwehren Pro-
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I) Sein Manuscript über die Bentheimische Geschichte ist aller angewandten Mühe ohngeachtet nicht zu finden.
2) Später auch das Branteweins Monopol.
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ceß, weil er behauptete Singrave zu theuer gekaufet zu haben. Ein Proceß, der theils vor dem Adlichen Landgericht Ootmarssum und dessen Richter Reinhard von Kloster, theils in der Appellation oder Klaringe vor den Staaten betrieben, und in beiden Instanzen meist zum Vorteile des Grafen von Bentheim entschieden wurde.
Der Keim zu jenen Oberysselischen Domänen in der Grafschaft Bentheim, worauf die Landtagsfähigkeit beruht, war 1406 durch Errichtung der Abtey Zipkelo mit geleget worden, wozu unter Andern Heinrich von Gramsberge seinen Anteil an der Wüste Zipkelo hergab I). Eine in der größten Armut und mit den größten Schwierigkeiten errichtete Abtei, die aber ihre Besitzungen bis in der benachbarten Niedergrafschaft Bentheim ansehnlich erweiterte, jedoch bei der schon im folgenden Jahrhundert erfolgten Religions-Veränderung zu den Domänen geschlagen wurde 2). Mit den Bentheimischen Gütern
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I) LINDEBORN HISTO. SIVE NOT. EPISCOP. DAVENTRIENSIS PAG. 387 SEQ.
2) So wie das im nämlichen Jahre entstandene Kloster Albergen zwischen Ootmarssen und Almelo, erst durch Weltgeistliche vom gemeinschaftlichen Leben, aber bald durch Augustiner, wie das keine fünf Stunden davon entfernte Gotteshaus Frenswegen, unter gemeinschaftlicher Windsheimischer Congregation.
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der vormaligen Abtey Zipkelo wurden die Bentheimischen Besitzungen der vormaligen Fürstbischöfe von Uetrecht vereiniget.
So viel die weitere Geschichte der Herrlichkeit Lage betrift, welche man im siebzehnten Jahrhundert unter der Bentheimischen Landesstandschaft I) antrift, so wurden unter der Regierung Kaisers Karls des Fünften 1531 der Drost von Lage und Marschall Adrian von Rede und der Bürgermeister Johann von der Vecht der Stadt Campen von den Oberysselischen Rittern und Städten nach Brüssel zum Kaiser deputiret, um verschiedene Landes Angelegenheiten zu berichtigen, unter Andern aber dem Kaiser vorzutragem dat, Huis to Laghe in Twent op de Frontieren der Graefschap van Benthem 2) aus welchem Hause die Landschaften täglich beschützet und regieret würden, bäten Ritterschaft und Städte, behörlich repariren, und mit so viel Personen besetzen zu laßen, womit es verwahret wäre, auch mit Geschütz und Kraut [Pulver] nach Erfordern zu versehen. Der Kaiser erwiederte: Er würde hierin versehen und ordonniren zur
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I) Die Landtagsrecesse sind zu Frenswegen.
2) Im folgenden siebzehnten Jahrhundert, worin Picardt lebte, lag Lage in der Grafschaft Bentheim. Picardt Drentische Chronyk Seite 374.
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Versicherung seiner Landschaften I). Allein der Spanische König Philip der Zweyte verpfändete in seiner Geldnoth in seinem schwehren Kriege mit den Niederlanden, auch die Herrlichkeit Lage 1576 an Diederich von Ketteler Herrn zu Assen 2], dem Er die Belehnung darüber erteilte. Diederichs von Ketteler Sohn Wilhelm vererbte sie auf selne Tochter Gräfin von Croi und Reux, welche sie nebst ihren andern Gütern 1642 an Johann von Raesfeld Herrn zu Twickel Drost von Twente verkaufte, dem die Overysselischen Staaten, Ritterschaft und Städte die Belehnung damit erteilten, nachdem sie das Pfandlehn in ein Erdlehn [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier “Erblehn” heißen] verändert hatten; dessen Sohn Adolph Henrich von Raesfeld Herr zu Twickel, vermälet mit Amadea von Flodorf, vererbte sie auf seine Tochter Adriana Sophia vermälet mit dem Grafen von Wassenaar Obdam, welche Familie sie noch besitzt. Jetzt werden von dieser, weder zum Teutschen Reiche, noch zur Republik der Vereinigten Niederlande, oder Batavischen Republik, gehören wollenden Herrschaft fünfzig Gülden und acht Stüber holländisch an die Provinz Oberyssel für deren Schutz jährlich bezalet, welche diese hinwieder an den Schulmeister zu Lage jähr-
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I) 38te Urkunde in Racer Overysselische Gedenkstücken.
2) Denklich in Drente, oder im Münsterischen.
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lich entrichtet. Von der Verwüstung und Wiederherstellung des dortigen Schloßes, wovon noch bedeutende Ueberbleibsel von seiner ehemaligen Stärke zeugen, hat Heda I) Etwas, das aber nur zur Geschichte der Fürstbischofe [sic!] von Uetrecht gehöret. Die Veräußerung der Herrlichkeit Lage von Oberyssel hatte wohl die Folge, daß dass bisher mit dem Drostamte Lage vereinigte Drostamt Diepenheim mit dem Drostamte Haxbergen, ehemals Blankenburg, vereiniget wurde und den letzteren Namen bekam.
Da diese Herrlichkeit Lage von Büsching in seiner Geographie ganz vergeßen, oder vielmehr dem Teutschen Reiche wohl nicht bekannt ist, so wenig als im Westphälischen Frieden einer Abtretung der ehemals zum Hochstiftek Uetrecht gehödrigen Amtmanney Lage Erwähnung geschehen ist, so verdienen hier noch vier Verträge der Grafen Ernst Wilhelm von Bentheim mit Adolph Henrich von Raesfeld Herrn der von der Grafschaft Bentheim umgebenen Herrlichkeit Lage angeführt zu werden, worin von der Souveränität derselben gar nicht erwähnet wird, die auch der Graf von Bentheim ohne Consenz Kaisers nud [sic!] Reichs nicht aufopfern konnte. In der ersten zu Neuenhaus den zehnten October 1651 errichteten Urkunde heißt es: Zur Wegräumung der
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I) Seiten 259, 286.
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bisherigen Streitigkeiten zwischen dem Grafen v. Bentheim und Herrn von Lage und Twickelo I), Drost von Twente, über den beiderseitigen Besitz der Thornischen Güter, deren Exemtionen 2), Privilegien und Gerechtigkeiten, trete gedachter von Raesfeld dieselbe Lehnund Allodialgüter, so wie solche wailand Johann von Raesfeld in der Grafschaft Bentheim besessen hätte, und er jetzt besäße, dem Grafen von Benthelm fur sich und seine Erben ab. Nämlich Höllinck in Getelo, Schulze Meierink in den Uelser Bauerhäusern, Sörik und Busmann in Hardinkhausen, Höllink zu Wilsum, Drumme in Tinholte, Hartger und Brüppink zu Hilten, Görtman zu Hardingen, Conerdink, Rörink, Niehof, Moman und Hofstede zu Halle, Borcherdink in Binnenborg, Revester, Veldink, Spielman, Himmeldink in Butenborg, die Rüterstede mit der Waare, Fischerey und halbe Maaße von Fischer Albert, Lichterink Esch und den Brinkgarten zu Uelsen, Heisman und Bucht bey Neuenhaus; Körners, Elsmans, Snörinks, Rabbers und Baden Zehnten; auch die Walmerinkhäuser Güter, als
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I) Winkelo [lt. Druckfehlerverzeichnis muss er hier “Twickelo” heißen] war von jeher und ist noch ein mediates Haus bey Delden in Oberyssel.
2) Schließen keine Landeshoheit ein, die von Thorn besaßen nur eine Mediat Herrlichkeit in der Grafschaft Bentheim, im Gerichte Uelzen.
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Olthus, den Ausgang aus dem großen Laer zu Gravestorp, Alferink zu Scherhorn, Beerlink zu Kleine Ringe Singravens und Saalzehnten, nebsts den Holzgerichsten zu Wilsum, Getelo, Hardingen und Itterbeck I). Und zwar unter diesen Gütern die vier Erben Konerink, Rorick, Niehof und Moman, mit Ausschließung der beiden Weiden oder Zuschlägen in und bei Lage, und ihres Holzgerichtes in Hardingen. Tauschweise gegen die vier gräflich Bentheimischen Erben in Brecklingheim, namentlich den dortigen Schulzenhof mit dem Holzgerichte, Möllendyk, Veldmann und Rotman, mit Vorbehalt der Pfandschaft des Junkers Bentink 2) auf dem Schultenhofe. Alle übrige Güter aber für die Summe von acht und zwanzig tausend einhundert Rtlr. 3), in vier bestimmten Terminen binnen Lage zu
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I) Aus Holzgericht entstand Markengericht bey Abnahme des Holzes, sagt Möser. Ob auch Torfgericht? Dieses ist das veränerte Holzgericht.
2) War ADRIAN WILHELM Bentinck zu Brekelkamp verheuratet mit Anna Hadewich von Ense von Scheere und Schwanenburg, deren Sohn Riquia Ignaz vermälet mit Maria Anna von Westerholt, deren Tochter Juliana Bentink meine Mutter.
3) Holländisch; denn diese Verträge sind in der Holländischen Sprache errichtet, u. in den Bentheimischen öffentlichen Cassen
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bezalen. Zur beiderseitigen Sicherheit, bis zur Erfüllung des Versprochenen, als auch aller Ansprüche der Verwandten und Creditoren, wie auch der Provinz Oberyssel I) sollten so wohl die vier benanten gräflich Bentheimischen Erben in Twente, als das Gut Singrave und die Erben Brandehof und Stocke (auch im Twente) gerichtlich verpfändet werden, jedoch sollte der Graf von Bentheim diese Letzeren verkaufen können, wenn der Herr von Lage mit dem daraus gelöseten Kaufgelde befriediget würde, auch sollte der Graf die Pfandschaft des Junkers Bentinck auf das Schulten Erbe in Brekelkamp zur Verfallszeit derselben abtragen. Der Graf sollte den rückständigen Kaufschilling mit sechs und einem Viertel vom Hundert terminlich verzinsen, und zu mehrer Sicherheit der Herr von Lage so lange im Besitze der verkauften Güter bleiben, auch sich an den Gräflichen, so wohl Bentheimischen als Oberysselischen Gütern erholen können, so auch der Graf an den Raesfeldischen; die über die Thornischen Güter sprechenden Urkunden sollten mit demselben überliefert werden u. s. w.
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wird nach solchen Reichsthalern, oder drittehalb Gülden gerechnet.
I] Diese hatte das Pfandlehn schon in ein Erblehn 1642 vor dem Westphälischen Frieden 1648 verändert, so kam Lage aus dem zum Reiche gehörigen Uetrechtisch Oberysselischen unter die Bentheimische Hoheit.
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In einem andern am nämlichen Tage und am nämlichen Orte ausgefertigten Documente wurden die bisher von Lagischer Seite bestimt angegebenen, von Bentheimischer Seite aber für unbestimt gehaltenen Grenzen des Bezirkes Lage, auf der Seite nach Neuenhaus folgender Gestalt festgesetzet: Vom Zaune des Beyfanges an auf Fischers Glupe, von da auf Kalveringers Alte Waare, auf den bösen Busch, auf den Stein gegen Meiers Ware, weiter über die Ylage, auf Brookmans Waare, bis da, wo der alte Pfal gestanden hätte, weiter hinter Unsteding, langs der Bache, wo das Gericht gestanden, und so zurück auf den Byfang, wobey Seine Hochgräfliche Gnaden auf den gemeinen Grund zwischen diesem Districte verzichteten, den Eingeseßenen der Marke Hardingen aber das PfalbauernRecht [sic!] und die Plaggenmähung im Goor vorbehielten, hingegen sollten jene wenigen von Unsteding oder von Lage außerhalb der Grenzen etwa gelegenen Ländereyen hinfüro, wie ehemals, von Bentheimischen Lasten befreyet bleiben; Maatman I) aber sollte von seinen Ländereyen in der Grafschaft so viel bezalen, als Bucht von seinen Ländereyen in
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I) Maatman liegt auf der Grenze des Bentheimischen Gerichte Uelzen und des Twentischen Gerichts Botmarssen [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier “Ootmarssen” heißen], dessen zum Zeichen hängt in der Mitte des Hausen ein Haal, will aber nur die Gerichtsbarkeit seines Gutsherrn Lage erkennen.
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Twente entrichtete. Mit der Fischerey auf dem Töge [Zug] bey Brüggiek, sollte es, wie vor diesem, gehalken werden. Weiter wurde dem Hrn. von Raesfeld das Pfalbauerrecht 1] in den benachbarten Marken, wie äuch die freye Schafetrift in den Marken Halle und Hardingen zugestanden. Auch sollte der Herr von Raesfeld mit dem mindesten Nachtheile Seiner Hochgräflichen Gnaden, mit Beratung mit den gräflichen Amtleuten, einen Ueberfall zur Beförderung des Fischganges unterm Beyfang 2] legen mögen; ferner berechtigt seyn, im Geteler Vene für sich nach Belieben, für die Laagischen Eingesessenen aber, jährlich einhundert und fünf und zwanzig Fuder Torf stechen zu laßen, wozu ein gewisser Bezirk sollte angewiesen werden. Auch sollte der Herr Raesfeld, wegen des Hauses Lage, die Jagd im ganzen Gerichte Uelsen, in den Gerichten Veldhausen und Emblicamp diesseits der Vechte, in der Entfernung eines ziemlichen Canonen Schusses von Neuenhaus aussüben. Der Lagische Mülengang sollte in Zukunft nicht verhindert, sondern freygelaßen werden, des Endes sollte in Brookmans Waare eine Planke [hölzerne kleine Schleuse] gesetzet werden mögen, jedoch ohne Nachteil des Wasser Laufes zur Neuenhauser Mü-
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I] Ein Pfalbauer ist in mehreren angrenzenden Marken begütert und berechtige[t].
2] Beyfang ist bekannlich die Grenze eines Gerichts.
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le, sonst sollte der Neuenhauser Müller sie wieder aufziehen können I). Wenn dieser Herr von Lage, oder seine Nachkommen die Herrlichkeit Lage verlieren würden, so sollte ein zeitlicher Graf von Bentheim an diesem Vertrage nicht weiter gebunden seyn.
In einer dritten am nämlichen Tage und Orte ausgestelleten Urkunde verspricht dieser Herr von Lage für sich und seine Erbfolger, daß ein zeitlicher Graf von Bentheim, ohne Präjudiz der Provinz Oberyssel, ein Näherrecht haben sollte, wenn die Herrlichkeit Lage, mit Consenz gedachter Provinz jemals würde veräußert, und von den Grafen von Bentheim alsdann so viel, als von einem Andern dafür gegeben werden. Im Jahre 1662 den ein und zwanzigsten November schloßen der hochgeborne Graf und Herr, Herr Ernst Wilhelm, Graf zu Bentheim, Teklenburg, Steinfurt und Limburg, Herr zu Rheda, Wevelinghofen, Hoja, Alpen und Helfenstein, Erbvogt zu Cölln, und der Hochedelgeborne und gestrenge Herr Adolph Henrich von Raesfeld, Herr zu Lage und Twickelo, Drost des Landes Twente, auf dem Schlosse Bentheim, noch einen Vertrag des Inhaltes: daß Johann Meiners, der vom Grafen
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I) Die heutige steinerne Schleuse bey Neuenhaus ist ein merkwürdiges Werk.
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von Bentheim und vom Herrn zu Lage zum gemeinschaftlichen Rentmeister der freyen Tornischen Güter angesetzet war, aber den Dienst des Grafen verlaßen hätte, so lange diese Güter verwalten sollte, bis der Graf den völligen Kaufschilling dafür entrichtet, und die Pfandschaft des Junkers Bentink auf den Schultenhof und die Maaße [Wiese] zu Breklicheim von tausend und fünfzig Reichsthalern [holländisch] zu Sechs von Hundert abgetragen hätte. Alle in Zukunft zwischen der Grafschaft Bentheim und Herrlichkeit Lage entstehen könnende Streitigkeiten sollten nichtgerichtlich abgeurteilet, sondern durch Schiedes-Richter entschieden werden I) Diese Verträge wurden von beiden Contrahirenden besiegelt und unterschrieben und zwar von der Einen nur mit den Worten: Adolph Henrich van Raesfeldt, wie auch von seiner Frau: Amaden van Flodorf.
Hätte sich dieser Herr von Lage als einen solchen Souverän betrachtet, dessen Gebiet weder zum Teutschen Reiche, noch zu Jenem der vereinigten Niederlande, oder vielmehr nur der Provinz Oberyssel, gehörte, so wäre diese leistet
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I) Von diesen sonst bekanten Verträgen sind auch Exemplare auf dem Hause Bögelskamp.
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Clausel, daß alle zukünftige Streitigkeiten zwischen der Reichs-Grafschaft Bentheim und seiner Herrlichkeit, nicht gerichtlich entschieden, sondern vermittelt werden sollten, überflüssig gewesen, da der Herr von Lage in solchem Falle weder den Reichs- noch den Gräflich-Bentheimischen Gerichten, so wenig, als denen der General-Staaten oder der Staaten von Oberyssel unterworfen war. So viel seine und seiner Nachfolger persönliche Eigenschaft betrift, so gehörten und gehören sie nicht zum Teutschen hohen Adel; noch auch zu der in Westphalen nicht existirenden Reichs-Ritterschaft. Die zwar in ihren Provinzialen Verhältnissen in ihrer Provinz, und gegen die Staaten anderer Provinzen der Vereinigten Niederlande souveränen Staaten von Oberyssel, waren mit den Depurtirten der Staaten anderer vereinigten Niederländischen Provinzen unterm Namen der General-Staaten zwar eine souveräne Macht mit den andern Mächten Europens, und so auch mit dem Teutschen Reiche, im Westphälischen Frieden 1648 geworden, allein die bloßen Oberysselischen Staaten wollten und konnten 1642 kein unmittelbares Reichsgebiet Lage im Umfange der Reichs Grafschaft Bentheim, geschweige keine neue Souveränität in Europa darstellen. Hätten die Oberysselischen Staaten das Pfandlehn des Spanischen Königes Philips des Zweiten, als Herrn von Oberyssel, nicht 1642 in ein Erblehn verändert, so wäre Lage mit Oberyssel in Rücksicht gegen
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andere Europäische Mächte und gegen das Teutsche Reich und die Grafschaft Beneheim, unter die Hoheit der General-Staaten gekommen, da sie sich aber keine Hoheit über Lage vorbehielten, sondern nur ein Schutzrecht oder eine ehemalige Vogtey, so muste Lage zur Hoheit der es umgebenden Reichs-Grafschaft Bentheim und zur Souveränität Kaisers und Reichs zurück treten, da es ehemals zum Gebiete der Fürstbischöfe von Uetrecht und zwarn deren Oberstiftes Ober der Ysssel gehöret hatte. Die Herrn von Lage fühlten das auch wohl, da eben dieser A. H. oder Adolph Henrich von Raesfeld die Bentheimischen Landes-Concordaten unter der Regierung eben dieses Grafen Ernst Wilhelm von Bentheim den sechsten Mai 1680 als Bentheimischer Landstand, worin er keine andere Hovesaat, als Lage besaß, mit unterschrieb. So hatte vor Errichtung jener Verträge über die Herrlichkeit Lage, sein Vater Johann von Raesfeld dem Landtage 1635 von wegen der Herrn Staaten von Oberyssel ENDE VOR MY PARTICULIER, Laut seiner Unterschrift, wie sein Sohn, nach Errichtung dieser Verträge beygewohnet. Allein schon unter der Regierung dieses Grafen Ernst Wilhelms entspann sich eine Kette von Verdrüßlichkeiten in der gräflich Bentheim-Steinfurtischen Familie, darauf folgte der zwar zeitliche I) aber nun schon
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I) ADDO und wieder einlösliche.
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über ein halbes Säculum daurende Versatz der Grafschaft Bentheim an Chur-Hanover, und diese neue Bentheimische Regierung kannte die wahre Beschaffenheit der Mediat Herrlichkeit Lage nicht, indessen wider Reichs und Landes Regalien keine Verjährung, zumal in einem Falle statt haben kann, wobey wenn es eine Privat-Sache beträfe, jeder rechtliche nur erdenkliche Titel u. der in Teutschland, wenn gleich nicht in Oberyssel, erforderliche ununterbrochene gute Glaube ermangeln.
Im Jahre 1683 wurde die Herrlichkeit Lage durch Ritterschaft und Städte die Staaten von Oberyssel, als Nachfolger der vormaligen Fürstbischöfe von Uetrecht, und deren späterer Stellvertreter des Kaisers Karls des Fünften u. des Spanischen Königes Philip des Zweiten, wegen der ehemaligen Oberysselischen Rechtsame in derselben angesprochen, die verwitwete Frau von Raesfeld zu Lage gebohrne von Flodorf, die Urheberin der Kirche zu Lage, welche bisher nach Uelzen eingepfarret war, wie ihre Inschrift an dieser Kirche I) beweiset, ließ aber in einer an jene Oberysselische Staaten gerichteten
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I) Hätten die Fürstbischöfe von Uetrecht Lage als ein unmitteibares Gebiet besessen, sie hätten gewiß in ihrem eigenen Lande eine Kirche gestiftet.
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Deduction beweisen, daß Lage in der Grafschaft Bentheim läge, und durch die Präscription oder Verjährung eine freye und souveräne Herrschaft wäre, worüber die Provinz Oberyssel keine Hoheits-Rechte überhaupt, zumal keine Schatzungen auszuüben hätte. Die Staaten von Oberyssel wurden durch diese Deduction 1] bewogen, Lage in seinem damaligen und jetzigen Zustande, in so weit unangefochten zu lassen. Einem jeden nachdenkenden Leser dieser Deduction und deren drei und zwanzig Beylagen leuchtet es aber bald ein, daß durch diese Deduction Lage zwar den holländischen Meerschlund Charybdis, aber nicht den Bentheimischen Steinfelzen [sic!] Scylla vermieden hat, worüber der Römische Reichs-Adler schwebt, dessen Flügel die ehemaligen Fürstbischöfe von Uetrecht und Herrn von Lage überschatteten.
Uebrigens enthalten die Beylagen dieser Deduction die Geschichte der Herrlichkeit Lage; so sind unter A einige Extracten aus der sogenann-
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I) DEDUCTIE EN KLAAR VERTOOG VOOR DE WELGEBOREN VROUW AMADEN GEBOREN VAN FLODORF, DOUAIRIERE VAN RAESFELT, VROUW VAN TWICKELOE EN LAGE, RAKENDE DE WARE GESCHAPENHEIT, NATURE EN WESEN VAN D’HEERLYKHEIT LAGE, MITSGADERS DESSELFS RECHT EN GERECHTIGHEID, ALS MEDE DESSELFS ONDERDANEN ENDE ONDERHOUDENDE [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: ONDERHORENDE] GOEDEREN. TE DE DEVENTER BY ENOCH DE VRIES STADSDRUCKER. A. 1683. auf 78 Seiten in Quarto.
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ten Greffie der Staaten von Oberyssel, woraus erhellet, daß Elbert von Eil und seine Frau Jutta von Lage 1340 mit ihren Kindern Dieterich, Margareta und Elisabeth, ihr Recht an Lage an den Uetrechtischen Fürstbischof Johann von Arkel für siebzehnhundert Mark verkauften, die Aeltern der erwähnten Frau von Lage Herman von Lage und Elisabet von Diest verkauften dasselbe dem nämlichen Fürstbischofe 1346 für fünftausend Pfund. Es werden dabey genant: Das Haus zu Lage und alles Gut, es sey Lehn oder eigen, mit Wasser und mit Weide, mit Korn und mit Zweigern, mit Männern und Burgmännern, mit allerhand Nutzungem. Als vormalige Oberysselische Drosten zu Lage kommen vor: 1365 Reinold von Coeverden, Ritter und Amtmann zu Lage, 1478 Dieterich von der Schulenburg Drost zu Lage, 1484 Cornelius von Schulenburg, 1495 Jacob von Ittersum Castellan I] zu Lage und Rentmeister von Twente, 1502 Johann von Ittersum Jacobs Sohn, 1515 Johann von Ittersum Wolfs Sohn, 1518 Adrian von Reede. Dann wird in diesem Extracte bemerkt: daß das Drostamt Lage mit den Drostämtern Haxbergen oder Hoxbergen und Diewenheim [lt. Druckfehlerverzeichnis muss es hier heißen: Diepenheim] vereiniget worden wäre.
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I) Jeder Wirth heißt Castelein, weil in Wirthshäusern Burgfriede und Sicherheit gegen das Faustrecht seyn mußte.
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In der Beylage B überläßt der Spanische König Philip der Zweite, als Herr des vormaligen Hochstiftes Uetrecht Ober der Yssel I] 1576 am sechsten Junio das Haus zu Lage mit der hohen, mitlern und mindern Gerichtbarkeit 2] wie auch den Hof zu Lage, welcher in der Bauerschaft oder Marke Hardingen zu Heide und Weide gewaaret wäre, ferner das Erbe Onsteding in der nämlichen Marke, das Erbe Heselink in Grastorf, Maathaus in Brecklinchem, den gewaardeten Körter Ter Burcht in Grastorf, den schmalen Zehnten in Godelichem, den groben und schmalen Zehnten von Rabbersding, auch vom Erbe Elsink in Godelichem; die Ländereien und Aecker des Hauses Lage, den Fischeteich, die Ranzionen, den Chys oder Accis, die Hüner und die Rechte Holz zu fällen und Torf zu stechen, auch eine Müle errichten zu mögen, endlich das Holzgericht und Treiberecht von dreißig Schweinen mit einem Behr in den Bauerschaften Hardinge, Wilsen, Itterbeck und Getele, an Dieterich von Ketteler in Pfandschaft, für die Sum-
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I) Stand in solchem Verhältnisse zu den Bischöfen von Uetrecht, wie das Herzogthum Westphalen, das Fest Recklinghausen zu Chur-Köln, das Uetrechtische Domkapitel war kein Landstand in OberysseL
2) Ursprünglich in geistlichen, Bischöflichen Sachen.
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me von vierzehntausend zweihundert acht und siebzig Karls oder holländischen Gülden so fort zu bezalen, wogegen die jährlichen Einkünfte dieser Güter fünfhundert vier und neunzig Gülden betrügen. Zur Wiederaufbauung des verfallenen Hauses zu Lage und zur Errichtung einer neuen Müle sollte der Pfandbesitzer zweitausend Gülden in Rechnung bringen können; das aufwachsende Holz und die Abgaben für Freybriefe an Eigenhörige sollten für den Konig bleiben, wovon der Pfand-Inhaber das Haus Lage mit Zubehör zn Lehne tragen sollte. Die Lose sollte innerhalb acht und zwanzig Jahren nicht statt finden können.
Unter der Beylage C belehnt der König den 22 Mai 1590 den Dieterich von Ketteler mit dem Hause zu Lage mit der hohen, mittlern und niedern Jurisdiction und Herrlichkeit Ausdrücke, die keines Weges eine Exemtion dieser Herrlichkeit Lage von der Souveränität des Tentschen Reichs, wozu alle davon abgerissene Stücke, gemäß der Kaiserlichen Wahl-Capitulationen zurück gebracht werden sollen, und von der Hoheit der sie umgebenden Reichs-Grafschaft Bentheim befassen, in deren Gebiete noch die meisten Lagischen Pertinenzien gelegen sind.
Unter D erlaubt der König dem Dietrich v. Ketler zu Assen, Pfandherrn zu Lage LIGGENDE BY
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DE TWENTE LAND VAN OVERYSEL IN DE GRAFSCHAP VAN BENTHEM zur Reparation des Hauses und der Müle zu Lage noch zwölftausend Gülden zu verwenden, da in diesen Zeiten (1591. 12 Decb.) die Aufrechterhaltung der Königlichen Rechte Kosten erforderte, besonders da der, Graf von Bentheim die meisten Lagischen Rechtsame gebrauchte oder vorenthielte.
SUB E belehnen Ritterschaft und Städte Staaten von Oberyssel 1635 den 11 Jul. den Grafen Eustach von Croi und Reux und seine Gemalin Theodora Maria Gertrud von Kettler Frau zu Assen, zu Folge der dem Großvater der Letztern, Dieterich von Ketteler zu Assen verliehenen Pfandschaft mit dem Rechte und der Pfandschaft der Herrlichkeit Lage und untergehörigen Güter.
In der Beilage F erteilen die Staaten von Oberyssel dem Johann voa Raesfeld Drosten von Twente 1642 den vierten Mai die Belehnung mit der Herrlichkeit Lage und unterhörigen Güter zu einem Erblehn nach Oberysselischen Lehnrechen.
Im Westphälischen Frieden 1648 wurden die General-Staaten der vereinigten Niederlande erst als eine Souveräne Macht in Europa anerkannt, die Staaten der einzelnen Niederländischen Pro-
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vinzen wie Oberyssel, waren niemals Souveräne in Rücksicht auswärtiger Mächte, konnten u. wollten also wohl eine Belehnung, wie jeder Lehnherr erteilen, aber keine Exemtion von der Hoheit des Teutschen Reichs und der unmittelbaren Reichsgrafschaft Bentheim fixieren, da die vorigen Fürstbischöfe von Uetrecht, der Kaiser Karl der Fünfte und der Spanische König Philip der Zweite die Mediat Herrlichkeit Lage unter Bentheimischer Landeshoheit, wie die noch übrigen Bentheimischen Güter besessen hatten, worauf die Oberysselische und heutige Batavische Landtagsstimme auf den Bentheimischen Landtagen noch beruhet.
Unter G verkaufen der Graf Eustach von Croi und Reux und seine Gemalin T. G. M. v. Kettler 1643 Jul. 21 auf der Commanderie zu Oetmarschen an Johann von Raesfelt Drost von Vellenhoe die Herrlichkeit Lage und vier Erben im Kirchspiele Uelzen für den bisherigen Pfandschilling und noch sechstausend Gülden, außer einer Verehrung an die Frau Gräfin.
Die Beylage H enthält gar eine Protestation des Grafen Arnold zu Bentheim, Tecklenburg und Steinfurt vom Jahre 1579 wider die Aufrichtung eines Prangers oder Kaaks durch Dieterich von Kettler zu Lage, “da dieses der wohlherbrachten Bentheimischen ordi-
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nari Jurisdiction und hoher Obrigkeit zuwider, da obgedachtes Lage ohne Mittel in dem Bezirk der Grafschaft Bentheim, Kircbspiel Uelsen und Bauerschaft Hardingen gelegen und derselbigen ordentlich Ober und Herrlichkeiten ohn Mittel unterworfen, und von Anfang nie keine Jurisdiction Ober oder Herrlichkeit, sonderlich in Criminal-Sachen gehabt, vielweniger exercirt, gebraucht und hergebracht, oder das Exempel und Nachweisung an Galgen, Raden, Pranger, oder einigen andern Theil, dadurch Brauch, Uebung, Recht und Gerechtigkeit einiger rechtlichen Coertion oder peinlichen Strafe und Gerichte angezeiget, erwiesen und dargethan werden könnte, noch jemals vorhanden, und das also der von Kettler berümte und angemaßte Jurisdiction, und darauf vermeintlich gesetzte Pranger unerfindlich, unbeweislich und anders nit, dan eine mutwillige widerrechtliche Neuerung, dadurch Sein Gnaden an Irer von Kaiserlicher Majestät empfangenen Regalien, Obrigkeit und ordinari Jurisdiction), PRO QUA MILITAT JURIS PRAESUMTIO, zum hohesten verletzt und verkürzt sey, und daß Sein Gnaden darin keines Wehrs nochmals gehelen, sondern sich dagegen alle gebürende Mittel und Hülfe der Rechten, und was sonsten denselben zu Handhabung uralter und wolherbrachter Gerechtigkeit in Recht gebüren und notrüflich sein mag, vorbehalten haben will. Wie im Gleichen Sein Gnaden sich nicht begeben, sondern hiemit reservirt
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haben wollen, was gemelter Kettler als Unterthan und Lehnmann mit solcher angerichteter hochbeschwerlicher Neuerung, auch sonsten hin u. wieder in der Grafschaft Bentheim zugefügten Gewalt und Thathandlungen, mit andern Ungebürnißen also wider seine gebührliche Obrigkeit u. Lehnherr geübt commitirt und verwirket, an Ortern und Enden sich das gebürt, ordentlich und rechtlich zu prosequiren u. s. w.
SUB J und K sind Klagen des Dieterich von Kettler zu Assen und Lage, daß der Graf von Bentheim 1581 ein Floßwerk hätte in Stücken hauen lassen, obschon der Königliche Stathalter Graf von Renneberg auf die Wiederherstellung desselben gedrungen hätte. Daß der Lagische Jäger, weil derselbe auf den tiefen Wässern zu Brecklichem am neunten März 1587 gefischet hätte ins Gefängnis zu Bentheim gesetzet wäre, wo er bis zum dritten Mai hätte sitzen, und bey seiner Befreyung eine Urfede schwören und das Fang und Schließgeld bezalen müßen, aller Abmahnungen des Königlichen Stathalters Verdugo und seiner, von Ketlerischen, eingelegten Caution ohngeachtet.
Unter L ist eine CLAUSULA CONCERNENS des Vertrages zwischen dem Grafen Ernst Wilhelm von Bentheim und Adolph Henrich von Raesfelt vom 21 Mai 1680 über die Lagischen Grenzen, mit den Worten: ENDE 500 VOOTTS SUIDWAARTS
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LANGES DIE LIMYTEN VON TWENTE, MITS DAT ALDAER TUSSCHEN HET LAEGSCHE ENDE TWENTSCHE DIE BREETE VAN TWINTIG ROEDEREN RHYNLANDS VOOR BENTHEMS TERRITOIR OVERBLYVE, HET ZY DAT DE GROND BESLAGEN OFT ONBESLAGEN ZY
Hierin wird das Bentheimische mit dem Zusatze Teeritoir angeführet, das Lagische aber nicht, so wenig wie das Twentische, welches unter Oberysselischer Hoheit.
Unter M und N sind Zeugniße meist Lagischer Einwohner oder Eigenbehörigen, daß aus dem Lagischen Bezirke Nichts an Schatzung an Oberyssel und die Grafschaft Bentheim bezalet werde. Desgleichen unter R S T und V wobey es auffallend ist, daß sich der Richter, Herman von Gesseler in seinen Zeugen Verhören unter R und S über diesen Gegenstand vom 13 Aug. 1682 und 16 Jänner 1683 nicht Richter v. Lage, sondern einmal Richter der Thornischen Güter, dann der freyen Thornischen Güter schreibt, welche in der Grafschaft Bentheim im Kirchspiele Uelzen vorzüglich lagen und die gräflichen Bentheimischen Domänen so sehr vergrößerten.
Unter O P und Q sind Bruchstücke von Verhandlungen zwischen dem Könige Philip dem Zweiten von Spanien und seinen Domänen Räthen einer, und dem zeitlichen Besitzern des Be-
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zirkes Lages anderer Seite. Im Ersten begehret Theodor von Keteler in Französischer Sprache Versicherung dessen, was seiner verstorbenen Mutter gebohrnen Gräfin von Renneberg 1556 wegen der Herrlichkeit Lage in der Grafschaft Bentheim versprochen worden wäre; LA TERRE ET SEIGNENRIE DE LAEGE, LA JURISDICTION DE LAQUELLE NE S’EXTEND QUE D’UN QUART DE LIEU, APPARTENANTS A VOSTRE MAJESTE, SITUEE au milieu de la Comté de Benthem; welche Herrlichkeit sich nicht über eine Viertelstunde erstreckte. Im Zweiten ist dieses Versprechen des Königes an die Witwe des Goßen von Ketler gebohrne Gräfin Cornelia von Renneberg enthalten, ihr die Herrlichkeit Lage im Kirchspiele Uelsen bey Neuenhaus mit aller hohen und niedern Gerichtbarkeit, mit Jagd und Fischerey, mit der Müle überlassen zu wollen, und zwar in einem Oberysselischen Erblehne nach Oberysselischen Rechten. Ohne von Gebot und Verbot I), als Kennzeichen der Unmittelbarkeit Etwas zu erwähnen. So viel die Souveränetät des Teutschen Reichs betrift, wird dieselbe wohl ausdrücklich vorbehalten, da der König verspricht, die Ratification des Kaisers und Reichs zu verschaffen. GELOWEN WY PHILIPPUS KONINK X. FÜR ONS, UNSE ERVEN ENDE NAKOMELINGEN, GEMELTE KOPERSCHEN, HAERE ERVEN OFTE AC-
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I) AD. Ausschliessung der Appellation u. s. w.
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TIE DAERVAN HEBBENDE, TOT ALLEN TYDEN SOE DICK I) DES NOOT GEBÖRT, bewilligungs Brieven van der Roemscher Keiserlyke Mayesteit ende den heiligen Ryck te erlangen. Zur Sicherheit dessen verbürget der König unter Andern seine Herrschaft Linge. Uebrigens sind die Versatz Summe und die Bentheimischen mit verkauften Güter aus Obigem bekannt, nur wird deutlicher außerhalb des Hauses Lage noch der Hof und das Erbe Lage 2), beim Hause Lage und die Körterstätte Ter Brucht richtiger Bucht, so wie auf den Landcharten, genant. Noch kommen die Erben Ekhof oder Kemmelink, Badink, Kose und Nienhus, Alle in der Bentheimischen Bauerschaft Herdinge und die Hüner unterm Namen Fastnacht Hüner darin vor. Das dritte dieser Documente ist ein Königlicher Befehl 3) an die Finanzräthe, daß sie Seine Königliche Majestät über die eigentliche Bewandniß des Bezirkes Lage unterrichten sollten.
Abermals unter Q wird zum Beweise, dass der damalige Oberysselische Lehnsnexus des Bezirkes Lage keine Oberysselischen Hoheit über denselben befasse, eine Gräflich Bentheimische Belehnung durch Oberyssel mit einigen Bentheimi-
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I) Oft.
2) Der erste Bestandteil der Herrlichkeit.
3) AD. vom 29. Nov. 1587.
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schen Pertinenzien angeführet, worüber Oberyssel dennoch keine Hoheit anmaße, so wenig, als über das von Oberyssel lehnrührige Lingische. Jene Beilage lautet: EXTRACT UIT HET REGISTER DER LEENEN VAN OVERYSSEL. ZWOLLE DEN 24 JANUARY 1668. PRAESENTIBUS DE HEER STADTHOUDER VAN LEENEN, DE HEER VAN SALLIK. PARES CURIAE HENRIK BENTINK TOT WERKEREN, JACOBUS VRIESEN SECRETARIS. MET LEDIGER HAND BELEEND HERR ERNST WILHELM GRAVE TOT BENTHEM, TECKLENBURG, STEINFORT EN LIMBURG, HEER TOT RHEDA, WEVELINKHOVEN &C. DOOR DESSELFS VOLMAGTIGTER DOCTOR JOAN HERMAN KERKERINK BY PROCURATIE DEN 12 HUJUS ONDER DES GEMELTEN HERR GRAEFS, MET DAT NYENHUIS ENDE MET ALLEN SYNEN TOEBEHOREN, TOT ZULKEN RECHTEN; ALS SYNE VOORVADEREN DAT SELVE ALTOOS VAN DESE PROVINCIE VAN OVERYSSEL TOE LEENE ONTVANGEN ENDE GEHOLDEN HEBBEN. ITEM NOCH BELEENT MET DEN HOF TO ESSCHE, ENDE TOESSINK GELEGEN IN DEN KERSPEL VAN VELTHUISEN, BUIRSCHAP ESSEHE, GELYK GEMELTE HEERE GRAEFS VADER, ARNOLD JOOST, GRAVE TOT BENTHEM &C. DEN 29 APRIL 1629 DAARMEDE IS BELEENT GEWORDEN. PRO EXTRACTU HENRICK QUEISEN.
Den Beschluß der Beilage macht endlich SUB Y ein Extract aus den Oberysselischen Domänberechnungen vom 16 März 1683, worin der Vergleich des Herrn von Raesfelt mit dem Hrn. Grafen Ernst Wilhelm von Bentheim über Lage
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lehnherrlich genehmiget, das der Familie von Ketler vom Spanischen Könige erteilte Erblehn zernichtet und Solches der Familie von Raesfelt eingeräumet, der Provinz Oberyssel aber das vorbehaltene Recht am wachsenden Holze in der Herrlichkeit Lage, und die Wiedereinlösung derselben gegen Erstattung des Pfand-Schillings zu sechszehntausend zweyhundert acht und siebzig Gülden, mit Einschluß der zur Reparatur des Hauses und der Müle verwendeten zweytausend Gülden, vorbehalten wird.
Es braucht hiebey wohl nicht erinnert zu werden, daß dieses Alles von Lehn Guts und Gerichtlichen Rechtsamen unter Reichs und Bentheimischer Hoheit zu verstehen war, da selbst die mit dem Teutschen Reiche vereinigten vormaligen Fürstbischöfe von Uetrecht keine andere Rechtsame nebst der bischöflichen Jurisdiction oder geistlichen Gerichtsbarkeit in Lage ausübeten, so wie die später sogenannten Drosten von Lage Burggrafen oder Castellanen I) des Hauses Lage waren, worin die Bischöfe von Uetrecht nach damaliger Sitte eine bewafnete Macht hatten, welches mit der Landes-Hoheit eines andern vereinbarlicher war, als das heutige Besatzungs-Recht in ei-
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I) Die auch Amtmänner genant wurden und die Bischöflichen Gefälle im Bentheimischen erhoben.
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nem fremden Gebiete. Der Flecken Lage bildete sich übrigens erst beim Hause und gehörte zum Bentheimischen Kirchspiele Uelzen.
So viel endlich jene der Provinz Oberyssel vorbehaltene Lagische Rechtsame betrift, die jene Controvers mit der Lagischen Herrschaft eigentlich veranlaßt hatten, so wurden Solche von Letzterer abgefunden, wozu schon die Einleitung zu Ende des eben gedachten Documents geschehen war mit den Worten: SULLEN DE VRYKOPEN, WEDERWISSELEN EN PROVENUES VAN’T HOLT SEDERT DIEN TYD GEVALLEN, ALS BUITEN I) DE PANDSCHAP GERESERVEERT EN VERVOLGENTS IN DEN VERMEINTE VERANDERINGE VAN PANDSCHAP IN EEN ERFLEEN NIET VERVAT, TEN PROFYTE VAN DE PROVINTIE ALNOCH MOETEN WORDEN INGEBRACHT EN GEVALIDEERT.
Auch das Oberysselische Lehnrecht an Lage nahm da mit ein Ende, und Lage wurde ein Allodial oder sogenantes Sonnenlehn, wovon Oberyssel auch zu Folge dieser den Oberysselischen Staaten oder Regenten zugeeigneten und übergebenen Deduction, und einer mehr als hundertjährigen Observanz, Nichts weiter als jährlich fünfzig Gülden und achts Stüber erhebt, die dem Schulmeister zu Lage zurück gegeben werden.
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I) Außer.
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Hiebei hat es Oberyssel, nachdem es sich durch diese Lagische Deduction von dessen Verhältniße zu ihm hatte unterrichten lassen; feyerlich bewenden lassen, und Lage trat in seine vormalige vom allem auswertigen Verbande befreyete Mittelbarkeit zum Teutschen Reiche und zur Grafschaft Bentheim zurück, so wenig auch die Bentheimischen inneren Streitigkeiten und der Hannöversche Versatz der Grafschaft Bentheim auf diese kleine Grenzecke des Reichs und des Bentheimischen denken ließen.
Ende des ersten Theils.
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